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744 lines
6.5 KiB

AnwZ
BESCHLUSS
17
.
Dezember
Verfahren
Beanstandung
Kurzbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Otten
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
17
.
Dezember
mündlicher
Verhandlung
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
wird
Beschluß
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
15
.
Februar
aufgehoben
.
Verfügung
Antragsgegnerin
7
.
Januar
wird
aufgehoben
.
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
Antragsteller
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
gehört
zahlreichen
Rechtsanwälten
bestehenden
Sozietät
Kanzleien
Städten
B.
Sozietät
tritt
Kurzbezeichnung
"
"
Rechtsverkehr
.
benutzten
Briefbögen
stellt
Bezeichnung
Großbuchstaben
"
.
begründet
Antragsteller
Sozietät
S.
GmbH
"
"
Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung
"
beteiligt
sei
Bezeichnung
"
Handelsregister
eingetragen
sei
.
Buchstabenfolge
ergebe
Anfangsbuchstaben
aktiven
Seniorpartnern
.
7
.
Januar
hat
Antragsgegnerin
Antragsteller
mitgeteilt
Kürzel
"
Briefbogen
stelle
gemäß
§
Abs.
unzulässige
Sachfirma
.
Antragsgegnerin
hat
Antragsteller
aufgefordert
Monats
erklären
Bitte
Auffassung
Antragsgegnerin
Rechnung
tragende
Neugestaltung
Briefbogens
folgen
werde
.
hat
Rechtsanwalt
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
.
gerichtlichen
Verfahren
hat
General
Partner
Sozietät
Antragstellers
Mitglieder
erklärt
rechtlichen
Vorgehen
Antragstellers
einverstanden
seien
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Aufhebungsantrag
unbegründet
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
sofortige
Beschwerde
Rechtsanwalts
Begehren
weiterverfolgt
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
statthaft
fristgerecht
eingelegt
worden
.
Antragsteller
ist
Einleitung
gerichtlichen
Verfahrens
befugt
angegriffene
Verfügung
persönlich
richtet
weiterhin
geschäftlichen
Verkehr
Kurzbezeichnung
Sozietät
umstrittenen
Zusatz
Buchstabenfolge
"
verwenden
will
Einklang
gesamten
Sozietät
Ausdruck
gebrachten
Willensbildung
Gesellschafter
befindet
.
Erweist
Rechtsauffassung
Antragstellers
zutreffend
ist
Verfügung
Antragsgegnerin
7
.
Januar
geeignet
Sozietätsmitglied
Rechten
verletzen
.
.
Beschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Antragsteller
ist
ebenso
übrigen
Sozietätsmitglieder
berechtigt
berufliche
Zusammenarbeit
gewählten
Kurzbezeichnung
Buchstabenfolge
"
voranzustellen
.
1
.
Antragsgegnerin
stützt
Verfügung
§
Abs.
.
Bestimmung
darf
berufliche
Zusammenarbeit
gewählte
Kurzbezeichnung
übrigen
nur
gemeinschaftliche
Berufsausübung
hinweisenden
Zusatz
enthalten
.
umstrittene
Buchstabenfolge
ist
hier
Zusatz
Sinne
Regelung
anzusehen
.
betrifft
Wortlaut
Sinngehalt
Berechtigung
Führung
berufliche
Zusammenarbeit
kennzeichnenden
Kurzbezeichnung
insbesondere
Frage
gestaltet
sein
darf
.
Zielrichtung
Vorschrift
ist
Auslegung
§
Abs.
maßgeblich
.
Bestimmung
regelt
Kennzeichnung
Tatbestandes
beruflichen
Zusammenarbeit
Kurzbezeichnung
enthalten
sein
darf
.
12
.
Februar
AnwZ
.
Frage
geht
Streitfall
;
Antragsteller
Sozien
kommt
Angabe
"
unmittelbarem
räumlichen
Zusammenhang
Kurzbezeichnung
also
Teil
Namens
Gesellschaft
verwenden
.
geht
Gestaltung
Briefbogens
Senat
vorliegt
eindeutig
.
Buchstabenfolge
"
stellt
Vorbringen
Antragstellers
Phantasiebezeichnung
soll
auffälliger
Form
Beteiligung
Sozietät
"
Register
eingetragenen
hinweisen
.
Funktion
Zusatzes
Antragsgegnerin
Zweifel
zieht
wird
belegt
unteren
Rand
Briefbogens
vierzeiliger
Hinweis
befindet
:
"
beginnt
Kurzbezeichnungen
Sozietät
Antragstellers
weiterer
internationaler
beruflicher
Zusammenschlüsse
Rechtsanwälten
enthält
Namen
jeweils
Buchstaben
"
"
beginnen
.
Zusatz
enthält
Sachaussage
zwar
selbst
verständlich
ist
jedoch
Adressaten
erschließt
Gründung
Namen
"
bekannt
ist
unteren
Ende
Briefbogens
angebrachten
Hinweis
gelesen
haben
.
beanstandete
Buchstabenfolge
bezieht
unteren
Ende
Briefbogens
enthaltenen
Hinweis
entnehmen
ist
Beteiligung
eben
Namen
.
Satz
gestattet
ausdrücklich
Hinweis
Mitgliedschaft
.
Regelung
ist
auch
bedeutsam
Beurteilung
Frage
Art
Zusätzen
Kennzeichnung
beruflichen
Zusammenarbeit
Abs.
zuläßt
vgl.
aaO
.
.
Zwar
entspricht
Bestimmung
§
Ansatz
früher
§
Abs.
Grundsätze
anwaltlichen
Standesrechts
enthaltenen
Regelung
vgl.
Anwaltliche
Berufsordnung
.
.
betrifft
grundsätzlich
Gestaltung
Innenverhältnisses
beruflichen
Zusammenarbeit
.
Auslegung
Satzungsversammlung
beschlossenen
Regelung
hat
jedoch
Rechtsänderungen
Bereich
anwaltlicher
schlüsse
europarechtlichen
Entwicklung
berücksichtigen
.
beruht
§
Satz
enthaltene
Erlaubnis
.
hier
gewählte
Zusatz
wird
berufliche
Zusammenarbeit
Innenverhältnis
Kooperation
anderen
rechtlich
selbständigen
anwaltlichen
Zusammenschlüssen
betrifft
§
Abs.
ausgeschlossen
.
Sozietät
Antragstellers
hat
Verbindung
Beteiligung
inhaltlich
Ausdruck
bringenden
Zusatz
hingewiesen
Tatsache
lediglich
mittelbar
Verwendung
gekennzeichnet
.
ist
ebenfalls
Verstoß
§
Abs.
erblicken
.
Zusatz
Kurzbezeichnung
muß
Klarheit
Übersichtlichkeit
knapp
gefaßt
sein
darf
schon
äußeren
Bild
Namensangaben
Kern
Firma
verdrängen
.
rechtsuchende
Publikum
Bedeutung
Zusatzes
"
kennt
enthält
Briefbogen
schon
beschriebenen
Hinweis
unteren
Ende
notwendige
Erläuterung
.
Verwendung
Namens
Briefbogen
Zusatz
gewählten
Kurzbezeichnung
steht
schließlich
auch
Widerspruch
Sinn
Zweck
§
getroffenen
Regelung
.
soll
sicherstellen
Rechtsverkehr
Schwierigkeiten
erkennen
kann
tun
hat
Rechtsberatung
anbietet
Vertreter
gegnerischer
rechtlicher
Interessen
auftritt
.
müssen
Wahl
Kurzbezeichnung
Namen
Anwälte
Aussagekern
Firma
darstellen
.
berechtigte
Interesse
Öffentlichkeit
eindeutigen
Außendarstellung
Rechtsanwaltsgemeinschaft
wird
nen
Zusatz
hier
umstrittenen
Art
jedoch
beeinträchtigt
;
ist
geeignet
Irrtum
Art
rechtlichen
Zusammenschlusses
Rechtsanwälte
begründen
sonstiger
Weise
Unklarheiten
Rechtsverkehr
hervorzurufen
.
Auftreten
Sozietät
außen
ist
auch
unwesentlich
Beteiligung
unmittelbar
zwischengeschaltete
GmbH
erfolgt
.
2
.
Auslegung
Buchstabenfolge
"
Zusatz
Kurzbezeichnung
Briefkopf
§
Abs.
vereinbar
ist
entspricht
übrigen
Grundrecht
Berufsfreiheit
ausgerichteten
Auslegung
Bestimmung
vgl.
BVerfG
;
.
3
.
angegriffene
Verfügung
Antragsgegnerin
schon
Buchstabenfolge
enthaltenen
sachlichen
Aussagegehalts
rechtswidrig
ist
braucht
Senat
umstrittene
Frage
einzugehen
Kurzbezeichnung
auch
Zusätze
Form
Phantasienamen
hinzugefügt
werden
dürfen
vgl.
OLG
;
Revision
Urteil
ist
Zivilsenat
anhängig
Bezeichnungen
§
Abs.
wirksam
ausgeschlossen
worden
sind
.
Salditt
Schott
Otten