BESCHLUSS AnwZ 2 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft hier : Gegenvorstellung Entscheidung Antrag Bestellung Notanwalts Erhebung Gehörsrüge Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterinnen Dr. Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 2 . Oktober beschlossen : Gegenvorstellung Klägers Beschluss 6 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 6 Juli Antrag Klägers Notanwalt Erhebung Anhörungsrüge Senatsbeschluss 8 . Dezember beizuordnen zurückgewiesen . Schreiben 15 . August wiederholt Kläger Antrag Begründung macht geltend Beschuss 6 Juli verletze Verfahrensrechte . II . Gegenvorstellung auszulegende Schreiben Klägers 15 . August gibt Sache Anlass Beiordnungsantrag abweichend angegriffenen Beschluss beurteilen . gilt Verfahren bezogenen Einwände Klägers . Behauptung ist Kläger beantragte Akteneinsicht gewährt worden . Indes hat Kläger Möglichkeit schäftsstelle Anwaltsgerichtshofs übersandten Akten dort einzusehen Gebrauch gemacht . Lediglich vorsorglich weist Senat Kläger Anspruch hat Akten Geschäftsstelle einzusehen . Kläger gerichtlichen weis Entscheidung Antrag vermisst erläutert Ansicht Klägers beziehen sollte . Hinweis war auch geboten . Übrigen zeigt Gegenvorstellung ergänzenden Vortrag Begründung Beiordnungsantrags Kläger Hinweis gehalten hätte . Eingabe könnte Kläger auch Erfolg haben wollte Anhörungsrüge auslegen . Kläger kann rechnen Sache Antwort weitere Eingaben erhalten . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung