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310 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
11
.
Juni
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
11
.
Juni
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
16
.
Januar
wird
abgelehnt
.
Beklagte
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Geschäftswert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schreiben
9
.
September
beantragte
Kläger
Beklagten
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Arbeitsrecht
"
gestatten
.
Bescheid
5
.
September
lehnte
Beklagte
Antrag
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
Beklagte
Aufhebung
Bescheids
verpflichtet
Kläger
begehrte
Befugnis
erteilen
.
Urteil
richtet
Antrag
Beklagten
Zulassung
Berufung
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
ist
unbegründet
;
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
ernstlicher
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
§
Abs.
Nr.
VwGO
liegt
.
Auffassung
Beklagten
hat
Kläger
Erwerb
besonderer
praktischer
Erfahrungen
Arbeitsrecht
§
Abs.
lit
.
insoweit
auch
"
mindestens
Fälle
Bereich
kollektiven
Arbeitsrechts
§
Nr.
nachgewiesen
.
Entsprechend
Verständnis
Begriffs
"
Fall
"
Rechtsleben
täglichen
Gebrauch
ist
grundsätzlich
juristische
Aufarbeitung
einheitlichen
Lebenssachverhalts
verstehen
anderen
Lebenssachverhalten
unterscheidet
beurteilenden
Tatsachen
Beteiligten
verschieden
sind
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
6
.
März
AnwZ
.
20
.
April
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
12
Juli
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
.
Insoweit
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
entschieden
Nr.
klägerischen
Fall-Liste
aufgeführten
Sachverhalten
Fälle
handelt
.
§
Abs.
lit
.
Satz
gelten
Fälle
kollektiven
Arbeitsrechts
auch
Individualarbeitsrechts
kollektives
Arbeitsrecht
unerhebliche
Rolle
spielt
;
Beschlussverfahren
sind
insoweit
erforderlich
.
dürfen
Senatsrechtsprechung
tivbezug
strengen
Anforderungen
gestellt
werden
.
Vielmehr
reicht
Frage
kollektiven
Arbeitsrecht
erheblich
werden
kann
wesentlichen
Anteil
argumentativen
Auseinandersetzung
hat
;
hindert
Berücksichtigung
kollektive
Arbeitsrecht
lediglich
Regelungsgrundlage
individuelle
Ansprüche
Maßnahmen
ist
vgl.
nur
Senatsbeschluss
6
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Ausgehend
Maßstab
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
entschieden
Nr.
auch
Nr.
Fall-Liste
Klägers
entsprechenden
Bezug
kollektiven
Arbeitsrecht
aufweisen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung