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2810 lines
24 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
3
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
4
§
Abs.
Satz
;
VwGO
§
Abs.
Abgrenzung
einfachen
Belehrung
präventiven
Hinweises
belehrenden
Hinweis
missbilligende
Belehrung
Rechtsanwaltskammer
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
12
Juli
AnwZ
.
12
;
27
.
Oktober
AnwZ
.
f.
;
18
Juli
AnwZ
.
10
;
7
November
AnwZ
.
.
Hat
Rechtsanwaltskammer
Bezug
Rechtsanwalt
beabsichtigtes
Verhalten
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
erteilt
Verwaltungsakt
erlassen
ist
Feststellung
Rechtmäßigkeit
beabsichtigten
Verhaltens
gerichtete
vorbeugende
Feststellungsklage
Rechtsanwalts
grundsätzlich
nur
dann
zulässig
spezielles
besonders
schützenswertes
gerade
Inanspruchnahme
vorbeugenden
Rechtsschutzes
gerichtetes
Interesse
besteht
Verweisung
Rechtsanwalts
nachträglichen
Rechtsschutz
unzumutbaren
verbunden
wäre
Fortführung
24
.
Februar
AnwZ
.
;
Senatsurteil
18
Juli
AnwZ
.
.
Urteil
3
Juli
AnwZ
anwaltlicher
Werbung
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kayser
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
29
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Berufungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
1
.
Kläger
war
Mitglied
Beklagten
.
Anfang
Jahres
bat
Beklagte
Beurteilung
berufsrechtlichen
Zulässigkeit
beabsichtigten
so
bezeichneten
"
Schockwerbung
"
Kanzlei
.
Kläger
wollte
Werbezwecken
verbreiten
hier
noch
Interesse
verschiedenen
Aufdrucken
Bildern
beigestellten
Textzeilen
Kontaktdaten
Kanzlei
Klägers
versehen
sein
sollten
.
Einzelheiten
Aufdrucke
auch
Gegenstand
vorliegenden
Verfahren
Streit
stehenden
Werbemaßnahme
sind
wird
Tatbestand
Parteien
ergangenen
Senatsurteils
27
.
Oktober
AnwZ
Seite
hiesigen
Klageschrift
Tatbestand
hier
angegriffenen
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
Seite
Bezug
genommen
.
Beklagte
erteilte
Kläger
belehrende
Hinweise
aufforderte
vorgenannte
Werbung
Unvereinbarkeit
anwaltlichen
Berufsrecht
Wettbewerbsrecht
unterlassen
.
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Senat
vorerwähnten
Urteil
27
.
Oktober
zurückgewiesen
.
Senat
hat
oben
genannte
Werbung
berufsrechtlichen
Gebot
sachlicher
berufsbezogener
Unterrichtung
§
Abs.
vereinbar
angesehen
maßgeblichen
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
abziele
gerade
reißerische
sexualisierende
Ausgestaltung
Aufmerksamkeit
Betrachters
erregen
Folge
etwa
vorhandener
Informationswert
Hintergrund
gerückt
werde
gar
mehr
erkennbar
sei
.
Derartige
Werbemethoden
seien
geeignet
Rechtsanwaltschaft
seriöse
Sachwalterin
Interessen
Rechtsuchender
beschädigen
.
vorbezeichnete
Senatsurteil
gerichtete
Verfassungsbeschwerde
Klägers
hat
Beschluss
5
.
März
BVerfG
Entscheidung
angenommen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
hierbei
hervorgehoben
Schutzzweck
sei
Sicherung
Unabhängigkeit
Rechtsanwalts
Organ
Rechtspflege
.
Stellung
Rechtsanwalts
sei
Interesse
rechtsuchenden
Bürgers
insbesondere
Werbung
vereinbar
reklamehaftes
Anpreisen
Vordergrund
stelle
eigentlichen
Leistung
Anwalts
mehr
tun
habe
unabdingbaren
Vertrauensverhältnis
Rahmen
Mandats
vereinbaren
lasse
aaO
.
.
2
.
Schreiben
21
.
März
fragte
"
Dr.
senschaftliche
Dienstleistungen
haftungsbeschränkt
"
Geschäftsführer
Kläger
ist
3
November
"
haftungsbeschränkt
"
firmiert
Beklagten
Bedenken
Verwendung
oben
genannten
Bildmotive
Werbezwecken
Hinzufügung
Bezeichnung
erstgenannten
Unternehmergesellschaft
bestünden
.
Beklagte
beantwortete
Anfrage
Schreiben
1
.
April
Wesentlichen
folgt
:
"
Sollten
nunmehr
angekündigte
Werbung
Dr.
Rechtswissenschaftliche
Dienstleistungen
schalten
wollen
wäre
die[s
Rechtsanwalt
eindeutig
Verstoß
Abs.
.
würden
Rechtsanwalt
zulassen
eigener
Person
höchstrichterlich
untersagte
Werbung
betreibt
.
ist
auch
Wettbewerbsrecht
ganz
selbstverständlich
Umgehungsversuche
unerlaubte
wettbewerbswidrige
Handlung
darstellen
.
wäre
nur
wettbewerbswidriges
Verhalten
auch
berufsrechtlicher
Verstoß
Rechtsanwalts
Dr.
.
also
Rechtsanwaltskammer
erklären
Werbung
schalten
werden
wird
Abteilung
Rechtsanwaltskammer
Vorgang
unmittelbar
Generalstaatsanwaltschaft
K.
Prüfung
Einleitung
anwaltsgerichtlichen
Anschuldigungsverfahrens
übersenden
.
dürfen
bitten
erklären
Werbung
vornehmen
werden
.
"
Klage
begehrt
Kläger
Feststellung
Verwendung
oben
genannten
Bildmotive
Werbemedien
"
Dr.
Rechtswissenschaftliche
Dienstleistungen
schränkt
"
Verstoß
Geschäftsführer
ches
Berufsrecht
darstelle
.
Hilfsweise
erstrebt
Kläger
Aufhebung
belehrenden
Hinweis
angesehenen
Schreibens
Beklagten
1
.
April
vorbezeichneten
Bildmotive
Verstoß
anwaltliches
Berufsrecht
untersagt
worden
seien
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
Hauptantrags
auch
Hilfsantrags
unzulässig
.
Unzulässigkeit
erster
Linie
erhobenen
Feststellungsklage
ergebe
Zugrundelegung
Rechtsstandpunkts
Klägers
Schreiben
Beklagten
1
.
April
belehrenden
Hinweis
Verwaltungsakt
handele
bereits
Grundsatz
Subsidiarität
Feststellungsklage
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kläger
bestünde
Fall
Möglichkeit
Anfechtungsklage
erheben
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Schreiben
Beklagten
1
.
April
handele
aber
belehrenden
Hinweis
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
;
vielmehr
gehe
bloß
präventive
Auskunft
Regelungscharakter
.
Zwar
bringe
Schreiben
Ausdruck
Beklagte
bestimmtes
Verhalten
Klägers
berufsrechtswidrig
erachte
.
Schreiben
werde
allerdings
Entscheidungsformel
festgestellt
bestimmtes
Verhalten
rechtswidrig
sei
noch
werde
konkretes
Verbot
Unterlassungsgebot
ausgesprochen
.
Auch
Schreiben
förmlich
zugestellt
worden
sei
sei
Rechtsmittelbelehrung
beigefügt
gewesen
.
Vielmehr
beschränke
Schreiben
Kläger
rechtliche
Einschätzung
Beklagten
Kenntnis
setzen
gegebenenfalls
vorzunehmende
Übersendung
Vorgangs
Generalstaatsanwaltschaft
Prüfung
Einleitung
anwaltsgerichtlichen
anzukündigen
.
folge
Schreiben
Beklagte
gerade
Erteilung
belehrenden
Hinweises
beabsichtigt
habe
Kläger
beabsichtigten
Verhalten
festhalte
Unterrichtungspflicht
Generalstaatsanwaltschaft
habe
nachkommen
wollen
Lage
versetzen
vorbezeichnete
Prüfung
vorzunehmen
.
habe
Beklagte
zugleich
Ausdruck
gebracht
Rügeverfahren
erst
recht
belehrenden
gar
einfachen
Hinweis
ausreichend
erachte
.
enthalte
Schreiben
lediglich
präventiven
Hinweis
Regelungscharakter
Beklagten
beabsichtigte
Verhalten
.
handele
Schreiben
Beklagten
auch
sonstige
hoheitliche
Maßnahme
berufsrechtliche
Rechte
Pflichten
Klägers
beeinträchtigen
geeignet
wäre
§
Satz
Halbs
.
.
Auffassung
Klägers
könne
Rechtsschutzmöglichkeit
Feststellungsklage
auch
Gesichtspunkt
anders
gelagerten
Akts
öffentlicher
Gewalt
belastender
Außenwirkung
angenommen
werden
.
Schreiben
Beklagten
lediglich
Hinweis
Absicht
enthalte
Ablauf
dort
genannten
Frist
Generalstaatsanwaltschaft
gemäß
§
120a
unterrichten
wollen
fehle
Feststellungsklage
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Halbs
.
VwGO
erforderliche
Interesse
Klägers
baldigen
Feststellung
.
sei
Sache
Beklagten
Rahmen
Prognoseentscheidung
entscheiden
Anhaltspunkte
Verdacht
schuldhaften
Verletzung
Pflichten
anwaltsgerichtlichen
Maßnahme
geahndet
werden
könne
bestünden
so
Unterrichtungspflicht
§
120a
ausgelöst
werde
.
Wolle
Rechtsanwalt
Vorfeld
Unterrichtung
§
geäußerte
Rechtsauffassung
Rechtsanwaltskammer
Vorliegens
schuldhaften
Pflichtverletzung
angreifen
so
sehe
Gesetz
Selbstreinigungsverfahren
§
.
schützenswertes
Interesse
Rechtsanwalts
Rechtmäßigkeit
Verhaltens
auch
Feststellungsklage
verwaltungsrechtliche
Anwaltssache
Rechtsanwaltskammer
geltend
machen
sei
ersichtlich
.
sei
Kläger
Weiteres
zuzumuten
Entschließung
Generalstaatsanwaltschaft
abzuwarten
Selbstreinigungsverfahren
betreiben
dann
Beklagte
Erteilung
belehrenden
Hinweises
entschließen
sollte
Anfechtungsklage
vorzugehen
.
Systems
gesetzlich
Verfügung
gestellter
Rechtsschutzmöglichkeiten
bestehe
Bedürfnis
zusätzliche
Rechtsschutzmöglichkeit
Feststellungsklage
.
Klägers
Fall
Unzulässigkeit
Feststellungsklage
hilfsweise
erhobene
Anfechtungsklage
sei
ebenfalls
unzulässig
Schreiben
Beklagten
1
.
April
Verwaltungsakt
handele
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
Berufung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
erstrebt
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
"
Höchsthilfsweise
"
hat
sein
Feststellungsbegehren
mündlichen
Verhandlung
Senat
Antrag
beschränkt
.
sei
festzustellen
Verstoß
Geschäftsführer
Unternehmergesellschaft
anwaltliches
Berufsrecht
darstelle
Verteilung
oben
genannten
Kaffeetassen
jeweils
Exemplare
Motiv
limitierten
Stückzahl
Autowerkstätten
Zwecke
sozialkritischen
Diskussion
erfolgen
solle
.
Beklagte
teidigt
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
hält
vorbezeichneten
Antrag
unzulässig
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
ist
§
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
Recht
abgewiesen
.
Klage
ist
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
angenommen
hat
Hauptantrag
verfolgten
Feststellungsbegehrens
auch
hilfsweise
geltend
gemachten
Anfechtungsklage
unzulässig
.
1
.
Feststellungsklage
Kläger
festgestellt
wissen
will
Verwendung
Tatbestand
genannten
Bildmotive
Werbezwecken
"
Dr.
Rechtswissenschaftliche
leistungen
haftungsbeschränkt
"
Verstoß
Geschäftsführer
anwaltliches
Berufsrecht
darstelle
ist
fehlender
Statthaftigkeit
unzulässig
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Allerdings
sind
Feststellungsanträge
Verfahren
Anwaltsgerichtsbarkeit
Änderung
Verfahrensrechts
1
.
