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189 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
2
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
hier
:
Gegenvorstellung
Entscheidung
Antrag
Bestellung
Notanwalts
Erhebung
Gehörsrüge
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
2
.
Oktober
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägers
Beschluss
6
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
6
Juli
Antrag
Klägers
Notanwalt
Erhebung
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
8
.
Dezember
beizuordnen
zurückgewiesen
.
Schreiben
15
.
August
wiederholt
Kläger
Antrag
Begründung
macht
geltend
Beschuss
6
Juli
verletze
Verfahrensrechte
.
II
.
Gegenvorstellung
auszulegende
Schreiben
Klägers
15
.
August
gibt
Sache
Anlass
Beiordnungsantrag
abweichend
angegriffenen
Beschluss
beurteilen
.
gilt
Verfahren
bezogenen
Einwände
Klägers
.
Behauptung
ist
Kläger
beantragte
Akteneinsicht
gewährt
worden
.
Indes
hat
Kläger
Möglichkeit
schäftsstelle
Anwaltsgerichtshofs
übersandten
Akten
dort
einzusehen
Gebrauch
gemacht
.
Lediglich
vorsorglich
weist
Senat
Kläger
Anspruch
hat
Akten
Geschäftsstelle
einzusehen
.
Kläger
gerichtlichen
weis
Entscheidung
Antrag
vermisst
erläutert
Ansicht
Klägers
beziehen
sollte
.
Hinweis
war
auch
geboten
.
Übrigen
zeigt
Gegenvorstellung
ergänzenden
Vortrag
Begründung
Beiordnungsantrags
Kläger
Hinweis
gehalten
hätte
.
Eingabe
könnte
Kläger
auch
Erfolg
haben
wollte
Anhörungsrüge
auslegen
.
Kläger
kann
rechnen
Sache
Antwort
weitere
Eingaben
erhalten
.
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung