NAMEN AnwZ Verkündet : 3 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. 4 § Abs. Satz ; VwGO § Abs. Abgrenzung einfachen Belehrung präventiven Hinweises belehrenden Hinweis missbilligende Belehrung Rechtsanwaltskammer Bestätigung Fortführung Senatsurteile 12 Juli AnwZ . 12 ; 27 . Oktober AnwZ . f. ; 18 Juli AnwZ . 10 ; 7 November AnwZ . . Hat Rechtsanwaltskammer Bezug Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten einfache Belehrung präventiven Hinweis erteilt Verwaltungsakt erlassen ist Feststellung Rechtmäßigkeit beabsichtigten Verhaltens gerichtete vorbeugende Feststellungsklage Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig spezielles besonders schützenswertes gerade Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht Verweisung Rechtsanwalts nachträglichen Rechtsschutz unzumutbaren verbunden wäre Fortführung 24 . Februar AnwZ . ; Senatsurteil 18 Juli AnwZ . . Urteil 3 Juli AnwZ anwaltlicher Werbung ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Kayser Richter Dr. Dr. Rechtsanwältin Rechtsanwalt Dr. Recht erkannt : Berufung Klägers Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 29 . Mai wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Berufungsverfahrens tragen . Gegenstandswert Berufungsverfahrens wird € festgesetzt . Tatbestand : 1 . Kläger war Mitglied Beklagten . Anfang Jahres bat Beklagte Beurteilung berufsrechtlichen Zulässigkeit beabsichtigten so bezeichneten " Schockwerbung " Kanzlei . Kläger wollte Werbezwecken verbreiten hier noch Interesse verschiedenen Aufdrucken Bildern beigestellten Textzeilen Kontaktdaten Kanzlei Klägers versehen sein sollten . Einzelheiten Aufdrucke auch Gegenstand vorliegenden Verfahren Streit stehenden Werbemaßnahme sind wird Tatbestand Parteien ergangenen Senatsurteils 27 . Oktober AnwZ Seite hiesigen Klageschrift Tatbestand hier angegriffenen Urteils Anwaltsgerichtshofs Seite Bezug genommen . Beklagte erteilte Kläger belehrende Hinweise aufforderte vorgenannte Werbung Unvereinbarkeit anwaltlichen Berufsrecht Wettbewerbsrecht unterlassen . gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Berufung Klägers hat Senat vorerwähnten Urteil 27 . Oktober zurückgewiesen . Senat hat oben genannte Werbung berufsrechtlichen Gebot sachlicher berufsbezogener Unterrichtung § Abs. vereinbar angesehen maßgeblichen Sicht angesprochenen Verkehrskreise abziele gerade reißerische sexualisierende Ausgestaltung Aufmerksamkeit Betrachters erregen Folge etwa vorhandener Informationswert Hintergrund gerückt werde gar mehr erkennbar sei . Derartige Werbemethoden seien geeignet Rechtsanwaltschaft seriöse Sachwalterin Interessen Rechtsuchender beschädigen . vorbezeichnete Senatsurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde Klägers hat Beschluss 5 . März BVerfG Entscheidung angenommen . Bundesverfassungsgericht hat hierbei hervorgehoben Schutzzweck sei Sicherung Unabhängigkeit Rechtsanwalts Organ Rechtspflege . Stellung Rechtsanwalts sei Interesse rechtsuchenden Bürgers insbesondere Werbung vereinbar reklamehaftes Anpreisen Vordergrund stelle eigentlichen Leistung Anwalts mehr tun habe unabdingbaren Vertrauensverhältnis Rahmen Mandats vereinbaren lasse aaO . . 2 . Schreiben 21 . März fragte " Dr. senschaftliche Dienstleistungen haftungsbeschränkt " Geschäftsführer Kläger ist 3 November " haftungsbeschränkt " firmiert Beklagten Bedenken Verwendung oben genannten Bildmotive Werbezwecken Hinzufügung Bezeichnung erstgenannten Unternehmergesellschaft bestünden . Beklagte beantwortete Anfrage Schreiben 1 . April Wesentlichen folgt : " Sollten nunmehr angekündigte Werbung Dr. Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen schalten wollen wäre die[s Rechtsanwalt eindeutig Verstoß Abs. . würden Rechtsanwalt zulassen eigener Person höchstrichterlich untersagte Werbung betreibt . ist auch Wettbewerbsrecht ganz selbstverständlich Umgehungsversuche unerlaubte wettbewerbswidrige Handlung darstellen . wäre nur wettbewerbswidriges Verhalten auch berufsrechtlicher Verstoß Rechtsanwalts Dr. . also Rechtsanwaltskammer erklären Werbung schalten werden wird Abteilung Rechtsanwaltskammer Vorgang unmittelbar Generalstaatsanwaltschaft K. Prüfung Einleitung anwaltsgerichtlichen Anschuldigungsverfahrens übersenden . dürfen bitten erklären Werbung vornehmen werden . " Klage begehrt Kläger Feststellung Verwendung oben genannten Bildmotive Werbemedien " Dr. Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen schränkt " Verstoß Geschäftsführer ches Berufsrecht darstelle . Hilfsweise erstrebt Kläger Aufhebung belehrenden Hinweis angesehenen Schreibens Beklagten 1 . April vorbezeichneten Bildmotive Verstoß anwaltliches Berufsrecht untersagt worden seien . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Klage sei Hauptantrags auch Hilfsantrags unzulässig . Unzulässigkeit erster Linie erhobenen Feststellungsklage ergebe Zugrundelegung Rechtsstandpunkts Klägers Schreiben Beklagten 1 . April belehrenden Hinweis Verwaltungsakt handele bereits Grundsatz Subsidiarität Feststellungsklage Abs. Satz § Abs. VwGO . Kläger bestünde Fall Möglichkeit Anfechtungsklage erheben § Abs. Satz Abs. VwGO . Schreiben Beklagten 1 . April handele aber belehrenden Hinweis Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ; vielmehr gehe bloß präventive Auskunft Regelungscharakter . Zwar bringe Schreiben Ausdruck Beklagte bestimmtes Verhalten Klägers berufsrechtswidrig erachte . Schreiben werde allerdings Entscheidungsformel festgestellt bestimmtes Verhalten rechtswidrig sei noch werde konkretes Verbot Unterlassungsgebot ausgesprochen . Auch Schreiben förmlich zugestellt worden sei sei Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen . Vielmehr beschränke Schreiben Kläger rechtliche Einschätzung Beklagten Kenntnis setzen gegebenenfalls vorzunehmende Übersendung Vorgangs Generalstaatsanwaltschaft Prüfung Einleitung anwaltsgerichtlichen anzukündigen . folge Schreiben Beklagte gerade Erteilung belehrenden Hinweises beabsichtigt habe Kläger beabsichtigten Verhalten festhalte Unterrichtungspflicht Generalstaatsanwaltschaft habe nachkommen wollen Lage versetzen vorbezeichnete Prüfung vorzunehmen . habe Beklagte zugleich Ausdruck gebracht Rügeverfahren erst recht belehrenden gar einfachen Hinweis ausreichend erachte . enthalte Schreiben lediglich präventiven Hinweis Regelungscharakter Beklagten beabsichtigte Verhalten . handele Schreiben Beklagten auch sonstige hoheitliche Maßnahme berufsrechtliche Rechte Pflichten Klägers beeinträchtigen geeignet wäre § Satz Halbs . . Auffassung Klägers könne Rechtsschutzmöglichkeit Feststellungsklage auch Gesichtspunkt anders gelagerten Akts öffentlicher Gewalt belastender Außenwirkung angenommen werden . Schreiben Beklagten lediglich Hinweis Absicht enthalte Ablauf dort genannten Frist Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 120a unterrichten wollen fehle Feststellungsklage jedenfalls gemäß § Abs. Satz § Abs. Halbs . VwGO erforderliche Interesse Klägers baldigen Feststellung . sei Sache Beklagten Rahmen Prognoseentscheidung entscheiden Anhaltspunkte Verdacht schuldhaften Verletzung Pflichten anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden könne bestünden so Unterrichtungspflicht § 120a ausgelöst werde . Wolle Rechtsanwalt Vorfeld Unterrichtung § geäußerte Rechtsauffassung Rechtsanwaltskammer Vorliegens schuldhaften Pflichtverletzung angreifen so sehe Gesetz Selbstreinigungsverfahren § . schützenswertes Interesse Rechtsanwalts Rechtmäßigkeit Verhaltens auch Feststellungsklage verwaltungsrechtliche Anwaltssache Rechtsanwaltskammer geltend machen sei ersichtlich . sei Kläger Weiteres zuzumuten Entschließung Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten Selbstreinigungsverfahren betreiben dann Beklagte Erteilung belehrenden Hinweises entschließen sollte Anfechtungsklage vorzugehen . Systems gesetzlich Verfügung gestellter Rechtsschutzmöglichkeiten bestehe Bedürfnis zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit Feststellungsklage . Klägers Fall Unzulässigkeit Feststellungsklage hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei ebenfalls unzulässig Schreiben Beklagten 1 . April Verwaltungsakt handele . Hiergegen wendet Kläger Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung Aufhebung angefochtenen Urteils erstrebt Klagebegehren weiterverfolgt . " Höchsthilfsweise " hat sein Feststellungsbegehren mündlichen Verhandlung Senat Antrag beschränkt . sei festzustellen Verstoß Geschäftsführer Unternehmergesellschaft anwaltliches Berufsrecht darstelle Verteilung oben genannten Kaffeetassen jeweils Exemplare Motiv limitierten Stückzahl Autowerkstätten Zwecke sozialkritischen Diskussion erfolgen solle . Beklagte teidigt Urteil Anwaltsgerichtshofs hält vorbezeichneten Antrag unzulässig . Entscheidungsgründe : Berufung ist § Satz statthaft auch Übrigen zulässig Satz § Abs. VwGO . hat jedoch Sache Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Klage Recht abgewiesen . Klage ist Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehrens auch hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsklage unzulässig . 1 . Feststellungsklage Kläger festgestellt wissen will Verwendung Tatbestand genannten Bildmotive Werbezwecken " Dr. Rechtswissenschaftliche leistungen haftungsbeschränkt " Verstoß Geschäftsführer anwaltliches Berufsrecht darstelle ist fehlender Statthaftigkeit unzulässig Abs. Satz § Abs. VwGO . Allerdings sind Feststellungsanträge Verfahren Anwaltsgerichtsbarkeit Änderung Verfahrensrechts 1 . September verbundenen Wegfall Vorschriften § § . . mehr grundsätzlich unzulässig Senatsbeschluss 24 . Februar -9- AnwZ . ; Senatsurteil 18 Juli AnwZ . . Auch steht Zulässigkeit Feststellungsklage Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen ist bereits gesetzliche Vorrang Gestaltungsklage hier Form Anfechtungsklage Abs. Satz Abs. Alt . VwGO § Abs. Satz Abs. Satz VwGO . verfahrensgegenständlichen Schreiben Beklagten 1 . April handelt anders Kläger meint Verwaltungsakt § Abs. Satz § Satz VwVfG Gestalt belehrenden Hinweises missbilligenden Belehrung vielmehr einfache Belehrung präventiven Hinweis . § Abs. Nr. obliegt Vorstand Rechtsanwaltskammer Kammermitglieder Fragen Berufspflichten beraten belehren . § Abs. Nr. hat Vorstand Erfüllung Mitgliedern Kammer obliegenden Pflichten überwachen Recht Rüge handhaben . Rechtsprechung Literatur ist anerkannt Aufgabe Beratung Belehrung § Abs. Nr. zunächst Recht Vorstands Rechtsanwaltskammer folgt Kammermitgliedern Anfrage Amts Beseitigung bestehender künftiger Zweifel Auffassung Rechtsanwaltskammer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen etwa Schuldvorwurf Rechtsanwalt verbinden . einfachen Belehrungen präventiven Hinweise sind Regel geeignet Rechte Rechtsanwalts beinträchtigen grundsätzlich auch anwaltsgerichtlich anfechtbar vgl. nur Senatsurteile 12 Juli AnwZ . 12 ; 27 . Oktober AnwZ . f. ; Senatsbeschlüsse 13 . AnwZ . 4 ; 24 . Oktober AnwZ juris . 4 ; BVerfGE 27 ; BVerfG . 21 ; Weyland 9 . Aufl . . . ; Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . ; Hartung 4 . Aufl . . . . ständiger Rechtsprechung Senats besteht Kammervorstände insoweit aber auch Möglichkeit berufsrechtswidrigem Verhalten hoheitliche Maßnahme einfachen Belehrung präventiven Hinweis einerseits Sanktion förmlichen Rüge § andererseits sogenannten belehrenden Hinweis missbilligende Belehrung erteilen vgl. nur Senatsbeschlüsse 24 . Oktober AnwZ aaO ; 18 . Dezember AnwZ juris . 2 ; Senatsurteile 27 . Oktober AnwZ aaO ; 18 Juli AnwZ juris . ; jeweils ; siehe ferner BVerfGE . f. ; BVerfG aaO ; AnwBl . . 8 ; BRAK-Mitt . . ; Weyland aaO . . ; Gaier/ Wolf/Göcken aaO . f. ; Hartung aaO . § . . Grundlage § Abs. Nr. ergangenen belehrenden Hinweise missbilligenden Belehrungen sind namentlich dann Handlungsverbot Unterlassungsgebot aussprechen Rechtsstellung Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen dementsprechend Anfechtungsklage angegriffen werden können vgl. nur Urteile 27 . Oktober AnwZ aaO . 7 ; 7 November AnwZ . 12 ; jeweils ; 18 . Dezember AnwZ aaO . hat Senat vormals geltenden Verfahrensrecht mehrfach ausgesprochen Auskünfte Rechtsanwaltskammern Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens Rechtsanwalts Verhalten geht vorliegenden Fall grundsätzlich anfechtbar sind Schuld feststellen Rechte eingreifen vgl. nur Senatsbeschlüsse 16 Juli AnwZ 401 ; 18 November AnwZ ; 2 . April AnwZ BRAK-Mitt . ; 6 . März AnwZ . . Rechtsprechung hat Senat allerdings ebenfalls hier Rede stehenden Bildmotive betreffenden Urteil 27 . Oktober AnwZ aaO . 8) dahingehend fortentwickelt andere Beurteilung geboten sein kann Bescheid Rechtsanwaltskammer Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert Sicht Empfängerhorizonts einfache Belehrung präventiven Hinweis hinausgeht ebenso Senatsurteil 7 November AnwZ aaO . Gesichtspunkte Rahmen insoweit vorzunehmenden Auslegung Vorliegen belehrenden Hinweises missbilligenden Belehrung sprechen hat Senat insbesondere angesehen Bescheid Rechtsanwaltskammer Entscheidungsformel versehen ist sonst Bescheid Rechtswidrigkeit bestimmten Verhaltens festgestellt konkretes Verbot ausgesprochen wird Bescheid insgesamt erkennen lässt Rechtsanwaltskammer bereits verbindliche Regelung aufgeworfenen Fragen festgelegt hat . spricht Rechtsprechung Senats Vorliegen Verwaltungsakts Bescheid Rechtsmittelbelehrung versehen Rechtsanwalt förmlich zugestellt worden ist Senatsurteile 27 . Oktober AnwZ aaO ; 7 November AnwZ aaO . 10 ; jeweils . Grundsätzen ausgehend handelt vorliegenden Fall beurteilenden Schreiben Beklagten 1 . April belehrenden Hinweis missbilligende Belehrung einfache Belehrung präventiven Hinweis . fehlt Auffassung Klägers hier Verwaltungsakt . Zwar hat Beklagte genannte Schreiben Kläger förmlich zugestellt Schreiben eindeutige berufsrechtliche auch wettbewerbsrechtliche Bewertung Kläger angekündigten künftigen Verhaltens vorgenommen . eindeutige rechtliche Bewertung ist indessen auch notwendiger Inhalt einfachen Belehrung vermag alleine noch Verwaltungsaktcharakter begründen . Rechtsanwaltskammer hat oben dargestellt Rahmen § Abs. Nr. Aufgabe Rechtsanwalt Auffassung bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen bestehende künftige Zweifel beseitigen . Zweck erfordert berufsrechtliche Beratung nachsuchenden Rechtsanwalt bereits einfache Belehrung § Abs. Nr. sichere Orientierungshilfe Verhalten geben . einfache Belehrung präventiven Hinweis Vorliegen Verwaltungsakts spricht hier insbesondere Beklagte Schreiben 1 . April anders früheren Bescheiden Senatsurteil 27 . Oktober AnwZ zugrunde lagen hier vorhandenen Entscheidungsformel noch Begründung konkretes Handlungsverbot konkretes Unterlassungsgebot ausgesprochen hat . Ausspruch wird indes bereits erwähnt Rechtsprechung Senats auch Literatur starkes Gewicht rechtliche Einordnung beurteilenden Maßnahme Rechtsanwaltskammer beigemessen vgl. nur Senatsurteile 27 . Oktober AnwZ aaO . f. ; 7 November AnwZ aaO ; 21 . Januar AnwZ juris . 5 ; 18 . Dezember AnwZ aaO ; siehe ferner Senatsurteile 3 November AnwZ . 7 ; 26 . Oktober AnwZ juris . 9 ; jeweils ; BVerfGE 27 ; Gaier/Wolf/Göcken aaO . 27 ; Hartung aaO . . Ausspruch konkreten Handlungsverbots -gebots konkreten Unterlassungsgebots liegt grundsätzlich Kern einfache Belehrung präventiven Hinweis Regelungscharakter hinausgehenden " verbindlichen Regelung aufgeworfenen Fragen " Sinne oben genannten Rechtsprechung Senats Rechtsanwaltskammer festgelegt haben muss Vorliegen Verwaltungsakts ausgegangen werden kann . Beklagte hat dementsprechend Berufungserwiderung ausgeführt belehrenden Hinweise enthielten stets konkrete Aufforderung bestimmtes Verhalten unterlassen . Inhalt Schreibens Beklagten 1 . April hingegen sollten abschließende Entscheidung " Regelung " vorgenannten Sinne Generalstaatsanwaltschaft vorbehalten bleiben . Art wettbewerbsrechtlichen Abmahnung formulierten Bescheid Beklagten geht deutlich Beklagte zwar Beurteilung Rechtmäßigkeit beabsichtigten Werbemaßnahme vornehmen jedoch selbst Unterlassungspflicht Klägers befinden zunächst überlassen wollte bestimmten Frist geforderte Abgabe Unterlassungserklärung insoweit Klarheit schaffen . Nichtabgabe Unterlassungserklärung sollte Vorgang Generalstaatsanwaltschaft Prüfung Voraussetzungen anwaltsgerichtlichen Verfahrens abgegeben werden . Absehen eigenen Entscheidung Unterlassungspflicht hat Beklagte zugleich Ausdruck gebracht Ausspruch belehrenden Hinweises missbilligenden Belehrung noch Rügeverfahren § ausreichend ansieht Befassung Generalstaatsanwaltschaft Ziel Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen erforderlich hält . Vorliegen Verwaltungsakts spricht schließlich auch angegriffene Schreiben Beklagten wiederum Gegensatz Bescheiden Beklagten Senat Urteil 27 . Oktober AnwZ befinden hatte Rechtsmittelbelehrung enthält . Senat hat bereits mehrfach Erteilung Rechtsmittelbelehrung wichtiges Merkmal Vorliegen hoheitlichen Maßnahme Gestalt belehrenden Hinweises missbilligenden Belehrung hervorgehoben vgl. nur Senatsurteile 12 Juli AnwZ . 12 ; 27 . Oktober AnwZ aaO . 8 ; 7 November AnwZ aaO ; 25 Juli AnwZ ; 13 . August AnwZ . 4 ; 30 November AnwZ . 7 ; 21 . Januar AnwZ juris . . kann dahingestellt bleiben Hauptantrag Klägers verfolgte Feststellungsklage unstatthaft ist hier gegebenen Fall Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen einfachen Belehrung präventiven Hinweises bereits feststellungsfähigen Rechtsverhältnis Parteien fehlt Abs. Satz Abs. VwGO Art Wahrnehmung § Abs. Nr. geregelten Aufgaben Rechtsanwaltskammer Statthaftigkeit Feststellungsklage erforderliche Grad Konkretisierung Verdichtung Rechtsverhältnisses Kammer Rechtsanwalt gegeben ist so Schmidt-Räntsch Göcken aaO 112c . [ Hinweis anderenfalls Rechtsanwaltskammer Mitgliedern Vorfeld Festlegung verbindliche Regelung Meinungsaustausch Rechtsfragen treten könne . jedenfalls hat Kläger Feststellungsinteresse § 112c Abs. Satz § Abs. Halbs . VwGO dargetan noch ist hier gegebenen Umständen sonst ersichtlich . Klage kann auch Verfahren Anwaltsgerichtsbarkeit siehe oben Feststellung Bestehens Rechtsverhältnisses begehrt werden Kläger § Abs. Satz § Abs. Halbs . VwGO berechtigtes Interesse baldigen Feststellung hat Senatsbeschluss 24 . Februar AnwZ . ; Senatsurteil 18 Juli AnwZ . . Interesse schließt schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher wirtschaftlicher auch ideeller Art Senatsbeschluss 24 . Februar AnwZ aaO ; BVerwG NVwZ . 26 ; jeweils ; . . . Voraussetzungen liegen Bezug Feststellungsantrag Klägers . Kläger unzutreffend erachteten Schreiben Beklagten 1 . April oben Einzelnen dargestellt einfache Belehrung präventiven Hinweis handelt insbesondere konkretes Unterlassungsgebot Kläger beabsichtigten Werbemaßnahme ausgesprochen worden ist Beklagte bereits verbindliche Regelung aufgeworfenen Fragen festgelegt hat vielmehr abschließende rechtliche Beurteilung Generalstaatsanwaltschaft vorbehalten worden ist begehrt Kläger Feststellungsantrag Sache vorbeugenden Rechtsschutz . zielt Beklagten Fall Kläger geforderte Unterlassungserklärung abgeben sollte angekündigte Unterrichtung Generalstaatsanwaltschaft bezweckte Prüfung Einleitung anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vorbeugende Abwehr Durchführung angekündigten Werbung möglichen weitergehenden Verwaltungs-)Maßnahme Beklagten etwa Gestalt belehrenden Hinweises missbilligenden Belehrung Rüge § . verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz Grundsatzes Gewaltenteilung jedoch grundsätzlich vorbeugend nachgängig ausgestaltet ist vgl. nur BVerwG NVwZ . ; . ist vorbeugende Feststellungsklage auch sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig spezielles besonders schützenswertes gerade Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht . ist nur gegeben Betroffene zumutbarer Weise Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich angemessen ausreichend henen nachträglichen Rechtsschutz befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann anderen Worten Verweis nachgängigen Rechtsschutz Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre . . ; vgl. nur BVerwG Urteil 24 . Oktober . ; Beschluss 19 . Mai . 14 ; BVerwG NVwZ . 17 ; NVwZ-RR . 6 ; jeweils . So liegt Fall hier indes . schützenswertes rechtliches Interesse Klägers bereits Vorfeld beabsichtigten Werbemaßnahme gerichtliche Entscheidung Zulässigkeit erhalten ist Auffassung Klägers ersichtlich . Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat ist Kläger vielmehr höchstrichterlich bereits erfolgten Klärung oben genannten Aufdrucke berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung unvereinbar insoweit unzulässig sind Beklagten rechtlichen Grundlage Schreiben 1 . April ausgesprochenen einfachen Belehrung gegenteiligen Rechtsauffassung geplanten Werbemaßnahme festhält Weiteres zuzumuten insbesondere Entschließung Generalstaatsanwaltschaft Frage möglichen anwaltsgerichtlichen Anschuldigung abzuwarten . besteht Kläger Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend hingewiesen hat Möglichkeit Generalstaatsanwaltschaft so genanntes Selbstreinigungsverfahren § Abs. Satz beantragen vgl. BVerfGK . Feststellungsklage wäre Übrigen aber auch Erfolg versagen unbegründet ist . beabsichtigte Werbemaßnahme stellt Auffassung Klägers Verstoß Geschäftsführer " Dr. Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen beschränkt " anwaltliches Berufsrecht . Vergeblich macht Kläger geltend Gesellschaft sei Mitglied Beklagten unterstehe ebenso Nebenamt ausgeübten Tätigkeit Geschäftsführer Berufsaufsicht Beklagten . Kläger verkennt hierbei Rechtsanwalt Beklagte Schreiben 1 . April zutreffend hingewiesen hat § Abs. ausgeformten berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebots auch mitwirken darf Dritte Werbung betreiben selbst verboten ist § Abs. ; vgl. Einzelnen : Lewinski 6 . Aufl . . . ; Prütting aaO . 45 ; Träger aaO . . ist hier jedoch Fall . Kläger beabsichtigte Werbung ist Rechtsanwalt Senat bereits entschieden hat Senatsurteil 27 . Oktober AnwZ aaO . . ; siehe ferner BVerfG berufsrechtlichen Gebot sachlicher berufsbezogener Unterrichtung § Abs. ; vgl. Einzelnen Senatsurteile 27 . Oktober AnwZ aaO . . ; 7 November AnwZ aaO . f. vereinbar unzulässig . Kläger ist § Abs. Verbindung § Abs. untersagt Verbot umgehen Geschäftsführer " Dr. Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen haftungsbeschränkt " hinwirkt selbst unzulässige Werbung nun Gesellschaft vorzunehmen lassen . 2 . Kläger hilfsweise hier gegebenen Fall Unzulässigkeit Feststellungsklage geltend gemachte Aufhebung Schreibens Beklagten 1 . April bleibt ebenfalls Erfolg . richtshof zutreffend angenommen hat ist hierin sehende Anfechtungsklage statthaft unzulässig . Anfechtungsklage ist statthaft Klage Aufhebung Verwaltungsaktes begehrt wird Abs. Satz Abs. Alt . VwGO . Verwaltungsakt handelt oben Einzelnen ausgeführt Schreiben Klägerin 1 . April jedoch . 3 . kommt auch Vorliegen Verwaltungsakts anknüpfende Rüge Klägers angegriffene vorgenannte Schreiben Beklagten sei ordnungsgemäßen Verfahren gekommen Beklagten gewährten Einsichtnahme Verwaltungsvorgänge ausgehe Schreiben enthaltenen Angabe Beschluss zuständigen Abteilung Beklagten beruhe . Auch bezogenen mündlichen Verhandlung Senat hilfsweise gestellten Beweisanträgen Klägers war entsprechen . Anträgen zugrunde liegende Annahme handele angegriffenen Schreiben Klägerin Verwaltungsakt zutrifft sind Beweis gestellten Tatsachen Zustandekommen Schreibens entscheidungserheblich . 4 . Kläger mündlichen Verhandlung Senat zusätzlich " höchsthilfsweise gestellte oben genannte Antrag ist unzulässig . Antrag bezeichnete Maßnahme war Inhalt Anfrage Klägers 21 . März Beklagten ist demgemäß auch Gegenstand erfolgten angegriffenen Schreibens Beklagten 1 . April . Bereits Grund fehlt Feststellungsinteresse Klägers § Abs. Satz § Abs. Halbs . VwGO . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Abs. . Kayser Vorinstanz : Entscheidung