BESCHLUSS AnwZ 22 . Mai verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Feststellung Verletzung Schweigepflicht Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 22 . Mai beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 6 . September wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Bezirk Rechtsanwaltskammer waltschaft zugelassen . Schreiben 1 Juli teilte Beklagte Rechtsanwaltskammer Rahmen Verdacht ergeben habe Kläger laufenden Gerichtsverfahrens Schriftsätze Dritten Einsicht vorgelegt mithin Schweigepflicht verstoßen habe . Rechtsanwaltskammer hat Kläger eingeleitete Verfahren lerweile eingestellt . Klage begehrte Kläger 1 . 3 . Feststellung " Beklagte Anzeige Rechtsanwaltskammer betreffend Kläger unzuständige Behörde delt habe " Anzeige Schweigepflicht verletzt Kläger fälschlich Straftat bezichtigt habe . Ferner begehrte Kläger Akteneinsicht Unterlagen Vorgänge Beklagten Zusammenhang Schreiben 1 Juli Klagantrag 4 . Auskunftserteilung Anlass Schreibens Klagantrag 5 . . Vollständigkeit vorzulegenden Unterlagen Richtigkeit Auskünfte sollte Beklagte Eides versichern Klagantrag . . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Nunmehr beantragt Kläger Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag Klägers ist § Satz § VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO bestehen . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird Beschluss 29 . Juni AnwZ . 3 ; BVerfGE 83 ; BVerfG NVwZ ; 1 ; ; vgl. ferner BVerwG f. ; SchmidtRäntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 112e . . Klaganträge 1 . 3 . Anwaltsgerichtshof ist zutreffend ausgegangen erhobene Feststellungsklage unzulässig ist Kläger erforderlichen Interesse begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt . Feststellungsinteresse besteht zunächst Gesichtspunkt Wiederholungsgefahr . Voraussetzung ist insoweit nahe liegende Möglichkeit besteht Wesentlichen vergleichbarer notwendig identischer Fall wieder eintreten Behörde vergleichbar reagieren wird . ist hier Fall . Zwar wird Kläger auch Zukunft Bezirk Beklagten Beruf ausüben . ist jedoch konkret erwarten Umstände Schreiben 1 Juli geführt haben Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden . Kläger hat seinerseits Aufsichtsverfahren Mitglied Beklagten angestoßen ; vorgelegten Schreiben ergab Verdacht Verschwiegenheitspflichtverletzung Klägers . Auffassung Klägers kommt Beklagte Umständen bekannt gewordene Pflichtverletzungen Nichtmitgliedern auch Zukunft zuständigen Rechtsanwaltskammern bekannt machen will . Bezugspunkt Wiederholungsgefahr ist allein konkrete Vorgehen Kläger Bekanntmachungsmöglichkeit allgemein . erforderliche Feststellungsinteresse ergibt auch Rehabilitationsinteresse Klägers . Insoweit ist erforderlich ursprünglich angegriffenen Maßnahme diskriminierende Wirkung geht auch Erledigung fortwirkt . Voraussetzungen liegen hier Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat . Schließlich vermag Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen Vorbereitung Schadensersatzanspruchs Feststellungsinteresse Sinne § Abs. VwGO begründen . Kläger ist weiteres möglich Begehren sofort Leistungsklage Schadensersatz geltend machen . wesentlicher Grundrechtseingriff Persönlichkeitsrecht Berufsausübungsfreiheit Klägers ist erkennbar . Schreiben Beklagten Rechtsanwaltskammer 1 Juli belastete Kläger unzumutbarer Weise . Beruf Rechtsanwalts unterliegt Interesse rechtsstaatlichen Rechtspflege Auflagen Beschränkungen . Rechtsanwaltskammer eingeleitete Verfahren Kläger diente Prüfung Berufsordnung eingehalten hat . Hilfserwägungen Anwaltsgerichtshofs Un-)Begründetheit Klaganträge 1 . 