BESCHLUSS AnwZ 21 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Gutachtenanordnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden 21 . März beschlossen : Zulassungsverfahren wird eingestellt . Beklagte hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert wird Abänderung Beschlusses 2 . Senats Sächsischen Anwaltsgerichtshofs 8 November € festgesetzt . Gründe : Beklagte Antrag Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Sächsischen Anwaltsgerichtshofs 8 November zurückgenommen hat ist Zulassungsverfahren entsprechend Abs. VwGO einzustellen . § Satz § Abs. Satz VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz § Abs. VwGO . angefochtenen Entscheidung abweichende Festsetzung Streitwerts beruht § Abs. § Abs. § Abs. § Abs. GKG . Verfahren betrifft Klage Zulassung Rechtsanwaltschaft noch Rücknahme Widerruf vgl. § Abs. Anordnung Beklagten Gutachten Gesundheitszustand beizubringen . Entscheidung trifft § Satz § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Vorsitzende vgl. Beschluss 13 . August AnwZ . m.w . . Vorinstanzen : Entscheidung