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11 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
23
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
belehrenden
Hinweises
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
April
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Fetzer
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
6
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Berufungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Bezirk
Beklagten
zugelassene
Rechtsanwältin
.
18
.
März
erteilte
Beklagte
Klägerin
belehrenden
Hinweis
heißt
:
"
vertreten
Herrn
Dr.
Scheidungsverfahren
Folgesache
Zugewinnausgleich
Ehefrau
Mandanten
Frau
.
Datum
haben
auch
volljährigen
Sohn
Eheleute
Herrn
Klage
Amtsgericht
.
Zahlung
Kindesunterhalt
Frau
erhoben
.
Rahmen
Rechtsanwaltskammer
eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens
haben
Erklärung
Herrn
Dr.
02.10.2009
vorgelegt
Einverständnis
erklärt
auch
Sohn
anwaltlich
vertreten
.
Ferner
haben
Erklärung
Herrn
überreicht
erklärt
Interessenkollision
gebe
selbst
gewollt
habe
Unterhaltsansprüche
Mutter
durchsetzen
.
Vertretung
Herrn
Dr.
einerseits
Herrn
andererseits
jeweils
Frau
verstößt
§
§
Abs.
Abs.
.
Alt
.
Mandanten
Rechtssache
vertreten
Mandanten
objektiv
widerstreitende
Interessen
bestehen
.
Interesse
Mandanten
Dr.
Zugewinnausgleichsverfahren
ist
Anerkennung
geringen
eigenen
Vermögenslage
Abwehr
ggfls
.
anschließender
Unterhaltsansprüche
Frau
gerichtet
.
Interesse
Herrn
besteht
Feststellung
hohen
Vermögenslage
Mutter
auch
Vaters
eigenen
Unterhaltsansprüche
.
derzeit
geltend
gemachten
Unterhaltsanspruch
Mutter
bestehen
grundsätzlich
auch
Unterhaltsansprüche
Herrn
Vater
Dr.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
entfallen
sind
.
Vorliegen
widerstreitender
Interessen
wird
auch
Einverständnis
Herrn
Dr.
Herrn
jeweiliger
Vertretung
aufgehoben
.
Abs.
sind
somit
verpflichtet
Mandate
also
Mandate
Herrn
Dr.
auch
Mandat
Herrn
beenden
.
"
Rechtsmittelbelehrung
versehenen
förmlich
zugestellten
Hinweis
hat
Klägerin
fristgerecht
Klage
erhoben
.
Beklagte
hat
Abweisung
Klage
beantragt
ergänzend
hingewiesen
B.
Dr.
Schreiben
9
.
Februar
Trennungsunterhalt
verlangt
Anspruch
Antrag
8
.
Juni
eingeklagt
habe
;
auch
Verfahren
werde
Dr.
Klägerin
vertreten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
belehrenden
Hinweis
aufgehoben
BRAK-Mitt
.
.
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
Berufung
will
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
ist
§
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Klage
ist
Anfechtungsklage
Abs.
§
Abs.
Satz
VwGO
statthaft
.
§
Abs.
Nr.
obliegt
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
Kammermitglieder
Fragen
Berufspflichten
beraten
belehren
.
§
Abs.
Nr.
hat
Erfüllung
Kammermitgliedern
obliegenden
Pflichten
überwachen
Recht
Rüge
handhaben
.
Stellt
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
Wahrnehmung
Aufgaben
Rechtsanwalt
berufswidrig
verhalten
hat
so
kann
Rechtsauffassung
Kammer
hinweisen
Inhalt
Berufspflichten
belehren
;
kann
auch
aufgeben
beanstandete
Verhalten
unterlassen
.
Vorstand
Rechtsanwaltskammer
Kammermitglied
derartige
missbilligende
Belehrung
so
stellt
hoheitliche
Maßnahme
geeignet
ist
Rechtsanwalt
Rechten
beeinträchtigen
;
ist
anfechtbar
Beschluss
25
November
AnwZ
.
II
.
Bescheid
Beklagten
18
.
März
beschriebene
Verhalten
Klägerin
verstieß
§
Abs.
Abs.
.
1
.
Ansicht
Klägerin
betreffen
Zugewinnausgleich
Unterhaltsanspruch
volljährigen
Kindes
Eltern
allerdings
Rechtssache
.
"
Rechtssache
"
kann
Angelegenheit
sein
Beteiligten
jedenfalls
möglicherweise
entgegenstehenden
rechtlichen
Interessen
Rechtsgrundsätzen
behandelt
erledigt
werden
soll
Urteil
25
.
Juni
BGHSt
.
.
Maßgebend
Rechtssache
ist
ist
sachlichrechtliche
Inhalt
anvertrauten
Angelegenheit
Urteil
16
November
BGHSt
;
auch
materielle
Interesse
Gegenstand
verschiedener
Ansprüche
Verfahren
ist
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
;
;
Fischer
StGB
59
.
Aufl
.
.
5
;
Hartung
.
Klägerin
übernommenen
Mandate
decken
sachlichrechtlich
zumindest
teilweise
.
Grundlage
Zugewinnausgleichs
ist
zwar
Ehe
Unterhaltsanspruch
Verwandtschaftsverhältnis
Eltern
Kindern
folgt
.
Verwandtschaft
miteinander
verheirateten
Eltern
betrifft
jedoch
Sachverhalt
Ehe
.
anspruch
erwachsenen
Kindes
richtet
grundsätzlich
Elternteile
anteilig
Vermögensverhältnissen
haften
§
Abs.
;
Vermögensverhältnisse
Elternteile
sind
bezogen
Zeitpunkt
Zustellung
Scheidungsantrags
§
Abs.
§
Gegenstand
Zugewinnausgleichs
.
2
.
Interessen
Klägerin
Abwehr
Anspruchs
Zugewinnausgleich
fortan
auch
:
Erstmandat
einerseits
Durchsetzung
Anspruchs
Kindesunterhalt
fortan
auch
:
Zweitmandat
anderseits
vertreten
hat
widersprechen
besonderen
Umständen
vorliegenden
Falles
jedoch
.
Interessen
Anwalt
Rahmen
erteilten
Auftrags
vertreten
hat
sind
objektiv
bestimmen
.
Grundlage
Regelung
Abs.
sind
Vertrauensverhältnis
Rechtsanwalt
Mandant
Wahrung
Unabhängigkeit
Rechtsanwalts
Interesse
Rechtspflege
gebotene
Gradlinigkeit
anwaltlichen
Berufsausübung
BTDrucks
.
S.
;
vgl.
auch
BVerfGE
.
Wahrnehmung
anwaltlicher
Aufgaben
setzt
unabhängigen
verschwiegenen
nur
Interessen
eigenen
Mandanten
verpflichteten
Rechtsanwalt
Urteil
8
November
.
.
Eigenschaften
stehen
Disposition
Mandanten
.
Rechtsverkehr
muss
verlassen
können
§
befolgt
wird
angestrebte
Waffengleichheit
Bürger
untereinander
Staat
gewahrt
wird
Rechtspflege
funktionsfähig
bleibt
BVerfGE
f.
;
vgl.
auch
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
stehen
Interessen
unterhaltsberechtigten
volljährigen
Kindes
Widerspruch
Eltern
Unterhalt
schulden
gemäß
§
Abs.
Satz
anteilig
Vermögensverhältnissen
haften
.
Rechtsanwalt
darf
zugleich
unterhaltspflichtigen
Eltern
Abwehr
Anspruchs
unterhaltsberechtigte
Kind
Durchsetzung
vertreten
.
Klägerin
vorliegenden
Fall
nur
Durchsetzung
Anspruchs
Ehefrau
Mandanten
Dr.
beauftragt
worden
war
auch
Gegnerin
Zugewinnausgleichsverfahren
war
ändert
genommen
Vorliegen
Interessenwiderstreits
.
objektiv
vorhandener
Interessenwiderspruch
lässt
Henssler
;
Deckenbrock
Strafrechtlicher
Parteiverrat
berufsrechtliches
Verbot
Vertretung
widerstreitender
Interessen
.
.
schlichten
Hinweis
auflösen
Mandant
Mandatserteilung
selbst
bestimmen
könne
Richtung
Umfang
Anwalt
Interessen
wahrnehmen
möge
.
Zwar
werden
Mandatspflichten
Anwalts
wesentlich
erteilten
Auftrag
bestimmt
.
Anwalt
ist
Weisungen
Auftraggebers
gebunden
§
Abs.
;
vgl.
Urteil
15
November
.
8)
Mandanten
Kostenrisiko
trägt
durchaus
freisteht
Weisungen
erteilen
wohlverstandenen
Interessen
Sicht
objektiven
Betrachters
widersprechen
Urteil
20
.
März
43
;
13
.
März
IX
ZR
f.
;
vgl.
Vill
u.a.
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
selten
sind
Umfang
Ausgestaltung
Auftrags
jedoch
erst
Ergebnis
Erstberatung
Mandanten
aufzeigen
soll
Rechte
hat
durchsetzen
kann
.
muss
Anwalt
Mandanten
auch
Rahmen
eingeschränkten
Mandats
Gefahren
warnen
ordnungsgemäßer
Bearbeitung
Auftrags
aufdrängen
Grund
Annahme
hat
Auftraggeber
Gefahren
bewusst
ist
Urteil
29
.
April
ZR
;
9
Juli
;
29
November
;
vgl.
Vill
u.a.
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
.
Anwalt
volljähriges
Kind
Durchsetzung
Unterhaltsansprüchen
berät
muss
hinweisen
Anspruch
Elternteile
richtet
.
Vertritt
Anwalt
bereits
Elternteil
Rahmen
ehegüterrechtlichen
Auseinandersetzung
ist
schon
Hinweis
geeignet
Interessen
beeinträchtigen
.
soweit
Höhe
Unterhaltsanspruchs
volljährigen
Kindes
zusammengerechneten
Einkommen
Eltern
richtet
kann
Interesse
Kindes
überdies
gerichtet
sein
möglichst
hohes
Einkommen
auch
Elternteils
nachzuweisen
Vertretung
Anwalt
bereits
übernommen
hatte
Vermögensverhältnisse
kennt
.
Auch
schließt
gemeinsame
Vertretung
Elternteils
volljährigen
Kindes
Rahmen
Kindesunterhalts
grundsätzlich
.
widerstreitende
Interessen
bestehen
vertreten
werden
kann
indessen
Blick
konkreten
Umstände
Falles
beurteilt
werden
.
Maßgeblich
ist
anzuwendenden
Rechtsvorschriften
typisierte
Interessenkonflikt
konkreten
Fall
tatsächlich
auftritt
StGB
;
f.
;
KG
;
aA
Hartung
-9-
Fachanwaltsordnung
4
.
Aufl
.
BerO
.
.
Interessen
Mandanten
zugleich
Rechtspflege
dient
kann
Rücksicht
konkrete
Einschätzung
betroffenen
Mandanten
abstrakt
verbindlich
Rechtsanwaltskammern
Gerichten
festgelegt
werden
BVerfGE
;
vgl.
auch
.
Vorschrift
§
Abs.
schränkt
ebenso
§
StGB
Grundrecht
freien
Berufsausübung
Rechtsanwälte
Art
.
Abs.
GG
.
Auslegung
hat
orientieren
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
hinreichende
Gründe
Gemeinwohls
gerechtfertigt
muss
weiter
gehen
darf
rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange
erfordern
.
Eingriffszweck
Eingriffsintensität
müssen
angemessenen
Verhältnis
stehen
;
Gerichte
sind
Einschränkungen
grundsätzlich
freien
Berufsausübung
geboten
erachten
Maßstäbe
gebunden
Art
.
Abs.
GG
Gestaltungsspielraum
Gesetzgebers
einschränken
BVerfGE
235
;
27
;
;
BVerfG
.
Interesse
Rechtspflege
eindeutiger
gradliniger
Rechtsbesorgung
verlangt
§
Abs.
lediglich
konkreten
Fall
Vertretung
widerstreitender
Interessen
vermieden
wird
BVerfGE
.
Anknüpfen
möglichen
tatsächlich
aber
bestehenden
latenten
Interessenkonflikt
verstößt
Übermaßverbot
ist
verfassungsrechtlich
unzulässig
922
;
Henssler
3
.
Aufl
.
.
.
hat
Klägerin
widerstreitenden
Interessen
vertreten
.
ist
Mutter
war
Dr.
beauftragt
worden
Unterhaltsansprüche
nur
geltend
machen
.
Erteilung
Auftrags
zugegen
.
hat
Gebührenvorschuss
gerin
gezahlt
.
Frage
Unterhaltsanspruchs
Elternteile
stellte
.
Dr.
kam
allein
Unterhalt
Sohnes
war
bereit
unabhängig
Ausgang
Rechtsstreits
weiterhin
tun
.
Fragen
Schweigepflicht
waren
ebenfalls
berührt
Dr.
Klägerin
Berechnung
desunterhalts
erforderlichen
Unterlagen
Verfügung
gestellt
hatte
.
wusste
Klägerin
Vater
Zugewinnausgleichsverfahren
vertrat
.
Berücksichtigung
Umstände
fehlt
gebotenen
konkret
objektiven
Betrachtung
Interessengegensatz
.
.
Vertretung
Dr.
später
angestrengten
fahren
Trennungsunterhalt
kann
nachträglich
Begründung
belehrenden
Hinweises
18
.
März
herangezogen
werden
.
1
.
fehlerhafter
Bescheid
kann
zwar
anderer
Begründung
aufrechterhalten
werden
ergibt
fehlerfreien
Begründung
möglich
ist
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Grundsätzlich
sind
tatsächlichen
Umstände
heranzuziehen
Erlass
vorlagen
VwGO
14
.
Aufl
.
.
.
Klägerin
hatte
bereits
9
.
Februar
also
Erlass
belehrenden
Hinweises
18
.
März
Dr.
Anspruch
Trennungsunterhalt
zurückgewiesen
.
Bescheid
darf
Berücksichtigung
geänderten
Begründung
jedoch
Wesen
verändert
;
f.
;
;
f.
Rechtsverteidigung
Klägers
darf
unzumutbar
beeinträchtigt
werden
BVerwG
NVwZ
.
.
Unzulässig
ist
Nachschieben
Gründen
insbesondere
dann
Verwaltungsakt
anderen
Sachverhalt
anknüpft
VwGO
17
.
Aufl
.
.
.
2
.
Vertretung
Dr.
Abwehr
spruchs
Trennungsunterhalt
wäre
überprüfen
gewesen
Vertretung
Geltendmachung
spruchs
Volljährigenunterhalt
B.
vereinbar
war
.
ist
anderer
Sachverhalt
belehrenden
Hinweis
18
.
März
zugrunde
lag
.
Rechtsgut
wäre
Rechtspflege
allgemein
erteilte
Mandat
gewesen
belehrenden
Hinweis
Mandat
Dr.
ging
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
§
Abs.
.
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung
AGH