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1.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Gutachtenanordnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
21
.
März
beschlossen
:
Zulassungsverfahren
wird
eingestellt
.
Beklagte
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
wird
Abänderung
Beschlusses
2
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
8
November
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
Antrag
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
8
November
zurückgenommen
hat
ist
Zulassungsverfahren
entsprechend
Abs.
VwGO
einzustellen
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
veranlasste
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
angefochtenen
Entscheidung
abweichende
Festsetzung
Streitwerts
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
GKG
.
Verfahren
betrifft
Klage
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
noch
Rücknahme
Widerruf
vgl.
§
Abs.
Anordnung
Beklagten
Gutachten
Gesundheitszustand
beizubringen
.
Entscheidung
trifft
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Vorsitzende
vgl.
Beschluss
13
.
August
AnwZ
.
m.w
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung