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339 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
27
.
September
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
27
.
September
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
2
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
Landgericht
zugelassen
.
Bescheid
12
.
Februar
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Beschluss
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
.
Mittlerweile
hat
Antragsgegnerin
9
.
Juni
Sofortvollzug
Widerrufsverfügung
angeordnet
.
mündliche
Verhandlung
haben
Beteiligten
verzichtet
.
2
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Zutreffend
hat
Anwaltsgerichtshof
Voraussetzungen
Vermögensverfalls
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
belegt
angesehen
Antragsteller
damals
Haftbefehl
27
November
AG
M
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
war
;
wurde
Vermögensverfall
§
Abs.
Nr.
2
.
gesetzlich
vermutet
.
Widerlegung
Vermutung
Beschwerdeverfahren
beachtliche
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
Antragstellers
ist
ersichtlich
.
Gegenteil
ergibt
bereits
folgenden
Erkenntnissen
:
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
Vermutung
gestützt
wird
besteht
Leistung
eidesstattlichen
Versicherung
24
.
Mai
Sache
weitere
Eintragungen
März
erlassener
Haftbefehle
sind
hinzugekommen
AG
M
.
Februar
bestanden
Sozialversicherungsrückstände
insgesamt
.
Gläubigern
hat
Amtsgericht
Bank
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Antragstellers
gestellt
22
Juli
Masse
zurückgewiesen
worden
ist
.
Abgesehen
hat
Antragsteller
punktuelles
Vorbringen
beschränkt
bereits
Erfüllung
bekannten
unerlässlichen
Verpflichtung
fassender
Darstellung
Vermögensverhältnisse
vgl.
6
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
fehlen
lassen
.
Ausnahmefall
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfalls
gefährdet
wären
liegt
.
Zumal
gegebenen
weitestgehend
ungeordneten
Vermögenssituation
Antragstellers
Ablehnung
Insolvenzantrages
Masse
begründet
Berufung
Umstände
Anstellung
Einzelkanzlei
Verfahrensbevollmächtigten
ausreichend
stabile
Sicherung
Gefährdung
Rechtsuchender
Fall
auszuschließen
Fortsetzung
anwaltlichen
Tätigkeit
Vermögensverfalls
ermöglicht
würde
.
sind
persönlichen
Besonderheiten
ersichtlich
insbesondere
umfassend
ausgestalteten
Sicherungen
gegeben
Senatsentscheidung
18
.
Oktober
AnwZ
zugrunde
liegenden
Fall
Annahme
seltenen
Ausnahme
vgl.
Senatsbeschlüsse
4
.
April
AnwZ
18
.
April
AnwZ
Regel
Zulassungswiderrufs
Vermögensverfall
gestatteten
.
Schott
Otten
Entscheidung
02.02.2004