You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

457 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
10
.
Januar
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
BGH:2019:100119BANWZ.BRFG.39.18.0
Senat
Anwaltssachen
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsbeschluss
22
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
25
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
klageabweisende
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
25
.
Mai
wurde
Kläger
19
.
Juni
zugestellt
.
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
Montag
20
.
August
eingegangen
war
hat
Vorsitzende
Senats
Verfügung
24
.
August
anzunehmende
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
hingewiesen
.
Reaktion
Klägers
erfolgte
.
Senat
hat
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Beschluss
22
.
Oktober
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Anhörungsrüge
.
habe
gerichtsbekannt
vorausgesetzt
werden
dürfen
Fall
doppelter
Rechtshängigkeit
Verfahren
AnwZ
vorliege
.
Dort
habe
Senat
Bedenken
Richtigkeit
Rechtsbehelfsbelehrung
angemeldet
.
Rechtsmittelbegründungsfrist
sei
noch
abgelaufen
.
Vorsorglich
beantragt
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
II
.
Anhörungsrüge
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
VwGO
statthaft
.
ist
jedoch
unbegründet
.
Senat
hat
berücksichtigendes
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Klägers
übergangen
rechtliches
Gehör
sonstiger
Weise
verkürzt
.
ergibt
schon
Kläger
Hinweis
anzunehmenden
Unzulässigkeit
reagiert
hat
.
Senat
hält
Entscheidung
Übrigen
auch
Sache
weiterhin
zutreffend
.
Lediglich
ergänzend
weist
insoweit
Frage
doppelten
Rechtshängigkeit
Zulässigkeit
klägerischen
Antrags
Zulassung
Berufung
Bedeutung
ist
.
.
vorsorglich
gestellte
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Antragsbegründungsfrist
ist
unzulässig
wäre
auch
unbegründet
.
1
.
Antrag
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
VwGO
statthaft
Kläger
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
bereits
angegriffenen
Beschluss
ausgeführt
versäumt
hat
.
Ansicht
Klägers
war
erteilte
Rechtsmittelbelehrung
fehlerhaft
setzte
Zwei-Monats-Frist
Rechtsmittelbegründung
Gang
.
Senat
Verfahren
AnwZ
geäußerten
Zweifel
Richtigkeit
Rechtsmittelbelehrung
betreffen
Rechtsmittelbelehrung
hiesigen
Verfahren
;
vielmehr
hatte
Anwaltsgerichtshof
dort
geäußerten
Bedenken
hiesigen
Verfahren
erteilten
Rechtsmittelbelehrung
bereits
Rechnung
getragen
.
2
.
Antrag
ist
jedoch
verfristet
.
Zwar
steht
Antrag
zwischenzeitlich
verfahrensabschließende
Senatsentscheidung
ergangen
ist
Beschlüsse
28
November
.
9
.
Februar
FamRZ
;
;
.
.
Antrag
ist
unabhängig
Anhörungsrüge
behandeln
verbescheiden
.
Antrag
hätte
jedoch
Monats
Wegfall
Hindernisses
gestellt
werden
müssen
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Spätestens
Hinweis
anzunehmende
Unzulässigkeit
24
.
August
gemäß
§
Abs.
Satz
Satz
VwGO
§
Satz
Alt
.
zweiten
Werktag
Aufgabe
Post
zugegangen
gilt
hätte
Kläger
Möglichkeit
gehabt
etwaiges
fehlendes
Verschulden
geltend
machen
.
Wiedereinsetzungsantrag
hat
Kläger
jedoch
erst
Schriftsatz
19
November
gestellt
.
3
.
Antrag
wäre
Übrigen
auch
begründet
.
Kläger
war
ordnungsgemäße
Rechtsbehelfsbelehrung
erteilt
worden
.
handelt
eigenes
Risiko
Rechtsmittelbelehrung
fehlerhaft
hält
Lauf
Jahresfrist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
ausgeht
.
Übrigen
war
Kläger
bekannten
Verfügungen
Verfahren
AnwZ
ersichtlich
Senat
dort
geäußerten
Bedenken
seinerzeit
erteilte
Rechtsmittelbelehrung
hiesigen
Verfahren
einschlägig
waren
.
trifft
Versäumung
Antragsbegründungsfrist
Verschulden
.
4
.
hat
verfahrensabschließenden
Beschluss
Senats
22
.
Oktober
Bewenden
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung
25.05.2018