BESCHLUSS AnwZ 11 . Juni verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. 11 . Juni beschlossen : Antrag Beklagten Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 16 . Januar wird abgelehnt . Beklagte trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Geschäftswert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schreiben 9 . September beantragte Kläger Beklagten Führung Bezeichnung " Fachanwalt Arbeitsrecht " gestatten . Bescheid 5 . September lehnte Beklagte Antrag . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof Beklagte Aufhebung Bescheids verpflichtet Kläger begehrte Befugnis erteilen . Urteil richtet Antrag Beklagten Zulassung Berufung . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag ist unbegründet ; geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Richtigkeit Urteils § Abs. Nr. VwGO liegt . Auffassung Beklagten hat Kläger Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen Arbeitsrecht § Abs. lit . insoweit auch " mindestens Fälle Bereich kollektiven Arbeitsrechts § Nr. nachgewiesen . Entsprechend Verständnis Begriffs " Fall " Rechtsleben täglichen Gebrauch ist grundsätzlich juristische Aufarbeitung einheitlichen Lebenssachverhalts verstehen anderen Lebenssachverhalten unterscheidet beurteilenden Tatsachen Beteiligten verschieden sind vgl. nur Senatsbeschlüsse 6 . März AnwZ . 20 . April AnwZ BRAK-Mitt . . 12 Juli AnwZ BRAK-Mitt . . . Insoweit hat Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden Nr. klägerischen Fall-Liste aufgeführten Sachverhalten Fälle handelt . § Abs. lit . Satz gelten Fälle kollektiven Arbeitsrechts auch Individualarbeitsrechts kollektives Arbeitsrecht unerhebliche Rolle spielt ; Beschlussverfahren sind insoweit erforderlich . dürfen Senatsrechtsprechung tivbezug strengen Anforderungen gestellt werden . Vielmehr reicht Frage kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann wesentlichen Anteil argumentativen Auseinandersetzung hat ; hindert Berücksichtigung kollektive Arbeitsrecht lediglich Regelungsgrundlage individuelle Ansprüche Maßnahmen ist vgl. nur Senatsbeschluss 6 November AnwZ BRAK-Mitt . . Ausgehend Maßstab hat Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden Nr. auch Nr. Fall-Liste Klägers entsprechenden Bezug kollektiven Arbeitsrecht aufweisen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Abs. . Kayser Vorinstanz : Entscheidung