September
verbundenen
Wegfall
Vorschriften
§
§
.
.
mehr
grundsätzlich
unzulässig
Senatsbeschluss
24
.
Februar
-9-
AnwZ
.
;
Senatsurteil
18
Juli
AnwZ
.
.
Auch
steht
Zulässigkeit
Feststellungsklage
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
ausgegangen
ist
bereits
gesetzliche
Vorrang
Gestaltungsklage
hier
Form
Anfechtungsklage
Abs.
Satz
Abs.
Alt
.
VwGO
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VwGO
.
verfahrensgegenständlichen
Schreiben
Beklagten
1
.
April
handelt
anders
Kläger
meint
Verwaltungsakt
§
Abs.
Satz
§
Satz
VwVfG
Gestalt
belehrenden
Hinweises
missbilligenden
Belehrung
vielmehr
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
.
§
Abs.
Nr.
obliegt
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
Kammermitglieder
Fragen
Berufspflichten
beraten
belehren
.
§
Abs.
Nr.
hat
Vorstand
Erfüllung
Mitgliedern
Kammer
obliegenden
Pflichten
überwachen
Recht
Rüge
handhaben
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
anerkannt
Aufgabe
Beratung
Belehrung
§
Abs.
Nr.
zunächst
Recht
Vorstands
Rechtsanwaltskammer
folgt
Kammermitgliedern
Anfrage
Amts
Beseitigung
bestehender
künftiger
Zweifel
Auffassung
Rechtsanwaltskammer
bestimmten
berufsrechtlichen
Frage
mitzuteilen
etwa
Schuldvorwurf
Rechtsanwalt
verbinden
.
einfachen
Belehrungen
präventiven
Hinweise
sind
Regel
geeignet
Rechte
Rechtsanwalts
beinträchtigen
grundsätzlich
auch
anwaltsgerichtlich
anfechtbar
vgl.
nur
Senatsurteile
12
Juli
AnwZ
.
12
;
27
.
Oktober
AnwZ
.
f.
;
Senatsbeschlüsse
13
.
AnwZ
.
4
;
24
.
Oktober
AnwZ
juris
.
4
;
BVerfGE
27
;
BVerfG
.
21
;
Weyland
9
.
Aufl
.
.
.
;
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
;
Hartung
4
.
Aufl
.
.
.
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
besteht
Kammervorstände
insoweit
aber
auch
Möglichkeit
berufsrechtswidrigem
Verhalten
hoheitliche
Maßnahme
einfachen
Belehrung
präventiven
Hinweis
einerseits
Sanktion
förmlichen
Rüge
§
andererseits
sogenannten
belehrenden
Hinweis
missbilligende
Belehrung
erteilen
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
24
.
Oktober
AnwZ
aaO
;
18
.
Dezember
AnwZ
juris
.
2
;
Senatsurteile
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
;
18
Juli
AnwZ
juris
.
;
jeweils
;
siehe
ferner
BVerfGE
.
f.
;
BVerfG
aaO
;
AnwBl
.
.
8
;
BRAK-Mitt
.
.
;
Weyland
aaO
.
.
;
Gaier/
Wolf/Göcken
aaO
.
f.
;
Hartung
aaO
.
§
.
.
Grundlage
§
Abs.
Nr.
ergangenen
belehrenden
Hinweise
missbilligenden
Belehrungen
sind
namentlich
dann
Handlungsverbot
Unterlassungsgebot
aussprechen
Rechtsstellung
Rechtsanwalts
eingreifende
Verwaltungsakte
anzusehen
dementsprechend
Anfechtungsklage
angegriffen
werden
können
vgl.
nur
Urteile
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
7
;
7
November
AnwZ
.
12
;
jeweils
;
18
.
Dezember
AnwZ
aaO
.
hat
Senat
vormals
geltenden
Verfahrensrecht
mehrfach
ausgesprochen
Auskünfte
Rechtsanwaltskammern
Rechtmäßigkeit
künftigen
Verhaltens
Rechtsanwalts
Verhalten
geht
vorliegenden
Fall
grundsätzlich
anfechtbar
sind
Schuld
feststellen
Rechte
eingreifen
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
16
Juli
AnwZ
401
;
18
November
AnwZ
;
2
.
April
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
6
.
März
AnwZ
.
.
Rechtsprechung
hat
Senat
allerdings
ebenfalls
hier
Rede
stehenden
Bildmotive
betreffenden
Urteil
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
8)
dahingehend
fortentwickelt
andere
Beurteilung
geboten
sein
kann
Bescheid
Rechtsanwaltskammer
Auslegung
maßgebenden
objektiven
Erklärungswert
Sicht
Empfängerhorizonts
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
hinausgeht
ebenso
Senatsurteil
7
November
AnwZ
aaO
.
Gesichtspunkte
Rahmen
insoweit
vorzunehmenden
Auslegung
Vorliegen
belehrenden
Hinweises
missbilligenden
Belehrung
sprechen
hat
Senat
insbesondere
angesehen
Bescheid
Rechtsanwaltskammer
Entscheidungsformel
versehen
ist
sonst
Bescheid
Rechtswidrigkeit
bestimmten
Verhaltens
festgestellt
konkretes
Verbot
ausgesprochen
wird
Bescheid
insgesamt
erkennen
lässt
Rechtsanwaltskammer
bereits
verbindliche
Regelung
aufgeworfenen
Fragen
festgelegt
hat
.
spricht
Rechtsprechung
Senats
Vorliegen
Verwaltungsakts
Bescheid
Rechtsmittelbelehrung
versehen
Rechtsanwalt
förmlich
zugestellt
worden
ist
Senatsurteile
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
;
7
November
AnwZ
aaO
.
10
;
jeweils
.
Grundsätzen
ausgehend
handelt
vorliegenden
Fall
beurteilenden
Schreiben
Beklagten
1
.
April
belehrenden
Hinweis
missbilligende
Belehrung
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
.
fehlt
Auffassung
Klägers
hier
Verwaltungsakt
.
Zwar
hat
Beklagte
genannte
Schreiben
Kläger
förmlich
zugestellt
Schreiben
eindeutige
berufsrechtliche
auch
wettbewerbsrechtliche
Bewertung
Kläger
angekündigten
künftigen
Verhaltens
vorgenommen
.
eindeutige
rechtliche
Bewertung
ist
indessen
auch
notwendiger
Inhalt
einfachen
Belehrung
vermag
alleine
noch
Verwaltungsaktcharakter
begründen
.
Rechtsanwaltskammer
hat
oben
dargestellt
Rahmen
§
Abs.
Nr.
Aufgabe
Rechtsanwalt
Auffassung
bestimmten
berufsrechtlichen
Frage
mitzuteilen
bestehende
künftige
Zweifel
beseitigen
.
Zweck
erfordert
berufsrechtliche
Beratung
nachsuchenden
Rechtsanwalt
bereits
einfache
Belehrung
§
Abs.
Nr.
sichere
Orientierungshilfe
Verhalten
geben
.
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
Vorliegen
Verwaltungsakts
spricht
hier
insbesondere
Beklagte
Schreiben
1
.
April
anders
früheren
Bescheiden
Senatsurteil
27
.
Oktober
AnwZ
zugrunde
lagen
hier
vorhandenen
Entscheidungsformel
noch
Begründung
konkretes
Handlungsverbot
konkretes
Unterlassungsgebot
ausgesprochen
hat
.
Ausspruch
wird
indes
bereits
erwähnt
Rechtsprechung
Senats
auch
Literatur
starkes
Gewicht
rechtliche
Einordnung
beurteilenden
Maßnahme
Rechtsanwaltskammer
beigemessen
vgl.
nur
Senatsurteile
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
f.
;
7
November
AnwZ
aaO
;
21
.
Januar
AnwZ
juris
.
5
;
18
.
Dezember
AnwZ
aaO
;
siehe
ferner
Senatsurteile
3
November
AnwZ
.
7
;
26
.
Oktober
AnwZ
juris
.
9
;
jeweils
;
BVerfGE
27
;
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
27
;
Hartung
aaO
.
.
