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6.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ(B
29
.
Mai
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegner
Beschwerdegegner
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
29
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Antrag
Antragstellers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
sofortige
Beschwerde
Beschluss
1
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
landesgericht
22
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
Oberlandesgericht
22
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
§
§
Abs.
statthafte
Gesuch
Prozesskostenhilfe
ist
zurückzuweisen
Rechtsmittel
unter
.
dargelegt
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
.
II
.
12
.
Oktober
geborene
Antragsteller
hat
Jahre
Studium
Rechtswissenschaften
akademischen
Grad
Diplom-Juristen
abgeschlossen
.
Anschluss
absolvierte
16
.
September
28
Juli
Vorbereitungsdienst
Rechtsreferendar
Freistaat
.
zweite
juristische
Staatsprüfung
bestand
.
Auch
Wiederholungsprüfung
blieb
Erfolg
.
Ausbildung
Anwaltsstation
Wahlstation
Ergänzungsvorbereitungsdienst
war
Rechtsanwalt
wiesen
.
Vorbereitungsdienst
Rechtsanwalt
war
Europcar-Autovermietung
GmbH
Agentur
Sixt-Agentur
April
später
tätig
.
21
.
März
hat
Antragsteller
Berufung
§
Rechtsanwaltsgesetz
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
beantragt
.
Bescheid
29
November
hat
Antragsgegner
Antrag
zurückgewiesen
Antragsteller
§
Abs.
Nr.
erforderliche
zweijährige
juristische
Praxis
aufweise
.
Antragsteller
gestellten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
Beschluss
21
.
Januar
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
Art
Abs.
Gesetzes
Neuordnung
Berufsrechts
Rechtsanwälte
Patentanwälte
2
.
September
.
S.
besitzen
Befähigung
anwaltlichen
Tätigkeit
auch
Personen
spätestens
Jahren
Inkrafttreten
Gesetzes
9
.
September
fachlichen
Voraussetzungen
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
§
erfüllen
.
Abs.
kann
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
werden
umfassendes
juristisches
Hochschulstudium
absolviert
akademischen
Grad
Diplom-Juristen
abgeschlossen
hat
mindestens
Jahre
juristische
Praxis
Rechtspflege
rechtsberatenden
Beruf
verweisen
kann
.
soll
berücksichtigt
werden
früheren
ausgebildeten
Juristen
Möglichkeiten
hatten
zweites
juristisches
Staatsexamen
abzulegen
Befähigung
Richteramt
Sinne
§
Abs.
DRiG
erwerben
auch
besonderen
Verantwortung
Rechtsanwalts
Berater
Vertreter
Rechtsangelegenheiten
freiberuflich
tätiger
Jurist
Rechnung
getragen
werden
Treffkorn
.
Auch
Zweck
Regelung
wesentlichen
bereits
früheren
juristisch
tätig
gewesenen
Diplom-Juristen
Zugang
Rechtsanwaltschaft
erleichtert
werden
sollte
stand
Zulassung
§
Abs.
auch
Diplomprüfung
Anlage
Kap
.
Sachgebiet
.
Nr.
Maßg.y-gg
Einigungsvertrags
ersten
juristischen
Staatsexamen
gleichgestellt
ist
erst
Antragsteller
Beitritt
Bundesrepublik
abgelegt
haben
Möglichkeit
gegeben
war
juristischen
Vorbereitungsdienst
absolvieren
Rechtsanwaltszulassung
erfolgreicher
zweiter
Staatsprüfung
§
DRiG
erlangen
.
Auch
Einschränkung
Sinne
Wahl
Weges
Zulassung
§
ausgeschlossen
wäre
lässt
Gesetz
noch
Einigungsvertrag
entnehmen
.
Antragsteller
hat
jedoch
Zulassungsvoraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Recht
verneint
Antragsteller
Zulassungsvoraussetzungen
mindestens
zweijährigen
juristischen
Praxis
9
.
September
verweisen
kann
.
juristische
Vorbereitungsdienst
kann
grundsätzlich
juristische
Praxis
rechtsberatenden
Beruf
Rechtspflege
Sinne
§
Abs.
1
.
Nr.
angesehen
werden
26
.
