AnwZ BESCHLUSS 17 . Dezember Verfahren Beanstandung Kurzbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. 17 . Dezember mündlicher Verhandlung beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers wird Beschluß I. Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 15 . Februar aufgehoben . Verfügung Antragsgegnerin 7 . Januar wird aufgehoben . Antragsgegnerin hat Kosten Verfahrens tragen Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller gehört zahlreichen Rechtsanwälten bestehenden Sozietät Kanzleien Städten B. Sozietät tritt Kurzbezeichnung " " Rechtsverkehr . benutzten Briefbögen stellt Bezeichnung Großbuchstaben " . begründet Antragsteller Sozietät S. GmbH " " Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung " beteiligt sei Bezeichnung " Handelsregister eingetragen sei . Buchstabenfolge ergebe Anfangsbuchstaben aktiven Seniorpartnern . 7 . Januar hat Antragsgegnerin Antragsteller mitgeteilt Kürzel " Briefbogen stelle gemäß § Abs. unzulässige Sachfirma . Antragsgegnerin hat Antragsteller aufgefordert Monats erklären Bitte Auffassung Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung Briefbogens folgen werde . hat Rechtsanwalt Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . gerichtlichen Verfahren hat General Partner Sozietät Antragstellers Mitglieder erklärt rechtlichen Vorgehen Antragstellers einverstanden seien . Anwaltsgerichtshof hat Aufhebungsantrag unbegründet zurückgewiesen . richtet zugelassene sofortige Beschwerde Rechtsanwalts Begehren weiterverfolgt . II . sofortige Beschwerde ist gemäß § Abs. statthaft fristgerecht eingelegt worden . Antragsteller ist Einleitung gerichtlichen Verfahrens befugt angegriffene Verfügung persönlich richtet weiterhin geschäftlichen Verkehr Kurzbezeichnung Sozietät umstrittenen Zusatz Buchstabenfolge " verwenden will Einklang gesamten Sozietät Ausdruck gebrachten Willensbildung Gesellschafter befindet . Erweist Rechtsauffassung Antragstellers zutreffend ist Verfügung Antragsgegnerin 7 . Januar geeignet Sozietätsmitglied Rechten verletzen . . Beschwerde hat auch Sache Erfolg . Antragsteller ist ebenso übrigen Sozietätsmitglieder berechtigt berufliche Zusammenarbeit gewählten Kurzbezeichnung Buchstabenfolge " voranzustellen . 1 . Antragsgegnerin stützt Verfügung § Abs. . Bestimmung darf berufliche Zusammenarbeit gewählte Kurzbezeichnung übrigen nur gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten . umstrittene Buchstabenfolge ist hier Zusatz Sinne Regelung anzusehen . betrifft Wortlaut Sinngehalt Berechtigung Führung berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeichnung insbesondere Frage gestaltet sein darf . Zielrichtung Vorschrift ist Auslegung § Abs. maßgeblich . Bestimmung regelt Kennzeichnung Tatbestandes beruflichen Zusammenarbeit Kurzbezeichnung enthalten sein darf . 12 . Februar AnwZ . Frage geht Streitfall ; Antragsteller Sozien kommt Angabe " unmittelbarem räumlichen Zusammenhang Kurzbezeichnung also Teil Namens Gesellschaft verwenden . geht Gestaltung Briefbogens Senat vorliegt eindeutig . Buchstabenfolge " stellt Vorbringen Antragstellers Phantasiebezeichnung soll auffälliger Form Beteiligung Sozietät " Register eingetragenen hinweisen . Funktion Zusatzes Antragsgegnerin Zweifel zieht wird belegt unteren Rand Briefbogens vierzeiliger Hinweis befindet : " beginnt Kurzbezeichnungen Sozietät Antragstellers weiterer internationaler beruflicher Zusammenschlüsse Rechtsanwälten enthält Namen jeweils Buchstaben " " beginnen . Zusatz enthält Sachaussage zwar selbst verständlich ist jedoch Adressaten erschließt Gründung Namen " bekannt ist unteren Ende Briefbogens angebrachten Hinweis gelesen haben . beanstandete Buchstabenfolge bezieht unteren Ende Briefbogens enthaltenen Hinweis entnehmen ist Beteiligung eben Namen . Satz gestattet ausdrücklich Hinweis Mitgliedschaft . Regelung ist auch bedeutsam Beurteilung Frage Art Zusätzen Kennzeichnung beruflichen Zusammenarbeit Abs. zuläßt vgl. aaO . . Zwar entspricht Bestimmung § Ansatz früher § Abs. Grundsätze anwaltlichen Standesrechts enthaltenen Regelung vgl. Anwaltliche Berufsordnung . . betrifft grundsätzlich Gestaltung Innenverhältnisses beruflichen Zusammenarbeit . Auslegung Satzungsversammlung beschlossenen Regelung hat jedoch Rechtsänderungen Bereich anwaltlicher schlüsse europarechtlichen Entwicklung berücksichtigen . beruht § Satz enthaltene Erlaubnis . hier gewählte Zusatz wird berufliche Zusammenarbeit Innenverhältnis Kooperation anderen rechtlich selbständigen anwaltlichen Zusammenschlüssen betrifft § Abs. ausgeschlossen . Sozietät Antragstellers hat Verbindung Beteiligung inhaltlich Ausdruck bringenden Zusatz hingewiesen Tatsache lediglich mittelbar Verwendung gekennzeichnet . ist ebenfalls Verstoß § Abs. erblicken . Zusatz Kurzbezeichnung muß Klarheit Übersichtlichkeit knapp gefaßt sein darf schon äußeren Bild Namensangaben Kern Firma verdrängen . rechtsuchende Publikum Bedeutung Zusatzes " kennt enthält Briefbogen schon beschriebenen Hinweis unteren Ende notwendige Erläuterung . Verwendung Namens Briefbogen Zusatz gewählten Kurzbezeichnung steht schließlich auch Widerspruch Sinn Zweck § getroffenen Regelung . soll sicherstellen Rechtsverkehr Schwierigkeiten erkennen kann tun hat Rechtsberatung anbietet Vertreter gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt . müssen Wahl Kurzbezeichnung Namen Anwälte Aussagekern Firma darstellen . berechtigte Interesse Öffentlichkeit eindeutigen Außendarstellung Rechtsanwaltsgemeinschaft wird nen Zusatz hier umstrittenen Art jedoch beeinträchtigt ; ist geeignet Irrtum Art rechtlichen Zusammenschlusses Rechtsanwälte begründen sonstiger Weise Unklarheiten Rechtsverkehr hervorzurufen . Auftreten Sozietät außen ist auch unwesentlich Beteiligung unmittelbar zwischengeschaltete GmbH erfolgt . 2 . Auslegung Buchstabenfolge " Zusatz Kurzbezeichnung Briefkopf § Abs. vereinbar ist entspricht übrigen Grundrecht Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung Bestimmung vgl. BVerfG ; . 3 . angegriffene Verfügung Antragsgegnerin schon Buchstabenfolge enthaltenen sachlichen Aussagegehalts rechtswidrig ist braucht Senat umstrittene Frage einzugehen Kurzbezeichnung auch Zusätze Form Phantasienamen hinzugefügt werden dürfen vgl. OLG ; Revision Urteil ist Zivilsenat anhängig Bezeichnungen § Abs. wirksam ausgeschlossen worden sind . Salditt Schott Otten