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549 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
13
.
März
Verfahren
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Terno
Rechtsanwälte
Dr.
Hase
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
mündlicher
Verhandlung
13
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Landes
5
.
März
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Antragsgegnerin
Gutachten
13
.
August
angeführte
Versagungsgrund
vorliegt
.
gerichtlichen
Kosten
Verfahrens
trägt
Antragsgegnerin
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
geborene
Antragsteller
war
bestandskräftig
gewordenen
Widerruf
Vermögensverfalls
Jahre
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Veruntreuung
Mandantengeldern
Fällen
wurde
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
verurteilt
.
Urteil
ist
rechtskräftig
Ablauf
Bewährungszeit
wurde
Strafe
Jahre
erlassen
.
Anschließend
wurde
Beschwerdeführer
Jahren
eidesstattliche
Versicherungen
Offenbarung
Vermögens
hatte
ableisten
müssen
Betruges
zweimal
Fahrens
Versicherungsschutz
verurteilt
.
Sanktion
Jahren
begangenen
Vergehen
wurde
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
zurückgeführt
.
damals
Aufgabe
zwischenzeitlichen
kaufmännischen
Tätigkeit
arbeitslose
Beschwerdeführer
bezahlte
Strafe
vergeblichen
Vollstreckungsversuchen
erst
Ladung
Strafantritt
.
Antrag
Wiederzulassung
hat
weitere
Bestrafung
unerwähnt
gelassen
.
Ende
arbeitet
Antragsteller
Angestellter
Rechtsanwaltskanzlei
jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten
Zulassungsantrag
Antragstellers
hat
Vorstand
Antragsgegnerin
13
.
August
erstatteten
Gutachten
Versagungsgrund
§
Nr.
geltend
gemacht
.
hiergegen
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
festgestellt
Vorstand
Antragsgegnerin
angeführte
Versagungsgrund
vorliege
.
Beschluß
Anwaltsgerichtshofs
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
muß
Blick
weiteren
eingetretenen
Zeitablauf
nunmehr
auch
Sache
Erfolg
haben
.
Anwaltsgerichtshof
gebilligte
Einschätzung
Antragsgegnerin
Versagungsgrund
Unwürdigkeit
§
Nr.
Antragsteller
vorliegt
ist
jetzt
Ergebnis
mehr
gerechtfertigt
.
Antragsteller
angelastete
Fehlverhalten
vielfacher
Veruntreuung
Mandantengeldern
war
allerdings
besonders
schwerwiegend
.
.
;
vgl.
Beschluß
21
.
Juni
AnwZ
BRAK-Mitt
.
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
jeweils
m.w
.
.
Indes
kann
auch
begründete
Unwürdigkeit
Zeitablauf
Wohlverhalten
Bewerbers
derart
Bedeutung
verloren
haben
Zulassung
Bewerbers
mehr
Wege
steht
.
namentlich
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Interesse
Bewerbers
beruflicher
sozialer
Wiedereingliederung
einerseits
berechtigte
Interesse
Öffentlichkeit
insbesondere
Rechtsuchenden
Integrität
Anwaltsstandes
andererseits
sind
gegeneinander
abzuwägen
vgl.
Beschluß
12
.
April
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
Frage
Zeitspanne
Fehlverhalten
Möglichkeit
Wiederzulassung
verstrichen
sein
muß
ist
schematisch
beantworten
.
Verlangt
ist
einzelfallbezogene
Entscheidung
;
Zeitpunkt
ist
Beurteilung
maßgeblich
vgl.
Beschluß
6
Juli
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
schweren
Fällen
kann
Frage
stehende
Zeitspanne
Jahre
ausnahmsweise
sogar
noch
betragen
.
.
;
vgl.
Beschluß
18
November
AnwZ(B
BRAKMitt
.
169
;
aaO
.
.
Hier
liegt
nunmehr
ganz
beträchtlicher
Zeitablauf
:
Untreuehandlungen
57
.
Lebensjahr
stehenden
Antragstellers
liegen
mittlerweile
Jahre
;
Ablauf
Bewährungszeit
sind
über
Jahre
verstrichen
.
Abgesehen
Gewichtigkeit
Verstöße
ist
allerdings
auch
durchgehendes
Wohlverhalten
Antragstellers
Zeit
festzustellen
.
sonstigen
Straftaten
Antragstellers
sind
aber
weit
weniger
gewichtig
gehen
letztlich
Ursache
besonders
schwerwiegenden
Untreuehandlungen
nämlich
Vermögensverfall
Nichtbewältigung
.
Zusammenhang
konnte
zwar
Annahme
fortdauernder
Unwürdigkeit
zunächst
noch
Begleitumstände
Geldstrafenvollstreckung
Bedacht
genommen
werden
Fortwirkung
spezifischen
Ursache
verdeutlicht
vgl.
auch
aaO
.
;
schließlich
war
Verschweigen
weiteren
Straffälligkeit
Antragstellung
weiteres
Indiz
mangelndes
Wohlverhalten
ergänzend
berücksichtigen
vgl.
aaO
.
.
Auch
Vorgänge
liegen
nunmehr
aber
schon
wieder
längere
Zeit
Antrag
Wiederzulassung
Jahre
haben
Bedeutung
verloren
.
Hätte
Antragsteller
bereits
Antragstellung
besonderes
Wohlverhalten
bewiesen
Schaden
früheren
Mandanten
vollständig
wieder
gut
gemacht
hätte
hätte
schon
seinerzeit
durchgreifender
Grund
Annahme
fortdauernder
Unwürdigkeit
bestanden
.
gegenwärtigen
Zeitpunkt
jedoch
läßt
selbst
Berücksichtigung
vorliegenden
Belastungsmomente
Vorwurf
Unwürdigkeit
mehr
rechtfertigen
.
Ergebnis
mündlichen
Verhandlung
ist
etwa
auszugehen
Antragsteller
konkret
geltend
gemachten
entsprechenden
Schadensersatzforderungen
entzieht
.
Sachlage
Gutachtenerstattung
noch
anders
beurteilt
werden
konnte
sieht
Senat
indes
Anordnung
Auslagenerstattung
.
Hase