Mai
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
ist
Ausbildung
Ziel
Referendarinnen
Referendare
richterlichen
staatsanwaltlichen
Aufgaben
Aufgaben
höheren
allgemeinen
Verwaltungsdienstes
Anwaltschaft
vertraut
machen
.
gilt
auch
Wahlstation
Vertiefung
Ergänzung
Ausbildung
dient
.
ist
juristischer
Praxis
Zweck
schichte
Regelung
berufliche
Tätigkeit
verstehen
Studium
erworbenen
Fähigkeiten
professionell
angewendet
werden
Ausbildungstätigkeit
Umfang
Eigenverantwortlichkeit
unterscheidet
.
Nur
Voraussetzungen
erscheint
gerechtfertigt
Praxis
erworbenen
vertieften
praktischen
Arbeit
bewährten
Kenntnisse
jedenfalls
annähernd
gleichzusetzen
erfolgreiche
Ablegung
zweiten
Staatsprüfung
belegt
sind
.
kann
Tätigkeit
Antragstellers
Rahmen
juristischen
Vorbereitungsdienstes
geleistet
worden
ist
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
angesehen
werden
.
Antragsteller
ist
Vorbereitungsdienst
zurückgetreten
hat
zweite
Staatsexamen
angestrebt
auch
zweimal
Prüfung
auch
Erfolg
abgelegt
.
Entscheidung
hat
getroffen
Bescheid
27
.
Mai
hingewiesen
worden
war
geplanten
Neufassung
Möglichkeit
Anwaltszulassung
erreichen
nur
noch
Jahre
Inkrafttreten
Gesetzes
bestehen
werde
Referendardienst
Verwaltungspraxis
neuen
Bundesländer
juristische
Praxis
Sinne
§
anerkannt
werde
.
Besonderheiten
ergeben
auch
Tätigkeit
Rechtsanwalt
walt
geleistet
hat
.
Tätigkeit
Rechtsanhat
Akten
zugewiesen
Antragsteller
verfertigten
Schriftsätze
regelmäßig
unterschrieben
Plausibilität
geprüft
.
Schließlich
belegt
auch
Umfang
Antragsteller
Zeit
bearbeiteten
Fälle
Antragsteller
weit
dungsverhältnis
übliche
Maß
tätig
geworden
ist
möglicherweise
rechtfertigte
Teil
Tätigkeit
Ausbildung
erbracht
anzusehen
.
Angaben
Anwaltsgerichtshof
Zeugen
vernommenen
Rechtsanwalts
hat
Antragsteller
Sommer
nur
Akten
Zeit
1
November
30
.
Juni
laufende
Verfahren
bearbeitet
.
Antragsteller
selbst
hat
Angaben
vollständige
Liste
Verfahren
erstellt
tätig
geworden
sei
.
entspricht
durchschnittlichen
monatlichen
Bearbeitung
Akten
.
Selbst
berücksichtigte
Antragsteller
Ablauf
Pflichtwahlstation
Ergänzungsvorbereitungsdienstes
Dauer
Prüfungsverfahrens
Rechtsanwalt
November
Juli
Ausbildungsverhältnisses
gelegentlich
rechtsberatend
Fa.
tätig
gewesen
ist
käme
allenfalls
Teilanrechnung
Zeit
Betracht
.
Auch
Anrechnung
Hälfte
Zeit
juristische
Praxis
wäre
Zulassungsbedingung
§
Abs.
erfüllt
ankäme
weiteren
Tätigkeiten
Antragstellers
Firma
juristische
Praxis
Sinne
Bestimmung
gewertet
werden
können
.
Senat
teilt
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
jedenfalls
Rahmen
erbrachte
rechtsberatende
Tätigkeit
Zeit
Juli
Oktober
nennenswerten
Umfang
feststellbar
ist
.
Kostenentscheidung
folgt
auch
Beschwerdeverfahren
.
Geschäftswert
bestimmt
§
§
Abs.
Abs.
ist
Zulassungsverfahren
Art
Umfang
Praxis
Bewerber
erstrebten
Zulassung
aufnehmen
kann
schätzen
.
Entsprechend
Rechtsprechung
Zulassungsverfahren
neuen
Bundesländern
setzt
Senat
DM
.
Geiß
Salditt
Schott
Otten