BESCHLUSS AnwZ 13 . März Verfahren Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Terno Rechtsanwälte Dr. Hase Dr. Rechtsanwältin Dr. mündlicher Verhandlung 13 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers wird Beschluß 1 . Senats Anwaltsgerichtshofes Landes 5 . März aufgehoben . wird festgestellt Antragsgegnerin Gutachten 13 . August angeführte Versagungsgrund vorliegt . gerichtlichen Kosten Verfahrens trägt Antragsgegnerin . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : geborene Antragsteller war bestandskräftig gewordenen Widerruf Vermögensverfalls Jahre Rechtsanwaltschaft zugelassen . Veruntreuung Mandantengeldern Fällen wurde Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Bewährung verurteilt . Urteil ist rechtskräftig Ablauf Bewährungszeit wurde Strafe Jahre erlassen . Anschließend wurde Beschwerdeführer Jahren eidesstattliche Versicherungen Offenbarung Vermögens hatte ableisten müssen Betruges zweimal Fahrens Versicherungsschutz verurteilt . Sanktion Jahren begangenen Vergehen wurde Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM zurückgeführt . damals Aufgabe zwischenzeitlichen kaufmännischen Tätigkeit arbeitslose Beschwerdeführer bezahlte Strafe vergeblichen Vollstreckungsversuchen erst Ladung Strafantritt . Antrag Wiederzulassung hat weitere Bestrafung unerwähnt gelassen . Ende arbeitet Antragsteller Angestellter Rechtsanwaltskanzlei jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Zulassungsantrag Antragstellers hat Vorstand Antragsgegnerin 13 . August erstatteten Gutachten Versagungsgrund § Nr. geltend gemacht . hiergegen gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen festgestellt Vorstand Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege . Beschluß Anwaltsgerichtshofs richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. muß Blick weiteren eingetretenen Zeitablauf nunmehr auch Sache Erfolg haben . Anwaltsgerichtshof gebilligte Einschätzung Antragsgegnerin Versagungsgrund Unwürdigkeit § Nr. Antragsteller vorliegt ist jetzt Ergebnis mehr gerechtfertigt . Antragsteller angelastete Fehlverhalten vielfacher Veruntreuung Mandantengeldern war allerdings besonders schwerwiegend . . ; vgl. Beschluß 21 . Juni AnwZ BRAK-Mitt . 4 . Aufl . § Rdn . ; jeweils m.w . . Indes kann auch begründete Unwürdigkeit Zeitablauf Wohlverhalten Bewerbers derart Bedeutung verloren haben Zulassung Bewerbers mehr Wege steht . namentlich Art . Abs. GG geschützte Interesse Bewerbers beruflicher sozialer Wiedereingliederung einerseits berechtigte Interesse Öffentlichkeit insbesondere Rechtsuchenden Integrität Anwaltsstandes andererseits sind gegeneinander abzuwägen vgl. Beschluß 12 . April AnwZ(B BRAK-Mitt . . Frage Zeitspanne Fehlverhalten Möglichkeit Wiederzulassung verstrichen sein muß ist schematisch beantworten . Verlangt ist einzelfallbezogene Entscheidung ; Zeitpunkt ist Beurteilung maßgeblich vgl. Beschluß 6 Juli AnwZ(B BRAK-Mitt . . schweren Fällen kann Frage stehende Zeitspanne Jahre ausnahmsweise sogar noch betragen . . ; vgl. Beschluß 18 November AnwZ(B BRAKMitt . 169 ; aaO . . Hier liegt nunmehr ganz beträchtlicher Zeitablauf : Untreuehandlungen 57 . Lebensjahr stehenden Antragstellers liegen mittlerweile Jahre ; Ablauf Bewährungszeit sind über Jahre verstrichen . Abgesehen Gewichtigkeit Verstöße ist allerdings auch durchgehendes Wohlverhalten Antragstellers Zeit festzustellen . sonstigen Straftaten Antragstellers sind aber weit weniger gewichtig gehen letztlich Ursache besonders schwerwiegenden Untreuehandlungen nämlich Vermögensverfall Nichtbewältigung . Zusammenhang konnte zwar Annahme fortdauernder Unwürdigkeit zunächst noch Begleitumstände Geldstrafenvollstreckung Bedacht genommen werden Fortwirkung spezifischen Ursache verdeutlicht vgl. auch aaO . ; schließlich war Verschweigen weiteren Straffälligkeit Antragstellung weiteres Indiz mangelndes Wohlverhalten ergänzend berücksichtigen vgl. aaO . . Auch Vorgänge liegen nunmehr aber schon wieder längere Zeit Antrag Wiederzulassung Jahre haben Bedeutung verloren . Hätte Antragsteller bereits Antragstellung besonderes Wohlverhalten bewiesen Schaden früheren Mandanten vollständig wieder gut gemacht hätte hätte schon seinerzeit durchgreifender Grund Annahme fortdauernder Unwürdigkeit bestanden . gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch läßt selbst Berücksichtigung vorliegenden Belastungsmomente Vorwurf Unwürdigkeit mehr rechtfertigen . Ergebnis mündlichen Verhandlung ist etwa auszugehen Antragsteller konkret geltend gemachten entsprechenden Schadensersatzforderungen entzieht . Sachlage Gutachtenerstattung noch anders beurteilt werden konnte sieht Senat indes Anordnung Auslagenerstattung . Hase