BESCHLUSS AnwZ 10 . Januar verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : BGH:2019:100119BANWZ.BRFG.39.18.0 Senat Anwaltssachen Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsbeschluss 22 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 25 . Mai wird unzulässig verworfen . Gründe : klageabweisende Urteil Anwaltsgerichtshofs 25 . Mai wurde Kläger 19 . Juni zugestellt . Begründung Antrags Zulassung Berufung Montag 20 . August eingegangen war hat Vorsitzende Senats Verfügung 24 . August anzunehmende Unzulässigkeit Rechtsmittels hingewiesen . Reaktion Klägers erfolgte . Senat hat Antrag Klägers Zulassung Berufung Beschluss 22 . Oktober unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Kläger Anhörungsrüge . habe gerichtsbekannt vorausgesetzt werden dürfen Fall doppelter Rechtshängigkeit Verfahren AnwZ vorliege . Dort habe Senat Bedenken Richtigkeit Rechtsbehelfsbelehrung angemeldet . Rechtsmittelbegründungsfrist sei noch abgelaufen . Vorsorglich beantragt Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand . II . Anhörungsrüge ist gemäß § Abs. Satz VwGO statthaft . ist jedoch unbegründet . Senat hat berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen Klägers übergangen rechtliches Gehör sonstiger Weise verkürzt . ergibt schon Kläger Hinweis anzunehmenden Unzulässigkeit reagiert hat . Senat hält Entscheidung Übrigen auch Sache weiterhin zutreffend . Lediglich ergänzend weist insoweit Frage doppelten Rechtshängigkeit Zulässigkeit klägerischen Antrags Zulassung Berufung Bedeutung ist . . vorsorglich gestellte Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Antragsbegründungsfrist ist unzulässig wäre auch unbegründet . 1 . Antrag ist gemäß § Abs. Satz § VwGO statthaft Kläger Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung bereits angegriffenen Beschluss ausgeführt versäumt hat . Ansicht Klägers war erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft setzte Zwei-Monats-Frist Rechtsmittelbegründung Gang . Senat Verfahren AnwZ geäußerten Zweifel Richtigkeit Rechtsmittelbelehrung betreffen Rechtsmittelbelehrung hiesigen Verfahren ; vielmehr hatte Anwaltsgerichtshof dort geäußerten Bedenken hiesigen Verfahren erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits Rechnung getragen . 2 . Antrag ist jedoch verfristet . Zwar steht Antrag zwischenzeitlich verfahrensabschließende Senatsentscheidung ergangen ist Beschlüsse 28 November . 9 . Februar FamRZ ; ; . . Antrag ist unabhängig Anhörungsrüge behandeln verbescheiden . Antrag hätte jedoch Monats Wegfall Hindernisses gestellt werden müssen Abs. Satz § Abs. Satz VwGO . Spätestens Hinweis anzunehmende Unzulässigkeit 24 . August gemäß § Abs. Satz Satz VwGO § Satz Alt . zweiten Werktag Aufgabe Post zugegangen gilt hätte Kläger Möglichkeit gehabt etwaiges fehlendes Verschulden geltend machen . Wiedereinsetzungsantrag hat Kläger jedoch erst Schriftsatz 19 November gestellt . 3 . Antrag wäre Übrigen auch begründet . Kläger war ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden . handelt eigenes Risiko Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft hält Lauf Jahresfrist § Abs. Satz § Abs. VwGO ausgeht . Übrigen war Kläger bekannten Verfügungen Verfahren AnwZ ersichtlich Senat dort geäußerten Bedenken seinerzeit erteilte Rechtsmittelbelehrung hiesigen Verfahren einschlägig waren . trifft Versäumung Antragsbegründungsfrist Verschulden . 4 . hat verfahrensabschließenden Beschluss Senats 22 . Oktober Bewenden . Kayser Vorinstanz : Entscheidung 25.05.2018