Ausspruch
konkreten
Handlungsverbots
-gebots
konkreten
Unterlassungsgebots
liegt
grundsätzlich
Kern
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
Regelungscharakter
hinausgehenden
"
verbindlichen
Regelung
aufgeworfenen
Fragen
"
Sinne
oben
genannten
Rechtsprechung
Senats
Rechtsanwaltskammer
festgelegt
haben
muss
Vorliegen
Verwaltungsakts
ausgegangen
werden
kann
.
Beklagte
hat
dementsprechend
Berufungserwiderung
ausgeführt
belehrenden
Hinweise
enthielten
stets
konkrete
Aufforderung
bestimmtes
Verhalten
unterlassen
.
Inhalt
Schreibens
Beklagten
1
.
April
hingegen
sollten
abschließende
Entscheidung
"
Regelung
"
vorgenannten
Sinne
Generalstaatsanwaltschaft
vorbehalten
bleiben
.
Art
wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung
formulierten
Bescheid
Beklagten
geht
deutlich
Beklagte
zwar
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
beabsichtigten
Werbemaßnahme
vornehmen
jedoch
selbst
Unterlassungspflicht
Klägers
befinden
zunächst
überlassen
wollte
bestimmten
Frist
geforderte
Abgabe
Unterlassungserklärung
insoweit
Klarheit
schaffen
.
Nichtabgabe
Unterlassungserklärung
sollte
Vorgang
Generalstaatsanwaltschaft
Prüfung
Voraussetzungen
anwaltsgerichtlichen
Verfahrens
abgegeben
werden
.
Absehen
eigenen
Entscheidung
Unterlassungspflicht
hat
Beklagte
zugleich
Ausdruck
gebracht
Ausspruch
belehrenden
Hinweises
missbilligenden
Belehrung
noch
Rügeverfahren
§
ausreichend
ansieht
Befassung
Generalstaatsanwaltschaft
Ziel
Verhängung
anwaltsgerichtlicher
Maßnahmen
erforderlich
hält
.
Vorliegen
Verwaltungsakts
spricht
schließlich
auch
angegriffene
Schreiben
Beklagten
wiederum
Gegensatz
Bescheiden
Beklagten
Senat
Urteil
27
.
Oktober
AnwZ
befinden
hatte
Rechtsmittelbelehrung
enthält
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Erteilung
Rechtsmittelbelehrung
wichtiges
Merkmal
Vorliegen
hoheitlichen
Maßnahme
Gestalt
belehrenden
Hinweises
missbilligenden
Belehrung
hervorgehoben
vgl.
nur
Senatsurteile
12
Juli
AnwZ
.
12
;
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
8
;
7
November
AnwZ
aaO
;
25
Juli
AnwZ
;
13
.
August
AnwZ
.
4
;
30
November
AnwZ
.
7
;
21
.
Januar
AnwZ
juris
.
.
kann
dahingestellt
bleiben
Hauptantrag
Klägers
verfolgte
Feststellungsklage
unstatthaft
ist
hier
gegebenen
Fall
Rechtsanwaltskammer
ausgesprochenen
einfachen
Belehrung
präventiven
Hinweises
bereits
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnis
Parteien
fehlt
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Art
Wahrnehmung
§
Abs.
Nr.
geregelten
Aufgaben
Rechtsanwaltskammer
Statthaftigkeit
Feststellungsklage
erforderliche
Grad
Konkretisierung
Verdichtung
Rechtsverhältnisses
Kammer
Rechtsanwalt
gegeben
ist
so
Schmidt-Räntsch
Göcken
aaO
112c
.
[
Hinweis
anderenfalls
Rechtsanwaltskammer
Mitgliedern
Vorfeld
Festlegung
verbindliche
Regelung
Meinungsaustausch
Rechtsfragen
treten
könne
.
jedenfalls
hat
Kläger
Feststellungsinteresse
§
112c
Abs.
Satz
§
Abs.
Halbs
.
VwGO
dargetan
noch
ist
hier
gegebenen
Umständen
sonst
ersichtlich
.
Klage
kann
auch
Verfahren
Anwaltsgerichtsbarkeit
siehe
oben
Feststellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
begehrt
werden
Kläger
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Halbs
.
VwGO
berechtigtes
Interesse
baldigen
Feststellung
hat
Senatsbeschluss
24
.
Februar
AnwZ
.
;
Senatsurteil
18
Juli
AnwZ
.
.
Interesse
schließt
schutzwürdig
anzuerkennende
Interesse
rechtlicher
wirtschaftlicher
auch
ideeller
Art
Senatsbeschluss
24
.
Februar
AnwZ
aaO
;
BVerwG
NVwZ
.
26
;
jeweils
;
.
.
.
Voraussetzungen
liegen
Bezug
Feststellungsantrag
Klägers
.
Kläger
unzutreffend
erachteten
Schreiben
Beklagten
1
.
April
oben
Einzelnen
dargestellt
einfache
Belehrung
präventiven
Hinweis
handelt
insbesondere
konkretes
Unterlassungsgebot
Kläger
beabsichtigten
Werbemaßnahme
ausgesprochen
worden
ist
Beklagte
bereits
verbindliche
Regelung
aufgeworfenen
Fragen
festgelegt
hat
vielmehr
abschließende
rechtliche
Beurteilung
Generalstaatsanwaltschaft
vorbehalten
worden
ist
begehrt
Kläger
Feststellungsantrag
Sache
vorbeugenden
Rechtsschutz
.
zielt
Beklagten
Fall
Kläger
geforderte
Unterlassungserklärung
abgeben
sollte
angekündigte
Unterrichtung
Generalstaatsanwaltschaft
bezweckte
Prüfung
Einleitung
anwaltsgerichtlichen
Ermittlungsverfahrens
vorbeugende
Abwehr
Durchführung
angekündigten
Werbung
möglichen
weitergehenden
Verwaltungs-)Maßnahme
Beklagten
etwa
Gestalt
belehrenden
Hinweises
missbilligenden
Belehrung
Rüge
§
.
verwaltungsgerichtliche
Rechtsschutz
Grundsatzes
Gewaltenteilung
jedoch
grundsätzlich
vorbeugend
nachgängig
ausgestaltet
ist
vgl.
nur
BVerwG
NVwZ
.
;
.
ist
vorbeugende
Feststellungsklage
auch
sonstige
vorbeugende
verwaltungsgerichtliche
Klage
nur
zulässig
spezielles
besonders
schützenswertes
gerade
Inanspruchnahme
vorbeugenden
Rechtsschutzes
gerichtetes
Interesse
besteht
.
ist
nur
gegeben
Betroffene
zumutbarer
Weise
Verwaltungsgerichtsordnung
grundsätzlich
angemessen
ausreichend
henen
nachträglichen
Rechtsschutz
befürchtete
Beeinträchtigung
verwiesen
werden
kann
anderen
Worten
Verweis
nachgängigen
Rechtsschutz
Kläger
unzumutbaren
Nachteilen
verbunden
wäre
.
.
;
vgl.
nur
BVerwG
Urteil
24
.
Oktober
.
;
Beschluss
19
.
Mai
.
14
;
BVerwG
NVwZ
.
17
;
NVwZ-RR
.
6
;
jeweils
.
So
liegt
Fall
hier
indes
.
schützenswertes
rechtliches
Interesse
Klägers
bereits
Vorfeld
beabsichtigten
Werbemaßnahme
gerichtliche
Entscheidung
Zulässigkeit
erhalten
ist
Auffassung
Klägers
ersichtlich
.
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Kläger
vielmehr
höchstrichterlich
bereits
erfolgten
Klärung
oben
genannten
Aufdrucke
berufsrechtlichen
Sachlichkeitsgebot
anwaltlicher
Werbung
unvereinbar
insoweit
unzulässig
sind
Beklagten
rechtlichen
Grundlage
Schreiben
1
.
April
ausgesprochenen
einfachen
Belehrung
gegenteiligen
Rechtsauffassung
geplanten
Werbemaßnahme
festhält
Weiteres
zuzumuten
insbesondere
Entschließung
Generalstaatsanwaltschaft
Frage
möglichen
anwaltsgerichtlichen
Anschuldigung
abzuwarten
.
besteht
Kläger
Anwaltsgerichtshof
ebenfalls
zutreffend
hingewiesen
hat
Möglichkeit
Generalstaatsanwaltschaft
so
genanntes
Selbstreinigungsverfahren
§
Abs.
Satz
beantragen
vgl.
BVerfGK
.
Feststellungsklage
wäre
Übrigen
aber
auch
Erfolg
versagen
unbegründet
ist
.
beabsichtigte
Werbemaßnahme
stellt
Auffassung
Klägers
Verstoß
Geschäftsführer
"
Dr.
Rechtswissenschaftliche
Dienstleistungen
beschränkt
"
anwaltliches
Berufsrecht
.
Vergeblich
macht
Kläger
geltend
Gesellschaft
sei
Mitglied
Beklagten
unterstehe
ebenso
Nebenamt
ausgeübten
Tätigkeit
Geschäftsführer
Berufsaufsicht
Beklagten
.
Kläger
verkennt
hierbei
Rechtsanwalt
Beklagte
Schreiben
1
.
April
zutreffend
hingewiesen
hat
§
Abs.
ausgeformten
berufsrechtlichen
Sachlichkeitsgebots
auch
mitwirken
darf
Dritte
Werbung
betreiben
selbst
verboten
ist
§
Abs.
;
vgl.
Einzelnen
:
Lewinski
6
.
Aufl
.
.
.
;
Prütting
aaO
.
45
;
Träger
aaO
.
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Kläger
beabsichtigte
Werbung
ist
Rechtsanwalt
Senat
bereits
entschieden
hat
Senatsurteil
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
.
;
siehe
ferner
BVerfG
berufsrechtlichen
Gebot
sachlicher
berufsbezogener
Unterrichtung
§
Abs.
;
vgl.
Einzelnen
Senatsurteile
27
.
Oktober
AnwZ
aaO
.
.
;
7
November
AnwZ
aaO
.
f.
vereinbar
unzulässig
.
Kläger
ist
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
untersagt
Verbot
umgehen
Geschäftsführer
"
Dr.
Rechtswissenschaftliche
Dienstleistungen
haftungsbeschränkt
"
hinwirkt
selbst
unzulässige
Werbung
nun
Gesellschaft
vorzunehmen
lassen
.
2
.
Kläger
hilfsweise
hier
gegebenen
Fall
Unzulässigkeit
Feststellungsklage
geltend
gemachte
Aufhebung
Schreibens
Beklagten
1
.
April
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
richtshof
zutreffend
angenommen
hat
ist
hierin
sehende
Anfechtungsklage
statthaft
unzulässig
.
Anfechtungsklage
ist
statthaft
Klage
Aufhebung
Verwaltungsaktes
begehrt
wird
Abs.
Satz
Abs.
Alt
.
VwGO
.
Verwaltungsakt
handelt
oben
Einzelnen
ausgeführt
Schreiben
Klägerin
1
.
April
jedoch
.
3
.
kommt
auch
Vorliegen
Verwaltungsakts
anknüpfende
Rüge
Klägers
angegriffene
vorgenannte
Schreiben
Beklagten
sei
ordnungsgemäßen
Verfahren
gekommen
Beklagten
gewährten
Einsichtnahme
Verwaltungsvorgänge
ausgehe
Schreiben
enthaltenen
Angabe
Beschluss
zuständigen
Abteilung
Beklagten
beruhe
.
Auch
bezogenen
mündlichen
Verhandlung
Senat
hilfsweise
gestellten
Beweisanträgen
Klägers
war
entsprechen
.
Anträgen
zugrunde
liegende
Annahme
handele
angegriffenen
Schreiben
Klägerin
Verwaltungsakt
zutrifft
sind
Beweis
gestellten
Tatsachen
Zustandekommen
Schreibens
entscheidungserheblich
.
4
.
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Senat
zusätzlich
"
höchsthilfsweise
gestellte
oben
genannte
Antrag
ist
unzulässig
.
Antrag
bezeichnete
Maßnahme
war
Inhalt
Anfrage
Klägers
21
.
März
Beklagten
ist
demgemäß
auch
Gegenstand
erfolgten
angegriffenen
Schreibens
Beklagten
1
.
April
.
Bereits
Grund
fehlt
Feststellungsinteresse
Klägers
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Halbs
.
VwGO
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung