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381 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
Januar
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
belehrender
Hinweise
beabsichtigter
Werbung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
21
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Urteil
2
.
Senat
Anwaltsgerichtshofs
Landes
6
.
September
zugelassen
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Beklagte
ausgesprochene
"
belehrende
Hinweise
"
7
.
Januar
15
.
Februar
Kläger
beabsichtigte
"
Schockwerbung
"
Kanzlei
betreffen
.
will
Werbezwecken
Aufdrucken
Bildern
weiterem
Text
jeweils
Kontaktdaten
Kanzlei
verbreiten
.
noch
Streit
stehenden
Exemplaren
zeigt
erste
Abbildung
Frau
Knien
liegendes
Mädchen
Gegenstand
nackte
Gesäß
schlägt
.
Bild
ist
aufgedruckt
:
"
Körperliche
Züchtigung
ist
verboten
Abs.
"
.
zweiten
Abbildungsabdruck
schlägt
Mann
Knien
liegenden
Frau
Gegenstand
entblößte
Gesäß
.
findet
Text
:
"
Wurden
Opfer
Straftat
?
"
.
dritten
Abbildung
hält
Frau
ersichtlich
Verzweiflung
Mündungslauf
Schusswaffe
Kinn
.
ist
aufgedruckt
"
verzagen
fragen
"
.
berufsrechtlichen
Zulässigkeit
Auge
gefassten
Werbung
hatte
Kläger
Beklagte
vorab
Beurteilung
gebeten
.
genannten
Bescheiden
teilte
Kläger
jeweils
Werbung
Unvereinbarkeit
anwaltlichem
Berufsrecht
Wettbewerbsrecht
unterlassen
habe
.
Kläger
förmlich
zugestellten
Bescheide
enthielten
Rechtsmittelbelehrung
Monats
Zustellung
Klage
Anwaltsgerichtshof
erhoben
werden
könne
.
Kläger
erhobene
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
unzulässig
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Zulassungsantrag
Klägers
.
1
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
hat
Erfolg
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Anwaltsgerichtshof
vertritt
tragend
Auffassung
Beklagte
getroffenen
Maßnahmen
seien
geeignet
Grundrechte
Klägers
beeinträchtigen
Bewertung
zurückliegender
Vorgänge
Schuldvorwurf
enthielten
.
Annahme
begegnet
schon
erheblichen
Bedenken
Beklagte
Kläger
jeweiligen
Bescheidstenors
Verbindung
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Werbung
konkrete
Verbote
ausgesprochen
hat
.
Jedenfalls
dürfte
Bereich
präventiver
Hinweise
Regelungscharakter
verlassen
haben
vgl.
Stelkens
8
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
waren
Bescheide
Rechtsmittelbelehrung
versehen
wurden
förmlich
zugestellt
vgl.
etwa
f.
;
;
aaO
§
.
.
.
2
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kayser
König
Fetzer
Vorinstanzen
:
Entscheidung