3 . zutreffen kann dahinstehen . Ergebnis bestehen auch insoweit Bedenken Richtigkeit Entscheidung . Rechtsanwaltskammer Körperschaft öffentlichen Rechts somit Behörde grundsätzlich berechtigt ist Anhaltspunkte Umstände Einleitung Rügeverfahrens anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen ergibt § Abs. vgl. Böhnlein 8 . Aufl . . . spricht auch Stellung Rechtsanwaltskammer System berufsrechtlichen Aufsicht Anwaltsgerichtshof Klagantrag 2 . zutreffend ausgeführt hat . Rechtsanwaltskammer hat Aufsichtsverfahren Amts betreiben . örtlich nur zuständig ist Rechtsanwälte Bezirks vgl. auch Abs. Nr. hat Verfahren Mitglieder anderer Rechtsanwaltskammern Kammern abzugeben vgl. Hartung 4 . Aufl . . . Zulässigkeit Weitergabe personenbezogener Daten spricht auch Regelung § Abs. Rechtsanwalt Mitglied Berufskammer anderen freien Berufs ist Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten Rechtsanwalt zuständige Berufskammer übermitteln darf Kenntnis Information Sicht übermittelnden Stelle Erfüllung Aufgaben anderen Berufskammer Zusammenhang Zulassung Beruf Einleitung Rügeverfahrens berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist . zulässigen Weitergabe Daten liegt naturgemäß Schweigepflichtsverletzung . hinausgehende Umstände Schweigepflichtsverletzung begründen könnten sind Schreibens Beklagten 1 Juli ebenso wenig ersichtlich begangene falsche Verdächtigung . Beklagte Aufsichtsverfahren Kläger eingeleitet hat war auch verpflichtet Datenübermittlung Rechtsanwaltskammer anzuhören . Besondere Umstände § Abs. Satz Datenübermittlung entgegengestanden hätten hat Kläger vorgetragen . Klagantrag . Ernsthafte Zweifel Richtigkeit Urteils sind auch insoweit ersichtlich . Kläger trägt Anhaltspunkte Beklagte Personalakte Kammermitglieds Dr. gesonderten Aktenvorgang Kläger führt . Anspruch Akteneinsicht Personalakte Rechtsanwalts Dr. hat nur selbst § . Kläger hat auch Recht Akteneinsicht initiierte Beschwerdeverfahren Dr. Regelung § Abs. unschwer ergibt . Schriftstücke Akte Dr. Kläger betreffen sind Schreiben Beklagten 7 . Februar vorgelegt worden . Klaganträge 5 . 6 . Zulassungsantrag zeigt Gesichtspunkte Ausführungen Urteil Anwaltsgerichtshofs Frage stellen könnten . 2 . Rechtssache weist dann besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten Satz § Abs. Nr. VwGO erheblich Durchschnitt liegenden Komplexität Verfahrens Grunde liegenden Rechtsmaterie tatsächlicher rechtlicher Hinsicht normale Maß unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt Beschlüsse 23 . März AnwZ . 6 . September AnwZ . jeweils m.w . . Voraussetzungen müssen Begründung trags Zulassung Berufung dargelegt werden Satz Abs. Satz VwGO . Erblickt Antragsteller Schwierigkeiten angefochtene Entscheidung bestimmte tatsächliche Aspekte eingegangen ist erhebliche Rechtsfragen unzutreffend beantwortet hat kann verlangt werden Gesichtspunkte nachvollziehbarer Weise darstellt Schwierigkeitsgrad plausibel macht BVerfG NVwZ ; Beschluss 25 November NotZ . 11 ; Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 112e . . ausgehend fehlt vorliegend erforderlichen Darlegung rechtlichen tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwierigkeitsgrads Rechtssache . Kläger hat Zulassungsgrund lediglich umfangreichen vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen explizit aufzuzeigen Rechtsstreit komplexe Rechtsfragen aufwirft Beurteilung erschweren . 3 . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung 112e Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Beschlüsse 6 . Februar AnwZ . 25 ; 24 . März AnwZ . 12 ; 27 . März ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . schlüssigen Darlegung grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Auswirkung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Berufungsgerichts erforderlich ist . Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße Sinne grundsätzliche Bedeutung aufweisen ist dargelegt . Frage Kläger explizit Klagantrag 1 . auch Klagantrag 2 . klärungsbedürftig angeführt hat nämlich Rechtsanwaltskammer Informationen beruflichem Fehlverhalten Nichtmitgliedern zuständige Kammer weiter leiten darf ist vorliegend entscheidungserheblich . Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung Zusammenhang Klagantrag . zeigt Zulassungsantrag . Kläger geht Argumentation unzutreffenden Voraussetzung Beklagte Personalakte führe . 4 . Kläger hat Verfahrensfehler dargelegt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs beruhen kann Satz Abs. Nr. VwGO . gerichtliche Entscheidung stellt unzulässige Überraschungsentscheidung Gericht erörterten rechtlichen tatsächlichen Gesichtspunkt Grundlage Entscheidung macht Rechtsstreit Wendung gibt Beteiligten bisherigen Verlauf Verfahrens rechnen brauchten . Art . Abs. GG folgt grundsätzliche Verpflichtung Gerichts bereits Entscheidung Rechtsauffassung hinzuweisen . entsprechende Hinweispflicht Gerichts setzt vielmehr Entscheidung rechtliche Sichtweise bestimmte Bewertung Sachverhalts abstellen will auch gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Verlauf Verfahrens Berücksichtigung Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen rechnen braucht vgl. . . Voraussetzungen liegen Vortrag Klägers . Frage Vorhandenseins Feststellungsinteresses Klaganträgen 1 . 3 . Gegenstand Entscheidung sein würde lag Hand . Kläger musste auch rechnen Anwaltsgerichtshof Frage endgültiger Beratung gegebenenfalls anders beurteilen könnte Hinweis Vorsitzenden berufsrechtliche Verfahren Kläger zwischenzeitlich eingestellt worden war . Kläger hat schließlich auch Vortrag fehlenden Hinweis gehindert gewesen sei nachgeholt vgl. Beschluss 25 . September AnwZ . . Rüge Klägers Gericht habe richtige Form Antragstellung hingewiesen betrifft Hilfserwägungen Anwaltsgerichtshofs Urteil beruht . Kläger selbst Rechtsanwalt ist anwaltlich vertreten wird darf Übrigen erwartet werden Lage ist Klaganträge Anliegen formulieren . Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs rügt Anträge Akteneinsicht Gericht ignoriert worden seien Gericht vorliegende Verfahrensakte Beklagten zurückgesandt worden sei Verfügung stellen hat bereits hinreichend substanziiert dargelegt angegriffene Entscheidung beruhen kann . Rüge versagt auch Sache . stellvertretenden Vorsitzenden Beklagte zurückgesandten Akten waren ersichtlich Personalakten Rechtsanwalts Dr. ; Anspruch Klägers Einsicht Akten bestand . Kläger betreffenden Aktenvorgänge Beklagten wurden Schriftsatz 7 . Februar Gericht vorgelegt ; Verfügung 2 . April wurden Verfahrensbevollmächtigten Akten Einsichtnahme übersandt . Anwaltsgerichtshof hat Verhandlung öffentlicher Sitzung durchgeführt . fehlerhafte Bezeichnung Sache Aushang Sitzungssaal interessierte Person Anwesenheit Verhandlung abgehalten worden ist wird Zulassungsantrag behauptet . Auch enthält Ausführungen Verfahrensverstoß Urteil ausgewirkt hat . Richterin Dr. anhängigen heitsantrags Senatsvorsitzenden befugt war Rücksendung Akten Beklagte veranlassen wird Zulassungsantrag hinreichend dargelegt . Ausführungen ist entnehmen Frau Dr. stellvertretende Vorsitzende entscheidenden Senats war ; hat auch angefochtenen Urteil mitgewirkt . Übrigen ist offensichtlich auszuschließen Urteil gerügten Verfahrensfehler beruht ; Zulassungsantrag enthält Angaben . Kläger unrichtig gerügte Zurückweisung Vorsitzenden 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuchs stellt Zulassungsverfahren berücksichtigenden Verfahrensfehler Entscheidung § Abs. Abs. VwGO Beschwerde angefochten werden kann folglich gemäß § Abs. § Satz VwGO § inhaltlichen Überprüfung Berufungsgericht entzogen ist Senatsbeschlüsse 8 . Dezember AnwZ juris . m.w . ; 15 . März AnwZ . 25 . September AnwZ . . Kläger Verhalten Vorsitzenden Termin 6 . September Begründung Befangenheitsvorwurfs heranzieht hätte dort erneuten Befangenheitsantrag stellen müssen 112c Abs. § Abs. VwGO § . Auch Befangenheit Richterin Dr. geltend machen . kann Kläger Zulassungsantrag erstmals . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. § Abs. . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung