You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3831 lines
35 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
20
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
;
;
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Partnerschaftsgesellschaft
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
sein
Anschluss
Fortführung
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
.
Urteil
20
.
März
AnwZ
Anwaltsgerichtshof
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
März
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwältin
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
Urteil
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
1
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
.
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerin
"
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
"
wurde
2
.
Februar
Rechtsanwälten
Gesellschafter
Geschäftsführer
gegründet
.
Unternehmensgegenstand
Klägerin
ist
Beratung
Vertretung
Rechtsangelegenheiten
.
Regelung
näheren
Voraussetzungen
zukünftiger
Gesellschafter
enthielten
Gründungsurkunde
noch
21
Juli
erfolgter
Änderung
Gesellschaftsvertrag
.
8
.
April
ließ
beklagte
Rechtsanwaltskammer
Klägerin
Rechtsanwaltsgesellschaft
Abs.
.
Kurz
20
.
April
übertrugen
Gesellschafter
Geschäftsanteile
Klägerin
"
Rechtsanwälte
Steuerberater
"
Jahr
eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Berufshaftung
Folgenden
:
Partnerschaftsgesellschaft
.
Geschäftsgegenstand
Rechtsanwälten
Partnern
bestehenden
Gesellschaft
ist
Partnerschaftsregister
"
gemeinschaftliche
Berufsausübung
Partner
Rechtsanwälte
Steuerberater
überörtlicher
Partnerschaft
Tätigkeiten
jeweiligen
Berufsrecht
zulässig
sind
.
"
Klägerin
zeigte
Beklagten
vorgenannte
Übertragung
Geschäftsanteile
.
teilte
Beklagte
Beteiligung
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Klägerin
sei
gesetzlichen
Bestimmungen
möglichen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
§
Abs.
Satz
vereinbaren
;
Grund
Klägerin
dargelegt
habe
Partnerschaftsgesellschaft
Klägerin
beruflich
tätig
sei
§
Abs.
Satz
komme
Widerruf
Zulassung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
Betracht
.
erklärte
Klägerin
teile
Rechtsauffassung
Beklagten
strebe
gerichtliche
Klärung
Rechtsfrage
.
Beklagte
forderte
Klägerin
sodann
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Fristsetzung
Gesetz
entsprechenden
Zustand
Rückübertragung
Geschäftsanteile
herzustellen
;
anderenfalls
kündigte
Widerruf
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
verlangte
Rückübertragung
erfolgte
widerrief
Beklagte
Bescheid
30
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Satz
Zulassung
Klägerin
Verstoßes
Beteiligung
Partnerschaftsgesellschaft
Klägerin
gesetzlichen
Bestimmungen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
§
Abs.
Satz
.
hiergegen
erhobenen
Widerspruch
Klägerin
hat
Beklagte
Widerspruchsbescheid
4
.
August
zurückgewiesen
.
Klägerin
erhobene
Anfechtungsklage
vorbezeichneten
Bescheide
Beklagten
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Zulassung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
rechtmäßig
widerrufen
Klägerin
Voraussetzungen
§
Abs.
erfülle
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
könne
Schluss
gezogen
werden
nur
Angehörige
genannten
freien
Berufe
sollten
Gesellschafter
Rechtsanwalts-GmbH
sein
hingegen
etwa
juristische
Personen
eigener
beteiligten
Berufsangehörigen
rechtlich
losgelöster
Rechtspersönlichkeit
.
Gesetzbegründung
sei
beabsichtigt
gewesen
Geschäftsanteile
Gesellschaftern
ungeteilt
zustehen
müssten
Berufsangehörige
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gesamthänderischen
Verbundenheit
Gesellschafter
Patentanwaltsgesellschaft
sein
könnten
.
Sonderfall
Halten
Anteilen
Patentanwalts-GmbH
beschränkten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Satzung
GmbH
sichergestellt
sei
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
nur
Personen
angehören
dürften
berufsrechtlichen
Anforderungen
erfüllten
habe
Bundesgerichtshof
§
Abs.
inhaltsgleichen
Bestimmung
§
Abs.
Patentanwaltsordnung
jedoch
entschieden
Gesellschaft
Anteile
Patentanwaltsgesellschaft
halten
könne
.
gesetzlichen
Regelungen
Rechtsanwalts-GmbH
übertragende
Entscheidung
bedeute
Ansicht
Klägerin
jedoch
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Berufshaftung
dann
"
erst
recht
"
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
sein
könne
.
Gesellschaftszweck
Partnerschaftsgesellschaft
sei
§
Abs.
Satz
PartGG
Zusammenschluss
Partner
Ausübung
Berufe
gesetzlich
vorgegeben
Halten
Geschäftsanteilen
möglicher
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Fall
sogar
alleinige
Zweck
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
sei
.
weitgehend
Offene
Handelsgesellschaft
angenäherte
Partnerschaftsgesellschaft
sei
Gesetzgeber
auch
rechtlich
deutlich
selbständiger
ausgestaltet
worden
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Rechtsprechung
.
habe
Gesetzgeber
Einführung
§
.
mehrstöckige
Gesellschaften
ausschließen
wollen
berufsfremde
Einflüsse
Dritter
verhindern
angemessene
Kontrolle
rechtlichen
Anforderungen
ermöglichen
Erleichterung
hinreichende
Transparenz
gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisse
erreichen
.
Absichten
Gesetzgebers
sprächen
Klägerin
erstrebte
Gleichbehandlung
Partnerschaftsgesellschaft
Halten
Gesellschaftsanteilen
beschränkten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Übernahme
Gesellschaftsanteilen
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
Letztlich
könne
grundsätzliche
Frage
jedoch
offen
bleiben
hier
jedenfalls
konkreten
tatsächlichen
Umstände
Gesellschafterstellung
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Klägerin
entgegenstünden
.
vorliegende
Fall
unterscheide
ganz
wesentlich
vorbezeichneten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
zugrunde
gelegen
habe
.
Anders
dort
handele
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschaft
ausschließlicher
Zweck
Halten
Anteilen
Anwaltsgesellschaft
sei
Berufsausübungsgesellschaft
.
erfülle
Satzung
Klägerin
weiteren
Bundesgerichtshof
vorgenannten
Entscheidung
aufgestellten
gen
.
Satzung
Klägerin
enthalte
Vorgabe
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Geschäftsanteile
Klägerin
halten
könnten
.
sicherzustellen
G.-Partnerschaftsgesellschaft
nur
Personen
angehörten
Anforderungen
§
Abs.
Satz
erfüllten
reiche
Umstand
derzeit
Partner
Voraussetzungen
erfüllten
noch
Gegenstand
Gesellschaft
Berufsausübung
Rechtsanwälten
Steuerberatern
beschränkt
sei
.
Zulassungsfähigkeit
Anwaltsgesellschaften
sei
einschlägigen
Bestimmungen
Satzung
prüfen
.
Satzungsbestimmung
Verstoß
gesetzliche
Vorschriften
ermögliche
könne
Argument
Betracht
gelassen
werden
Verstoß
liege
noch
sei
derzeit
beabsichtigt
.
Gesellschaft
müsse
Zulassungsvoraussetzungen
auch
Zukunft
erfüllen
.
Zulassung
Klägerin
Beklagten
mithin
bereits
Fehlens
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
rechtmäßig
widerrufen
worden
sei
komme
auch
Widerrufsgrund
§
Abs.
Satz
vorliege
unmittelbare
berufliche
Tätigkeit
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Partnerin
Klägerin
fehle
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
Berufung
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
erstrebt
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
Beklagte
verteidigt
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
ist
§
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
Satz
§
Abs.
VwGO
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
Recht
abgewiesen
.
1
.
Klage
ist
Anfechtungsklage
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
2
.
Klage
ist
jedoch
Anwaltsgerichtshof
ebenfalls
zutreffend
angenommen
hat
unbegründet
.
angegriffene
Widerrufsbescheid
Klägerin
Gestalt
Widerspruchsbescheids
ist
rechtmäßig
verletzt
Klägerin
Rechten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Beklagte
hat
berufsrechtliche
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltsgesellschaft
Recht
widerrufen
Klägerin
Übertragung
Geschäftsanteile
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Voraussetzungen
§
Abs.
mehr
erfüllt
§
Abs.
Satz
.
Partnerschaftsgesellschaft
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
anders
bestimmten
engen
Voraussetzungen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
beschränkter
Haftung
Folgenden
:
Rechtsanwaltsgesellschaft
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
ist
berufsrechtliche
Zulassung
Rechtsanwaltsgesellschaft
dann
widerrufen
Rechtsanwaltsgesellschaft
mehr
Voraussetzungen
§
erfüllt
.
ist
Klägerin
Beklagte
zutreffend
angenommen
hat
Fall
.
Gesellschafter
sind
mehr
§
Abs.
Satz
Zulassung
Rechtsanwaltsgesellschaft
verlangt
nur
Rechtsanwälte
Angehörige
§
Abs.
Satz
Abs.
genannten
Berufe
allein
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Berufshaftung
.
kann
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
§
Abs.
sein
.
1
Juli
Kraft
getretene
Gesetz
Partnerschaftsgesellschaften
Freier
Berufe
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
25
Juli
.
S.
eigenständige
Gesellschaftsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
herkömmlichen
Organisationsform
Sozietät
vgl.
BT-Drucks
.
S.
eingeführte
Partnerschaft
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Gesellschaft
Angehörige
Freier
Berufe
hier
Partner
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Ausübung
Berufe
zusammenschließen
.
Schaffung
Partnerschaftsgesellschaft
wollte
Gesetzgeber
besonderer
Berücksichtigung
Wesens
freiberuflicher
Tätigkeit
Lücke
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Kapitalgesellschaft
schließen
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
Partnerschaftsgesellschaft
handelt
§
Abs.
enthaltenen
Verweisungen
entsprechenden
Vorschriften
Handelsgesetzbuchs
verdeutlichen
Offenen
Handelsgesellschaft
OHG
"
Schwesterfigur
BT-Drucks
.
aaO
S.
8
20
;
ebenso
bereits
;
siehe
ferner
angenäherte
rechtsfähige
Personengesellschaft
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
f.
;
Beschluss
18
.
März
juris
.
16
;
Brüggemann
aaO
.
f.
§
.
4
;
MünchKommBGB/Schäfer
7
.
Aufl
.
.
f.
;
-9-
siehe
ferner
§
Abs.
.
Gesetzgeber
hat
Partnerschaftsgesellschaft
insoweit
juristischen
Person
weitgehend
angenähert
angesehen
BT-Drucks
.
aaO
16
;
ebenso
aaO
;
aaO
§
.
.
Nur
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Bezug
genommenen
Vorschriften
Handelsgesetzbuchs
bestimmt
ist
finden
Partnerschaft
Vorschriften
Bürgerlichen
Gesellschaft
Anwendung
Abs.
;
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
Gesellschafter
Partnerschaft
können
nur
natürliche
Personen
sein
§
Abs.
Satz
ehesten
Leitbild
persönliches
Vertrauensverhältnis
Auftraggeber
ausgerichteten
freiberuflichen
Tätigkeit
entspricht
BTDrucks
.
aaO
.
§
Abs.
kann
Partnerschaft
auch
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Berufshaftung
hier
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Fall
ausgeübt
werden
vgl.
BTDrucks
.
S.
11
.
.
Rechtsanwaltsgesellschaft
können
gemäß
§
Abs.
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
zugelassen
werden
Unternehmensgegenstand
Beratung
Vertretung
Rechtsangelegenheiten
ist
.
Gesellschaft
handelt
Klägerin
.
Weitere
Voraussetzung
Erteilung
§
auch
Fortbestand
Abs.
Satz
Zulassung
Rechtsanwaltsgesellschaft
ist
jedoch
Gesellschaft
Erfordernissen
§
entspricht
vgl.
Senatsurteil
10
.
Oktober
AnwZ
.
.
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
können
§
Abs.
Satz
nur
Gesellschaft
beruflich
tätige
§
Abs.
Satz
Rechtsanwälte
Angehörige
§
Abs.
Satz
Abs.
genannten
Berufe
sein
.
Anforderungen
erfüllt
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Alleingesellschafterin
Klägerin
.
Auslegung
§
Abs.
Satz
ergibt
Partnerschaftsgesellschaft
Auffassung
Klägerin
Kreis
Vorschrift
möglichen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
gehört
.
lässt
anders
Klägerin
meint
auch
herleiten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestimmten
engen
Voraussetzungen
Gesellschafterin
Patentanwaltsgesellschaft
dementsprechend
auch
Rechtsanwaltsgesellschaft
Betracht
kommt
.
Auslegung
Gesetzen
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Norm
Ausdruck
kommende
objektivierte
Wille
Gesetzgebers
maßgebend
Wortlaut
Vorschrift
Sinnzusammenhang
ergibt
hineingestellt
ist
.
Erfassung
objektiven
Willens
Gesetzgebers
dienen
anerkannten
Methoden
Gesetzesauslegung
Wortlaut
Norm
Systematik
Sinn
Zweck
Gesetzesmaterialien
Entstehungsgeschichte
ausschließen
gegenseitig
ergänzen
.
hat
unbedingten
Vorrang
anderen
Ausgangspunkt
Auslegung
Wortlaut
Vorschrift
ist
.
Wortlaut
ausgedrückte
Gesetzgeber
verfolgte
ist
Gericht
bezogen
konkreten
Fall
möglichst
zuverlässig
Geltung
bringen
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
.
;
Beschluss
16
.
Mai
ZB
.
.
Maßstäben
ist
§
Abs.
Satz
Klägerin
erstrebt
auszulegen
Partnerschaftsgesellschaft
Vorschrift
zugelassenen
Gesellschaftern
Rechtsanwaltsgesellschaft
gehörte
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
spricht
nur
Angehörige
dort
genannten
freien
Berufe
mithin
natürliche
Personen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
sein
können
hingegen
juristische
Personen
eigener
beteiligten
Berufsangehörigen
vollständig
losgelöster
Rechtspersönlichkeit
so
bereits
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
276
;
vgl.
ebenso
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
8
;
aaO
§
.
1
;
Fachanwaltsordnung
6
.
Aufl
.
.
f.
;
7
.
Aufl
.
.
2
;
Kilian
;
.
dementsprechend
auch
etwa
Personengesellschaften
Partnerschaftsgesellschaft
juristischen
Person
weitgehend
angenähert
sind
vgl.
BT-Drucks
.
S.
16
;
aaO
;
aaO
§
.
.
Sichtweise
entspricht
Bundesgerichtshof
vorbezeichneten
Entscheidung
bereits
ausgeführt
hat
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
S.
auch
Willen
Gesetzgebers
Einführung
gesetzlichen
Regelungen
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
;
siehe
unten
.
Senat
Patentanwaltssachen
Bundesgerichtshofs
hat
Ansehung
vorbezeichneten
Erwägungen
allerdings
Auslegung
§
Abs.
Satz
Wesentlichen
entsprechenden
Regelung
§
Abs.
Satz
möglich
Hinblick
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
auch
geboten
erachtet
Patentanwälte
Steuerberater
Abs.
Satz
StBerG
Wirtschaftsprüfer
§
Abs.
Satz
bereits
Zeitpunkt
Einführung
§
.
§
.
geltenden
gesetzlichen
Regelungen
jedenfalls
dann
auch
händerischer
Bindung
BGB-Gesellschafter
Patentanwaltsgesellschaft
beschränkter
Haftung
beteiligen
können
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Halten
GmbH-Anteile
beschränkt
ihrerseits
so
ausgestaltet
ist
Patentanwaltsgesellschaft
gestellten
berufsrechtlichen
Anforderungen
Genüge
getan
ist
Satzung
Patentanwaltsgesellschaft
sichergestellt
ist
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
nur
Personen
angehören
dürfen
berufsrechtlichen
Anforderungen
§
erfüllen
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
S.
.
Leitsatz
.
Voraussetzungen
gebotenen
Gleichbehandlung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
§
Abs.
Satz
Gesellschafter
genannten
Berufsangehörigen
stehe
Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundlegend
Urteil
29
.
Januar
.
Teilrechtsfähigkeit
zukomme
.
bedeute
Gleichsetzung
Rechtsfähigkeit
Gesellschafter
Abs.
Satz
ebenso
§
Abs.
Satz
Betracht
kommenden
juristischen
Personen
Träger
Rechten
Pflichten
eigener
Rechtspersönlichkeit
"
"
Gruppe
gesamthänderisch
verbundenen
Mitglieder
anerkannt
seien
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
S.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
ganz
überwiegend
Zustimmung
gefunden
vgl.
nur
Urteil
22
.
Dezember
I-6
.
;
Brüggemann
aaO
.
1
;
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
§
.
f.
;
Henssler
aaO
§
.
f.
;
aaO
.
3
;
Busche
;
vgl.
auch
;
aaO
§
.
5
;
vgl.
auch
9
.
Aufl
.
.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Auffassung
Beklagten
zutreffend
angenommen
Grundsätze
vorgenannten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
gelten
haben
.
hier
Rede
stehenden
Vorschriften
Rechtsanwaltsgesellschaft
stimmen
Senat
Patentanwaltssachen
Bundesgerichtshofs
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
aaO
S.
Recht
hervorgehoben
hat
wesentlichen
Punkten
gesetzlichen
Bestimmungen
Patentanwaltsgesellschaft
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
erfordern
insoweit
einheitliche
Beurteilung
.
erkennende
Senat
hält
oben
dargestellten
Voraussetzungen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafterin
Anwaltsgesellschaft
sein
kann
auch
Rechtsanwaltsgesellschaft
überzeugend
.
entspricht
auch
Rechtsprechung
Literatur
nahezu
einhellig
vertretenen
Auffassung
Urteil
22
.
Dezember
I-6
aaO
.
40
;
Brüggemann
Feuerich/
Weyland
aaO
§
.
1
;
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
§
.
11
;
Henssler
aaO
;
aaO
;
vgl.
Übereinstimmung
gesetzlichen
Regelungen
Rechtsanwaltsgesellschaft
Patentanwaltsgesellschaft
auch
BVerfGE
.
.
.
Ansicht
Klägerin
folgt
Erwägungen
jedoch
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
gemäß
Abs.
Satz
auch
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Haftung
sein
darf
.
Anwaltsgerichtshof
Anlass
Zulassung
Berufung
genommene
Rechtsfrage
ist
ersichtlich
her
Rechtsprechung
Literatur
näher
erörtert
worden
.
Senat
entscheidet
Rechtsfrage
Fortführung
oben
genannten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
Satz
Betracht
kommenden
Gesellschaftern
Rechtsanwaltsgesellschaft
dort
genannten
natürlichen
Personen
bestehende
Halten
GmbH-Anteilen
beschränkte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
hingegen
Partnerschaftsgesellschaft
gehört
Sinne
auch
Urteil
22
.
Dezember
I-6
.
f.
;
aaO
.
1
;
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
§
.
f.
;
Henssler
aaO
§
.
f.
f.
§
.
Fußnote
;
vgl.
auch
Henssler
.
Klägerin
erstrebte
Erweiterung
Kreises
zulässiger
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
widerspräche
insoweit
§
Abs.
Satz
erkennbar
Ausdruck
gekommenen
objektivierten
Willen
Gesetzgebers
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
spricht
oben
bereits
ausgeführt
juristischen
Person
weitgehend
angenäherte
Partnerschaftsgesellschaft
möglichen
Gesellschaftern
Rechtsanwaltsgesellschaft
zählen
.
Gesetzesmaterialien
bekräftigen
Einschätzung
.
enthalten
zwar
Ausführungen
speziell
Frage
Gesellschafterstellung
Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
geht
jedoch
eindeutige
Wille
Gesetzgebers
Rechtsanwaltsgesellschaft
natürlichen
Personen
bestehende
Berufsausübungsgesellschaft
schaffen
Interesse
Rechtspflege
Unabhängigkeit
Berufsangehörigen
insbesondere
Rechtsanwalts
Organ
Rechtspflege
unverzichtbaren
persönlichen
Vertrauensverhältnisses
Auftraggeber
vgl.
nur
BVerfGE
.
möglichst
transparente
Struktur
aufweisen
Abhängigkeiten
Einflussnahmen
geschützt
werden
soll
.
Gesetzgeber
lehnte
Einrichtung
"
mehrstöckiger
Gesellschaften
"
Zusammenhang
Rechtsanwaltsgesellschaft
ausdrücklich
BT-Drucks
.
S.
.
entsprechend
wird
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Änderung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Patentanwaltsordnung
anderer
Gesetze
31
.
August
.
S.
ausgeführt
:
"
Patentanwaltsgesellschaften
beschränkter
Haftung
sollen
Berufsausübungsgesellschaften
sein
.
BT-Drucks
.
S.
Reine
Kapitalbeteiligungen
Beteiligung
Dritter
Gewinn
Gesellschaft
mehrstöckige
Gesellschaften
sind
Entwurf
zulässig
.
soll
erforderliche
Transparenz
sichergestellt
Abhängigkeiten
externe
Einflussnahmen
verhindert
werden
.
"
.
aaO
S.
Weiter
heißt
Einzelbegründung
§
:
"
Rechtsanwaltsgesellschaft
bildet
Organisationsform
gemeinschaftlichen
rechtsbesorgenden
Tätigkeit
.
Rechtsanwälten
können
Absatz
Satz
Angehörige
sozietätsfähigen
Berufs
ebenfalls
eingeschränktem
Umfang
rechtsbesorgende
Tätigkeiten
ausüben
dürfen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
sein
.
Rechtsanwaltsgesellschaft
ist
Berufsausübungsgesellschaft
konzipiert
.
dient
Kapitalanlage
.
bestimmt
Absatz
Satz
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
beruflich
tätig
sein
müssen
.
Umfang
beruflichen
Tätigkeit
wird
festgelegt
;
Mindestmaß
beruflichen
Aktivitäten
muss
jedoch
gegeben
sein
.
.
Entwurf
geht
Geschäftsanteile
Gesellschaftern
ungeteilt
zustehen
müssen
Berufsangehörige
BGBGesellschaft
gesamthänderischen
Verbundenheit
Gesellschafter
sein
können
.
Einschränkung
dient
Transparenz
Rechtsanwaltsgesellschaften
abträglich
wäre
beispielsweise
Geschäftsanteile
Vorschrift
§
GmbHG
BGB-Gesellschaften
geltenden
Grundsätzen
übertragen
werden
könnten
.
"
BT-Drucks
.
aaO
S.
Erwägungen
Gesetzgebers
Inhalt
§
haben
weiteren
Verlauf
Gesetzgebungsverfahrens
Änderung
erfahren
vgl.
nur
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
f.
;
Plenarprotokoll
Bundestages
S.
.
Gesichtspunkt
Gesetzessystematik
spricht
ebenfalls
Abs.
Satz
Klägerin
meint
erweiternd
auszulegen
auch
Partnerschaftsgesellschaft
möglichen
Gesellschaftern
Rechtsanwaltsgesellschaft
gehörte
.
gesetzlichen
Bestimmungen
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
auch
Vorschriften
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
zeigen
Gesetzgeber
Gestaltung
Regelungen
oben
Einzelnen
dargestellten
Regelungsplan
entsprechend
bestrebt
war
Beteiligung
Gesellschaften
vorgenannten
Gesellschaften
Bildung
"
mehrstöckiger
Gesellschaften
"
entgegenzuwirken
.
hat
bereits
erwähnte
Einschränkung
Gesellschafterkreises
Rechtsanwaltsgesellschaft
Abs.
Satz
bestimmt
Rechtsanwaltsgesellschaft
anderen
Zusammenschlüssen
gemeinschaftlichen
Berufsausübung
beteiligen
darf
§
Abs.
.
ist
Rechtsanwaltsgesellschaft
versagt
etwa
ihrerseits
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
I/4
.
Partnerschaftsgesellschaft
beteiligen
.
ergibt
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
PartGG
Gesellschafter
Partnerschaft
nur
natürliche
Personen
sein
können
.
Regelungssystematik
steht
Bildung
"
mehrstöckiger
Gesellschaften
"
führende
Beteiligung
Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einklang
.
spricht
auch
§
Abs.
Satz
enthaltene
Bestimmung
Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsanwaltsgesellschaft
Gesetz
grundsätzlich
nur
natürliche
Personen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
Betracht
kommen
.
Abs.
Satz
ist
Rechtsanwaltsgesellschaft
verpflichtet
Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen
Versicherung
Dauer
Zulassung
aufrechtzuerhalten
.
Mindestversicherungssumme
beträgt
Millionen
Versicherungsfall
§
Abs.
Satz
ist
Versicherungsschutz
einzelne
Rechtsanwalt
gemäß
§
Abs.
bereitzustellen
hat
Zehnfache
erhöht
.
kommt
Hintergrund
fehlenden
persönlichen
Haftung
Gesellschafter
Ausdruck
Zulassung
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einschränkung
Sicherheit
rechtsuchenden
Bürgers
führen
soll
Rechtsanwaltsgesellschaft
Mandat
erteilt
BT-Drucks
.
S.
.
Abs.
Satz
können
Leistungen
Versicherers
Versicherungsjahres
verursachten
Schäden
Betrag
Mindestversicherungssumme
begrenzt
werden
Betrag
allerdings
Zahl
Gesellschafter
Geschäftsführer
Gesellschafter
sind
vervielfachen
ist
mindestens
Vierfache
Mindestversicherungssumme
belaufen
muss
§
Abs.
Satz
.
inhaltlich
entsprechende
Regelung
hat
Gesetzgeber
§
Satz
Partnerschaftsgesellschaft
beschränkter
Berufshaftung
§
Abs.
geschaffen
siehe
BT-Drucks
.
S.
ebenfalls
nur
natürliche
Personen
angehören
können
Abs.
Satz
.
Systematik
vorbezeichneten
gesetzlichen
Regelungen
verfolgten
Zielsetzung
Gesetzgebers
zunehmender
Zahl
Gesellschafter
auch
zunehmende
Höhe
Mindestversicherungsschutzes
gewährleisten
liefe
Grundsatz
zuwider
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
zugelassen
würde
Bemessung
Mindestversicherungssumme
größeren
§
Abs.
Satz
genannte
Größenordnung
übersteigenden
Anzahl
Rechtsanwälten
sonstigen
Berufsangehörigen
lediglich
Personen
gebildete
Partnerschaftsgesellschaft
alleinige
Gesellschafterin
Rechtanwaltsgesellschaft
abgestellt
werden
könnte
.
erweiternde
Auslegung
§
Abs.
Satz
Klägerin
vertritt
spricht
schließlich
auch
Sinn
Zweck
Vorschrift
.
Regelung
§
weiteren
insoweit
einschlägigen
Normen
soll
erreicht
werden
Rechtsform
Rechtsanwaltsgesellschaft
nur
gemeinsamen
Berufsausübung
Rechtsanwälten
Angehörigen
weiteren
dort
genannten
Berufe
genutzt
wird
vgl.
bereits
Beschluss
9
Juli
PatAnwZ
S.
.
Beteiligung
vorgenannten
Personen
gebildeten
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
entspricht
Zielsetzung
.
Unrecht
meint
Klägerin
Gegenteiliges
Bundesgerichtshof
vorstehend
genannten
Beschluss
9
Juli
Wege
verfassungskonformen
Auslegung
vorgenommenen
Erweiterung
Kreises
möglicher
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
herleiten
können
.
Klägerin
verkennt
hierbei
Rechtsprechung
Sinn
Zweck
§
Abs.
Satz
umfassten
besonders
gelagerten
Ausnahme-)Fall
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
betraf
alleiniger
Gegenstand
Halten
Gesellschaftsanteilen
beteiligten
Berufsangehörigen
ausgeübten
Anwaltsgesellschaft
war
gesellschaftsrechtlichen
berufsrechtlichen
Besonderheiten
Form
Beteiligung
hier
gegebene
Fallgestaltung
Beteiligung
Partnerschaftsgesellschaft
übertragen
lassen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
rechtlich
stärker
verselbständigt
ist
Gesellschaftszweck
bereits
Gesetz
ausschließliche
Beteiligung
anderen
Gesellschaft
vorbezeichneten
Sinne
gemäß
§
Abs.
Satz
gemeinsame
Berufsausübung
angehörenden
Partner
ist
.
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
angenommen
hat
auch
Klägerin
Grundsatz
Zweifel
zieht
hat
Gesetzgeber
Partnerschaftsgesellschaft
deutlich
selbständiger
ausgestaltet
insbesondere
Rechtssubjekt
Gesellschafter
angehörenden
natürlichen
Personen
rechtlich
deutlich
stärker
verselbständigt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
teilrechtsfähigen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Fall
ist
.
ist
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
§
Abs.
Satz
genannten
natürlichen
Personen
rechtlich
gesehen
näher
treten
verbundenen
Berufsangehörigen
che
Personen
Gesellschaft
weniger
stark
Hintergrund
völlig
verselbständigten
juristischen
Person
angenäherten
Partnerschaftsgesellschaft
Fall
ist
.
Dementsprechend
hat
Bundesgerichtshof
jüngst
auch
wohnraummietrechtlichen
Eigenbedarf
§
Abs.
Nr.
Gesellschaftern
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
betreffenden
Grundsatzurteil
Urteil
14
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
hervorgehoben
Außen-)Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
lediglich
teilrechtsfähige
Personengesellschaft
darstellt
gefestigter
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
grundlegend
Urteil
29
.
Januar
.
zwar
außen
hin
bestehende
beschränkte
Rechtsfähigkeit
zukommt
Teilrechtsfähigkeit
aber
anders
juristischen
Personen
Fall
ist
Gesellschaftern
völlig
verselbständigten
Rechtssubjekt
macht
.
grundlegende
Unterschied
juristischen
Person
besteht
Teilrechtsfähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
vollständige
Abkopplung
Gesellschaft
Mitgliedern
vollzogen
worden
ist
Urteil
14
.
Dezember
aaO
.
.
Partnerschaftsgesellschaft
indes
hat
Gesetzgeber
Abkopplung
weitgehend
vorgenommen
.
hat
oben
bereits
erwähnt
"
Schwesterfigur
"
anders
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
nur
teilrechtsfähigen
Offenen
Handelsgesellschaft
angesehen
hat
demgemäß
gesetzlichen
Regelungen
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
wesentlichen
Punkten
Offene
Handelsgesellschaft
geltenden
Vorschriften
ausgerichtet
.
hat
Gesetzgeber
Partnerschaftsgesellschaft
insoweit
juristischen
Person
weitgehend
angenähert
angesehen
siehe
oben
.
Klägerin
verkennt
befürwortete
Beteiligung
Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft
auch
insoweit
Sinn
Zweck
§
Abs.
Satz
entspricht
Gesetzgeber
Ziel
verfolgt
hat
auch
Form
beruflichen
Zusammenarbeit
stark
personenbezogenen
Charakter
freiberuflichen
Tätigkeit
Rechnung
tragen
Transparenz
Strukturen
gemeinsamer
Berufsausübung
gewährleisten
.
Einführung
gesetzlichen
Regelungen
Rechtsanwaltsgesellschaft
siehe
oben
wollte
Gesetzgeber
ebenso
bereits
Einführung
Bestimmungen
Partnerschaftsgesellschaft
siehe
oben
Möglichkeiten
Angehörigen
Freier
Berufe
beruflichen
Zusammenarbeit
Rücksicht
insoweit
erfolgte
Entwicklung
rechtlichen
tatsächlichen
Rahmenbedingungen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
S.
erweitern
Einschränkungen
Berufe
unverzichtbaren
persönlichen
Vertrauensverhältnisses
jeweiligen
Berufsangehörigen
Auftraggeber
vgl.
nur
BVerfGE
.
Einschränkungen
bezüglich
Auftraggeber
Rechtsverkehr
notwendigen
Transparenz
Strukturen
gemeinsamen
Berufsausübung
verbunden
sein
sollten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
9
;
S.
f.
.
Zielsetzung
entsprechend
hat
Gesetzgeber
Kreis
zulässigen
Gesellschafter
§
Abs.
Satz
Grundsatz
natürliche
Personen
beschränkt
Rechtsanwaltsgesellschaft
gemäß
Abs.
Satz
Berufsausübungsgesellschaft
gestaltet
.
gesetzlichen
Schranken
§
Abs.
Satz
dienen
mithin
Auffassung
Klägerin
etwa
vornehmlich
nur
Einflüsse
berufsfremder
Dritter
Rechtsanwaltsgesellschaft
verhindern
vorliegenden
Fall
Klägerin
insoweit
zutreffend
geltend
macht
zumindest
derzeitigen
Zusammensetzung
Alleingesellschafterin
Klägerin
besorgen
sein
dürften
.
Vielmehr
ging
Gesetzgeber
erwähnt
Schaffung
§
Abs.
maßgeblich
auch
Sicherung
persönlichen
Vertrauensverhältnisses
Berufsangehörigen
insbesondere
Rechtsanwalt
Organ
Rechtspflege
Auftraggeber
Mandanten
Aufrechterhaltung
auch
insoweit
notwendigen
Transparenz
mehrstöckigen
Gesellschaften
"
hier
grundsätzlich
gefährdet
ansieht
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
vgl.
auch
Bormann
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
§
.
8)
.
Anders
Klägerin
meint
wird
Gefährdung
insbesondere
vorgenannte
persönliche
Vertrauensverhältnis
Rechtsanwalt
Mandanten
geht
vorbezeichneten
Zielsetzung
Gesetzgebers
bereits
Maße
entgegengewirkt
Mandant
Briefbogen
offenbar
auch
Klägerin
ausgeht
Blick
§
Abs.
Satz
enthaltene
Regelung
näheren
Aufschluss
Zusammensetzung
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligten
Partnerschaftsgesellschaft
geben
sollte
selbst
aktiv
werden
Informationen
Einsichtnahme
Partnerschaftsregister
verschaffen
kann
vgl.
Sinne
auch
BVerfG
.
.
Auffassung
Klägerin
kann
erstrebte
Erweiterung
Kreises
zulässiger
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
auch
verfassungskonformen
Auslegung
§
Abs.
Satz
Hinblick
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
hergeleitet
werden
.
verfassungskonforme
Auslegung
findet
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Grenze
dort
Wortlaut
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Widerspruch
treten
würde
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
ebenso
Beschluss
1
Juli
FamRZ
.
35
;
Urteile
11
.
Januar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
;
29
.
September
juris
.
;
vgl.
auch
Urteil
28
.
Oktober
.
43
;
jeweils
.
So
liegt
Fall
hier
insoweit
§
Abs.
Satz
oben
Einzelnen
ausgeführt
klar
erkennbar
Ausdruck
gekommenen
objektivierten
Willens
Gesetzgebers
.
§
Abs.
Satz
verstößt
demgemäß
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
sein
kann
auch
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Vorlage
Art
.
Abs.
GG
bedarf
Auffassung
Klägerin
.
Grundrecht
Berufsfreiheit
wird
Art
.
Abs.
GG
umfassend
geschützt
vgl.
nur
BVerfGE
.
.
.
Abs.
GG
gilt
Grundrecht
auch
Klägerin
Rechtsanwaltsgesellschaft
beschränkter
Haftung
Art
.
Abs.
GG
Wesen
juristische
Personen
Privatrechts
anwendbar
ist
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
Urteil
15
.
Mai
.
;
Gaier
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
Art
.
GG
.
14
;
jeweils
.
Beklagte
ausgesprochene
Zulassungswiderruf
zugrundeliegende
gesetzliche
Vorschrift
§
Abs.
Satz
greifen
Berufsfreiheit
Klägerin
.
versagen
Berufsausübung
gegenwärtigen
Organisationsform
vgl.
BVerfGE
.
.
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
ist
jedoch
auch
verfassungsrechtlich
gerechtfertigt
.
Art
.
Abs.
GG
garantierte
einheitliche
Grundrecht
Berufsfreiheit
darf
nur
gesetzlicher
Grundlage
Beachtung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
eingegriffen
werden
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
.
47
;
jeweils
.
ausreichende
gesetzliche
Grundlage
ist
hier
§
Abs.
Satz
vorgenommenen
Einschränkung
Kreises
zulässiger
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
gegeben
.
erfolgte
Beeinträchtigung
Berufsausübungsfreiheit
hier
Gestalt
Unzulässigkeit
Beteiligung
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
entspricht
auch
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
.
sind
hier
gegebene
Einschränkung
Berufsausübung
Art
.
Abs.
Satz
GG
geringere
Anforderungen
stellen
Einschränkung
Berufswahl
vgl.
nur
Gaier
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
Art
.
GG
.
.
.
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
rechtfertigen
können
genügt
Gesetzgeber
verfolgten
Gemeinwohlziele
vernünftigen
Erwägungen
beruhen
gewählte
Mittel
Erreichung
verfolgten
Zwecks
geeignet
erforderlich
ist
Gesamtabwägung
Schwere
Eingriffs
Gewicht
rechtfertigenden
Gründe
Grenze
Zumutbarkeit
noch
gewahrt
ist
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
Berufstätigen
mithin
übermäßig
unzumutbar
trifft
vgl.
BVerfGE
10
;
.
.
;
Urteil
15
.
Mai
aaO
.
21
;
Beschluss
27
.
Januar
.
;
Gaier
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
.
;
jeweils
.
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
genügt
§
Abs.
Satz
.
Gesetzgeber
ging
oben
bereits
dargestellt
namentlich
Interesse
Rechtspflege
Unabhängigkeit
Berufsangehörigen
persönlichen
Vertrauensverhältnisses
Auftraggeber
vgl.
nur
BVerfGE
.
Rechtsanwaltsgesellschaft
natürlichen
Personen
bestehende
Berufsausübungsgesellschaft
möglichst
transparenten
Struktur
schaffen
Einrichtung
"
mehrstöckiger
Gesellschaften
"
vermeiden
.
Vernünftigkeit
Erwägungen
besteht
Zweifel
.
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
vorgenommene
Beschränkung
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
zugelassenen
Personen
ist
Erreichung
vorgenannten
Zwecks
auch
geeignet
.
ist
auch
erforderlich
insbesondere
Vermeidung
"
mehrstöckiger
Gesellschaften
"
milderes
Mittel
Ausschluss
rechtlich
völlig
verselbständigten
Gesellschaften
Kreis
zulässigen
Gesellschafter
Rechtsanwaltsgesellschaft
erkennen
ist
.
Schließlich
ist
Eingriff
Berufsausübungsfreiheit
Rechtsanwaltsgesellschaft
Gesamtabwägung
auch
zumutbar
.
Rechtsanwalt
steht
frei
Beruf
Vielzahl
Rechtsformen
etwa
Einzelanwalt
Sozietät
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Aktiengesellschaft
auszuüben
vgl.
Senatsurteil
18
Juli
AnwZ
.
auch
Möglichkeiten
Haftungsbeschränkung
Verfügung
stehen
.
Regelung
§
Abs.
Satz
fehlende
lichkeit
Rechtsanwalt
Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligen
stellt
bereits
unzumutbare
Einschränkung
Berufsausübungsfreiheit
.
Klägerin
hat
auch
überwiegenden
grundrechtlich
geschützten
Interessen
aufzuzeigen
vermocht
gerade
gewählte
Beteiligungsform
zwingend
erforderlich
machten
.
oben
genannten
Gemeinwohlziele
Gesetzgebers
überwiegenden
Interessen
sind
insbesondere
bereits
erwähnten
Vielgestaltigkeit
Gesetzgeber
anwaltliche
Berufsausübung
Verfügung
gestellten
Rechtsformen
auch
sonst
ersichtlich
.
Nichtzulassung
Partnerschaftsgesellschaft
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
verstößt
auch
Art
.
Abs.
GG
.
Verstoß
ergibt
insbesondere
Umstand
Auslegung
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
oben
genannten
engen
Voraussetzungen
Gesellschafterin
Betracht
kommt
.
allgemeine
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
verlangt
wesentlich
Gleiches
gleich
wesentlich
Ungleiches
ungleich
behandeln
vgl.
nur
BVerfG
Beschluss
13
.
Dezember
.
.
oben
Einzelnen
dargestellt
unterscheidet
Partnerschaftsgesellschaft
mehrfacher
Hinsicht
namentlich
bereits
gesetzlich
§
Abs.
Satz
festgelegte
Eigenschaft
Berufsausübungsgesellschaft
höheren
Grad
Verselbständigung
Gesellschaftern
wesentlich
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
alleiniger
Gegenstand
Halten
Gesellschaftsanteilen
beteiligten
Berufsangehörigen
ausgeübten
Anwaltsgesellschaft
ist
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
folgt
auch
etwa
vorgenannten
Umstand
§
Abs.
Satz
PartGG
Partnerschaftsgesellschaft
reine
Berufsausübungsgesellschaft
ausgestaltet
hat
Gesellschaftszweck
demgemäß
anders
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
beschränkt
werden
kann
ausschließlich
Anteile
Rechtsanwaltsgesellschaft
halten
.
Entscheidung
Gesetzgebers
ist
unverhältnismäßige
Einschränkung
Berufsausübungsfreiheit
Rechtsanwälte
bereits
verbunden
oben
aa
bereits
erwähnt
vielfältige
auch
haftungsbeschränkte
Organisationsformen
Zwecke
gemeinsamen
Berufsausübung
Verfügung
stehen
Gesetzgeber
etwa
verfassungsrechtlich
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Konzept
Partnerschaftsgesellschaft
reine
Berufsausübungsgesellschaft
aufzugeben
insbesondere
Rechtsanwälten
Möglichkeit
geben
nur
Form
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
auch
Partnerschaftsgesellschaft
Holdinggesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligen
.
Widerruf
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltsgesellschaft
schon
rechtmäßig
ist
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
mehr
erfüllt
kommt
zusätzlich
Beklagten
Widerrufsbescheid
angenommen
auch
Widerrufsgrund
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
gegeben
ist
unmittelbare
berufliche
Tätigkeit
G.-Partnerschaftsgesellschaft
Partner
klagenden
Rechtsanwaltsgesellschaft
fehle
.
Ebenso
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Partnerschaftsgesellschaft
schon
grundsätzlich
Gesellschafterin
Rechtsanwaltsgesellschaft
Betracht
kommt
offen
bleiben
Anwaltsgerichtshof
Rechtmäßigkeit
Zulassungswiderrufs
auch
Inhalt
Satzung
Klägerin
stützen
durfte
Klägerin
Berufung
rügt
bereits
entgegensteht
Beklagte
Klägerin
selbst
allerdings
Rahmen
Widerruf
vorausgegangenen
Schriftwechsels
Beklagten
angeführten
Gesichtspunkt
Rahmen
Anhörung
Klägerin
§
Abs.
Satz
Halbs
.
ausdrücklich
möglichen
weiteren
Grund
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltsgesellschaft
bezeichnet
hat
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
.
Merk
Vorinstanz
:
Entscheidung