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BESCHLUSS
AnwZ
4
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Professor
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
4
November
beschlossen
:
Antragsteller
hat
Kosten
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwenigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
war
Rechtsanwalt
Amtsgericht
Landgericht
zugelassen
.
Antragsgegnerin
hat
lassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bescheid
12
.
Dezember
widerrufen
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
Beschluß
23
.
Juni
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtete
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
Bestandskraft
weiteren
Widerrufs
gemäß
§
Abs.
Nr.
Verzicht
Antragstellers
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hat
Hauptsache
ebenso
Sofortvollzug
betreffende
trag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
erledigt
;
Antragsteller
Antragsgegnerin
haben
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Entsprechend
§
§
entspricht
billigem
Ermessen
Verfahrenskosten
Antragsteller
aufzuerlegen
Rechtsmittel
zutreffenden
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
bisherigen
Sachstand
erfolglos
geblieben
wäre
.
Salditt
Otten