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12 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
22
.
Mai
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Feststellung
Verletzung
Schweigepflicht
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
22
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
6
.
September
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
waltschaft
zugelassen
.
Schreiben
1
Juli
teilte
Beklagte
Rechtsanwaltskammer
Rahmen
Verdacht
ergeben
habe
Kläger
laufenden
Gerichtsverfahrens
Schriftsätze
Dritten
Einsicht
vorgelegt
mithin
Schweigepflicht
verstoßen
habe
.
Rechtsanwaltskammer
hat
Kläger
eingeleitete
Verfahren
lerweile
eingestellt
.
Klage
begehrte
Kläger
1
.
3
.
Feststellung
"
Beklagte
Anzeige
Rechtsanwaltskammer
betreffend
Kläger
unzuständige
Behörde
delt
habe
"
Anzeige
Schweigepflicht
verletzt
Kläger
fälschlich
Straftat
bezichtigt
habe
.
Ferner
begehrte
Kläger
Akteneinsicht
Unterlagen
Vorgänge
Beklagten
Zusammenhang
Schreiben
1
Juli
Klagantrag
4
.
Auskunftserteilung
Anlass
Schreibens
Klagantrag
5
.
.
Vollständigkeit
vorzulegenden
Unterlagen
Richtigkeit
Auskünfte
sollte
Beklagte
Eides
versichern
Klagantrag
.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Nunmehr
beantragt
Kläger
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
Klägers
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
3
;
BVerfGE
83
;
BVerfG
NVwZ
;
1
;
;
vgl.
ferner
BVerwG
f.
;
SchmidtRäntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
112e
.
.
Klaganträge
1
.
3
.
Anwaltsgerichtshof
ist
zutreffend
ausgegangen
erhobene
Feststellungsklage
unzulässig
ist
Kläger
erforderlichen
Interesse
begehrten
gerichtlichen
Feststellung
fehlt
.
Feststellungsinteresse
besteht
zunächst
Gesichtspunkt
Wiederholungsgefahr
.
Voraussetzung
ist
insoweit
nahe
liegende
Möglichkeit
besteht
Wesentlichen
vergleichbarer
notwendig
identischer
Fall
wieder
eintreten
Behörde
vergleichbar
reagieren
wird
.
ist
hier
Fall
.
Zwar
wird
Kläger
auch
Zukunft
Bezirk
Beklagten
Beruf
ausüben
.
ist
jedoch
konkret
erwarten
Umstände
Schreiben
1
Juli
geführt
haben
Wesentlichen
gleichen
Voraussetzungen
wiederholen
werden
.
Kläger
hat
seinerseits
Aufsichtsverfahren
Mitglied
Beklagten
angestoßen
;
vorgelegten
Schreiben
ergab
Verdacht
Verschwiegenheitspflichtverletzung
Klägers
.
Auffassung
Klägers
kommt
Beklagte
Umständen
bekannt
gewordene
Pflichtverletzungen
Nichtmitgliedern
auch
Zukunft
zuständigen
Rechtsanwaltskammern
bekannt
machen
will
.
Bezugspunkt
Wiederholungsgefahr
ist
allein
konkrete
Vorgehen
Kläger
Bekanntmachungsmöglichkeit
allgemein
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
ergibt
auch
Rehabilitationsinteresse
Klägers
.
Insoweit
ist
erforderlich
ursprünglich
angegriffenen
Maßnahme
diskriminierende
Wirkung
geht
auch
Erledigung
fortwirkt
.
Voraussetzungen
liegen
hier
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Schließlich
vermag
Klärung
öffentlich-rechtlicher
Vorfragen
Vorbereitung
Schadensersatzanspruchs
Feststellungsinteresse
Sinne
§
Abs.
VwGO
begründen
.
Kläger
ist
weiteres
möglich
Begehren
sofort
Leistungsklage
Schadensersatz
geltend
machen
.
wesentlicher
Grundrechtseingriff
Persönlichkeitsrecht
Berufsausübungsfreiheit
Klägers
ist
erkennbar
.
Schreiben
Beklagten
Rechtsanwaltskammer
1
Juli
belastete
Kläger
unzumutbarer
Weise
.
Beruf
Rechtsanwalts
unterliegt
Interesse
rechtsstaatlichen
Rechtspflege
Auflagen
Beschränkungen
.
Rechtsanwaltskammer
eingeleitete
Verfahren
Kläger
diente
Prüfung
Berufsordnung
eingehalten
hat
.
Hilfserwägungen
Anwaltsgerichtshofs
Un-)Begründetheit
Klaganträge
1
.
3
.
zutreffen
kann
dahinstehen
.
Ergebnis
bestehen
auch
insoweit
Bedenken
Richtigkeit
Entscheidung
.
Rechtsanwaltskammer
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
somit
Behörde
grundsätzlich
berechtigt
ist
Anhaltspunkte
Umstände
Einleitung
Rügeverfahrens
anwaltsgerichtlichen
Verfahrens
rechtfertigen
können
zuständigen
Rechtsanwaltskammer
mitzuteilen
ergibt
§
Abs.
vgl.
Böhnlein
8
.
Aufl
.
.
.
spricht
auch
Stellung
Rechtsanwaltskammer
System
berufsrechtlichen
Aufsicht
Anwaltsgerichtshof
Klagantrag
2
.
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Rechtsanwaltskammer
hat
Aufsichtsverfahren
Amts
betreiben
.
örtlich
nur
zuständig
ist
Rechtsanwälte
Bezirks
vgl.
auch
Abs.
Nr.
hat
Verfahren
Mitglieder
anderer
Rechtsanwaltskammern
Kammern
abzugeben
vgl.
Hartung
4
.
Aufl
.
.
.
Zulässigkeit
Weitergabe
personenbezogener
Daten
spricht
auch
Regelung
§
Abs.
Rechtsanwalt
Mitglied
Berufskammer
anderen
freien
Berufs
ist
Rechtsanwaltskammer
personenbezogene
Daten
Rechtsanwalt
zuständige
Berufskammer
übermitteln
darf
Kenntnis
Information
Sicht
übermittelnden
Stelle
Erfüllung
Aufgaben
anderen
Berufskammer
Zusammenhang
Zulassung
Beruf
Einleitung
Rügeverfahrens
berufsgerichtlichen
Verfahrens
erforderlich
ist
.
zulässigen
Weitergabe
Daten
liegt
naturgemäß
Schweigepflichtsverletzung
.
hinausgehende
Umstände
Schweigepflichtsverletzung
begründen
könnten
sind
Schreibens
Beklagten
1
Juli
ebenso
wenig
ersichtlich
begangene
falsche
Verdächtigung
.
Beklagte
Aufsichtsverfahren
Kläger
eingeleitet
hat
war
auch
verpflichtet
Datenübermittlung
Rechtsanwaltskammer
anzuhören
.
Besondere
Umstände
§
Abs.
Satz
Datenübermittlung
entgegengestanden
hätten
hat
Kläger
vorgetragen
.
Klagantrag
.
Ernsthafte
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
sind
auch
insoweit
ersichtlich
.
Kläger
trägt
Anhaltspunkte
Beklagte
Personalakte
Kammermitglieds
Dr.
gesonderten
Aktenvorgang
Kläger
führt
.
Anspruch
Akteneinsicht
Personalakte
Rechtsanwalts
Dr.
hat
nur
selbst
§
.
Kläger
hat
auch
Recht
Akteneinsicht
initiierte
Beschwerdeverfahren
Dr.
Regelung
§
Abs.
unschwer
ergibt
.
Schriftstücke
Akte
Dr.
Kläger
betreffen
sind
Schreiben
Beklagten
7
.
Februar
vorgelegt
worden
.
Klaganträge
5
.
6
.
Zulassungsantrag
zeigt
Gesichtspunkte
Ausführungen
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
Frage
stellen
könnten
.
2
.
Rechtssache
weist
dann
besondere
tatsächliche
rechtliche
Schwierigkeiten
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
erheblich
Durchschnitt
liegenden
Komplexität
Verfahrens
Grunde
liegenden
Rechtsmaterie
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
normale
Maß
unerheblich
überschreitende
Schwierigkeiten
verursacht
üblichen
verwaltungsgerichtlichen
Streitigkeiten
deutlich
abhebt
Beschlüsse
23
.
März
AnwZ
.
6
.
September
AnwZ
.
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzungen
müssen
Begründung
trags
Zulassung
Berufung
dargelegt
werden
Satz
Abs.
Satz
VwGO
.
Erblickt
Antragsteller
Schwierigkeiten
angefochtene
Entscheidung
bestimmte
tatsächliche
Aspekte
eingegangen
ist
erhebliche
Rechtsfragen
unzutreffend
beantwortet
hat
kann
verlangt
werden
Gesichtspunkte
nachvollziehbarer
Weise
darstellt
Schwierigkeitsgrad
plausibel
macht
BVerfG
NVwZ
;
Beschluss
25
November
NotZ
.
11
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
112e
.
.
ausgehend
fehlt
vorliegend
erforderlichen
Darlegung
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
beruhenden
erhöhten
Schwierigkeitsgrads
Rechtssache
.
Kläger
hat
Zulassungsgrund
lediglich
umfangreichen
vorangegangenen
Ausführungen
Bezug
genommen
explizit
aufzuzeigen
Rechtsstreit
komplexe
Rechtsfragen
aufwirft
Beurteilung
erschweren
.
3
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Beschlüsse
6
.
Februar
AnwZ
.
25
;
24
.
März
AnwZ
.
12
;
27
.
März
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
schlüssigen
Darlegung
grundsätzlichen
Bedeutung
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Auswirkung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Berufungsgerichts
erforderlich
ist
.
Kläger
geltend
gemachten
Verfahrensverstöße
Sinne
grundsätzliche
Bedeutung
aufweisen
ist
dargelegt
.
Frage
Kläger
explizit
Klagantrag
1
.
auch
Klagantrag
2
.
klärungsbedürftig
angeführt
hat
nämlich
Rechtsanwaltskammer
Informationen
beruflichem
Fehlverhalten
Nichtmitgliedern
zuständige
Kammer
weiter
leiten
darf
ist
vorliegend
entscheidungserheblich
.
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
Zusammenhang
Klagantrag
.
zeigt
Zulassungsantrag
.
Kläger
geht
Argumentation
unzutreffenden
Voraussetzung
Beklagte
Personalakte
führe
.
4
.
Kläger
hat
Verfahrensfehler
dargelegt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
beruhen
kann
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
gerichtliche
Entscheidung
stellt
unzulässige
Überraschungsentscheidung
Gericht
erörterten
rechtlichen
tatsächlichen
Gesichtspunkt
Grundlage
Entscheidung
macht
Rechtsstreit
Wendung
gibt
Beteiligten
bisherigen
Verlauf
Verfahrens
rechnen
brauchten
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
grundsätzliche
Verpflichtung
Gerichts
bereits
Entscheidung
Rechtsauffassung
hinzuweisen
.
entsprechende
Hinweispflicht
Gerichts
setzt
vielmehr
Entscheidung
rechtliche
Sichtweise
bestimmte
Bewertung
Sachverhalts
abstellen
will
auch
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Verlauf
Verfahrens
Berücksichtigung
Vielfalt
vertretbarer
Rechtsauffassungen
rechnen
braucht
vgl.
.
.
Voraussetzungen
liegen
Vortrag
Klägers
.
Frage
Vorhandenseins
Feststellungsinteresses
Klaganträgen
1
.
3
.
Gegenstand
Entscheidung
sein
würde
lag
Hand
.
Kläger
musste
auch
rechnen
Anwaltsgerichtshof
Frage
endgültiger
Beratung
gegebenenfalls
anders
beurteilen
könnte
Hinweis
Vorsitzenden
berufsrechtliche
Verfahren
Kläger
zwischenzeitlich
eingestellt
worden
war
.
Kläger
hat
schließlich
auch
Vortrag
fehlenden
Hinweis
gehindert
gewesen
sei
nachgeholt
vgl.
Beschluss
25
.
September
AnwZ
.
.
Rüge
Klägers
Gericht
habe
richtige
Form
Antragstellung
hingewiesen
betrifft
Hilfserwägungen
Anwaltsgerichtshofs
Urteil
beruht
.
Kläger
selbst
Rechtsanwalt
ist
anwaltlich
vertreten
wird
darf
Übrigen
erwartet
werden
Lage
ist
Klaganträge
Anliegen
formulieren
.
Kläger
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
rügt
Anträge
Akteneinsicht
Gericht
ignoriert
worden
seien
Gericht
vorliegende
Verfahrensakte
Beklagten
zurückgesandt
worden
sei
Verfügung
stellen
hat
bereits
hinreichend
substanziiert
dargelegt
angegriffene
Entscheidung
beruhen
kann
.
Rüge
versagt
auch
Sache
.
stellvertretenden
Vorsitzenden
Beklagte
zurückgesandten
Akten
waren
ersichtlich
Personalakten
Rechtsanwalts
Dr.
;
Anspruch
Klägers
Einsicht
Akten
bestand
.
Kläger
betreffenden
Aktenvorgänge
Beklagten
wurden
Schriftsatz
7
.
Februar
Gericht
vorgelegt
;
Verfügung
2
.
April
wurden
Verfahrensbevollmächtigten
Akten
Einsichtnahme
übersandt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Verhandlung
öffentlicher
Sitzung
durchgeführt
.
fehlerhafte
Bezeichnung
Sache
Aushang
Sitzungssaal
interessierte
Person
Anwesenheit
Verhandlung
abgehalten
worden
ist
wird
Zulassungsantrag
behauptet
.
Auch
enthält
Ausführungen
Verfahrensverstoß
Urteil
ausgewirkt
hat
.
Richterin
Dr.
anhängigen
heitsantrags
Senatsvorsitzenden
befugt
war
Rücksendung
Akten
Beklagte
veranlassen
wird
Zulassungsantrag
hinreichend
dargelegt
.
Ausführungen
ist
entnehmen
Frau
Dr.
stellvertretende
Vorsitzende
entscheidenden
Senats
war
;
hat
auch
angefochtenen
Urteil
mitgewirkt
.
Übrigen
ist
offensichtlich
auszuschließen
Urteil
gerügten
Verfahrensfehler
beruht
;
Zulassungsantrag
enthält
Angaben
.
Kläger
unrichtig
gerügte
Zurückweisung
Vorsitzenden
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
gerichteten
Ablehnungsgesuchs
stellt
Zulassungsverfahren
berücksichtigenden
Verfahrensfehler
Entscheidung
§
Abs.
Abs.
VwGO
Beschwerde
angefochten
werden
kann
folglich
gemäß
§
Abs.
§
Satz
VwGO
§
inhaltlichen
Überprüfung
Berufungsgericht
entzogen
ist
Senatsbeschlüsse
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
m.w
.
;
15
.
März
AnwZ
.
25
.
September
AnwZ
.
.
Kläger
Verhalten
Vorsitzenden
Termin
6
.
September
Begründung
Befangenheitsvorwurfs
heranzieht
hätte
dort
erneuten
Befangenheitsantrag
stellen
müssen
112c
Abs.
§
Abs.
VwGO
§
.
Auch
Befangenheit
Richterin
Dr.
geltend
machen
.
kann
Kläger
Zulassungsantrag
erstmals
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
§
Abs.
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung