NAMEN AnwZ Verkündet : 20 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz ; ; GG Art . Abs. Art . Abs. Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § Abs. Satz Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft sein Anschluss Fortführung Beschluss 9 Juli PatAnwZ . Urteil 20 . März AnwZ Anwaltsgerichtshof ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 20 . März Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin Recht erkannt : Berufung Klägerin Urteil II . Senats Anwaltsgerichtshofs 1 . Juni wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Berufungsverfahrens tragen . wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerin " Rechtsanwaltsgesellschaft mbH " wurde 2 . Februar Rechtsanwälten Gesellschafter Geschäftsführer gegründet . Unternehmensgegenstand Klägerin ist Beratung Vertretung Rechtsangelegenheiten . Regelung näheren Voraussetzungen zukünftiger Gesellschafter enthielten Gründungsurkunde noch 21 Juli erfolgter Änderung Gesellschaftsvertrag . 8 . April ließ beklagte Rechtsanwaltskammer Klägerin Rechtsanwaltsgesellschaft Abs. . Kurz 20 . April übertrugen Gesellschafter Geschäftsanteile Klägerin " Rechtsanwälte Steuerberater " Jahr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Berufshaftung Folgenden : Partnerschaftsgesellschaft . Geschäftsgegenstand Rechtsanwälten Partnern bestehenden Gesellschaft ist Partnerschaftsregister " gemeinschaftliche Berufsausübung Partner Rechtsanwälte Steuerberater überörtlicher Partnerschaft Tätigkeiten jeweiligen Berufsrecht zulässig sind . " Klägerin zeigte Beklagten vorgenannte Übertragung Geschäftsanteile . teilte Beklagte Beteiligung G.-Partnerschaftsgesellschaft Klägerin sei gesetzlichen Bestimmungen möglichen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft § Abs. Satz vereinbaren ; Grund Klägerin dargelegt habe Partnerschaftsgesellschaft Klägerin beruflich tätig sei § Abs. Satz komme Widerruf Zulassung Klägerin gemäß § Abs. Satz Betracht . erklärte Klägerin teile Rechtsauffassung Beklagten strebe gerichtliche Klärung Rechtsfrage . Beklagte forderte Klägerin sodann gemäß § Abs. Satz Halbs . Fristsetzung Gesetz entsprechenden Zustand Rückübertragung Geschäftsanteile herzustellen ; anderenfalls kündigte Widerruf Zulassung Klägerin Rechtsanwaltsgesellschaft . verlangte Rückübertragung erfolgte widerrief Beklagte Bescheid 30 . Juni gemäß § Abs. Satz Zulassung Klägerin Verstoßes Beteiligung Partnerschaftsgesellschaft Klägerin gesetzlichen Bestimmungen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft § Abs. Satz . hiergegen erhobenen Widerspruch Klägerin hat Beklagte Widerspruchsbescheid 4 . August zurückgewiesen . Klägerin erhobene Anfechtungsklage vorbezeichneten Bescheide Beklagten hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte habe Zulassung Klägerin gemäß § Abs. Satz rechtmäßig widerrufen Klägerin Voraussetzungen § Abs. erfülle . Wortlaut § Abs. Satz könne Schluss gezogen werden nur Angehörige genannten freien Berufe sollten Gesellschafter Rechtsanwalts-GmbH sein hingegen etwa juristische Personen eigener beteiligten Berufsangehörigen rechtlich losgelöster Rechtspersönlichkeit . Gesetzbegründung sei beabsichtigt gewesen Geschäftsanteile Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssten Berufsangehörige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesamthänderischen Verbundenheit Gesellschafter Patentanwaltsgesellschaft sein könnten . Sonderfall Halten Anteilen Patentanwalts-GmbH beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Satzung GmbH sichergestellt sei Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürften berufsrechtlichen Anforderungen erfüllten habe Bundesgerichtshof § Abs. inhaltsgleichen Bestimmung § Abs. Patentanwaltsordnung jedoch entschieden Gesellschaft Anteile Patentanwaltsgesellschaft halten könne . gesetzlichen Regelungen Rechtsanwalts-GmbH übertragende Entscheidung bedeute Ansicht Klägerin jedoch Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Berufshaftung dann " erst recht " Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne . Gesellschaftszweck Partnerschaftsgesellschaft sei § Abs. Satz PartGG Zusammenschluss Partner Ausübung Berufe gesetzlich vorgegeben Halten Geschäftsanteilen möglicher Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sogar alleinige Zweck Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei . weitgehend Offene Handelsgesellschaft angenäherte Partnerschaftsgesellschaft sei Gesetzgeber auch rechtlich deutlich selbständiger ausgestaltet worden Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsprechung . habe Gesetzgeber Einführung § . mehrstöckige Gesellschaften ausschließen wollen berufsfremde Einflüsse Dritter verhindern angemessene Kontrolle rechtlichen Anforderungen ermöglichen Erleichterung hinreichende Transparenz gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse erreichen . Absichten Gesetzgebers sprächen Klägerin erstrebte Gleichbehandlung Partnerschaftsgesellschaft Halten Gesellschaftsanteilen beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Übernahme Gesellschaftsanteilen Rechtsanwaltsgesellschaft . Letztlich könne grundsätzliche Frage jedoch offen bleiben hier jedenfalls konkreten tatsächlichen Umstände Gesellschafterstellung G.-Partnerschaftsgesellschaft Klägerin entgegenstünden . vorliegende Fall unterscheide ganz wesentlich vorbezeichneten Entscheidung Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe . Anders dort handele G.-Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft ausschließlicher Zweck Halten Anteilen Anwaltsgesellschaft sei Berufsausübungsgesellschaft . erfülle Satzung Klägerin weiteren Bundesgerichtshof vorgenannten Entscheidung aufgestellten gen . Satzung Klägerin enthalte Vorgabe gegebenenfalls Voraussetzungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Geschäftsanteile Klägerin halten könnten . sicherzustellen G.-Partnerschaftsgesellschaft nur Personen angehörten Anforderungen § Abs. Satz erfüllten reiche Umstand derzeit Partner Voraussetzungen erfüllten noch Gegenstand Gesellschaft Berufsausübung Rechtsanwälten Steuerberatern beschränkt sei . Zulassungsfähigkeit Anwaltsgesellschaften sei einschlägigen Bestimmungen Satzung prüfen . Satzungsbestimmung Verstoß gesetzliche Vorschriften ermögliche könne Argument Betracht gelassen werden Verstoß liege noch sei derzeit beabsichtigt . Gesellschaft müsse Zulassungsvoraussetzungen auch Zukunft erfüllen . Zulassung Klägerin Beklagten mithin bereits Fehlens Voraussetzungen § Abs. Satz rechtmäßig widerrufen worden sei komme auch Widerrufsgrund § Abs. Satz vorliege unmittelbare berufliche Tätigkeit G.-Partnerschaftsgesellschaft Partnerin Klägerin fehle . Hiergegen wendet Klägerin Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung Aufhebung angefochtenen Urteils erstrebt Klagebegehren weiterverfolgt . Beklagte verteidigt Urteil Anwaltsgerichtshofs . Entscheidungsgründe : Berufung ist § Satz statthaft auch Übrigen zulässig Satz § Abs. VwGO . hat jedoch Sache Erfolg . Anwaltsgerichtshof hat Klage Recht abgewiesen . 1 . Klage ist Anfechtungsklage Abs. Satz Abs. VwGO statthaft auch Übrigen zulässig . 2 . Klage ist jedoch Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat unbegründet . angegriffene Widerrufsbescheid Klägerin Gestalt Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig verletzt Klägerin Rechten § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO . Beklagte hat berufsrechtliche Zulassung Klägerin Rechtsanwaltsgesellschaft Recht widerrufen Klägerin Übertragung Geschäftsanteile G.-Partnerschaftsgesellschaft Voraussetzungen § Abs. mehr erfüllt § Abs. Satz . Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § Abs. Satz anders bestimmten engen Voraussetzungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft beschränkter Haftung Folgenden : Rechtsanwaltsgesellschaft § Abs. § Abs. Satz . § Abs. Satz ist berufsrechtliche Zulassung Rechtsanwaltsgesellschaft dann widerrufen Rechtsanwaltsgesellschaft mehr Voraussetzungen § erfüllt . ist Klägerin Beklagte zutreffend angenommen hat Fall . Gesellschafter sind mehr § Abs. Satz Zulassung Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt nur Rechtsanwälte Angehörige § Abs. Satz Abs. genannten Berufe allein Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Berufshaftung . kann jedoch gemäß § Abs. Satz Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft § Abs. sein . 1 Juli Kraft getretene Gesetz Partnerschaftsgesellschaften Freier Berufe Partnerschaftsgesellschaftsgesetz 25 Juli . S. eigenständige Gesellschaftsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts herkömmlichen Organisationsform Sozietät vgl. BT-Drucks . S. eingeführte Partnerschaft ist gemäß § Abs. Satz Gesellschaft Angehörige Freier Berufe hier Partner G.-Partnerschaftsgesellschaft Ausübung Berufe zusammenschließen . Schaffung Partnerschaftsgesellschaft wollte Gesetzgeber besonderer Berücksichtigung Wesens freiberuflicher Tätigkeit Lücke Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kapitalgesellschaft schließen BT-Drucks . aaO S. . Partnerschaftsgesellschaft handelt § Abs. enthaltenen Verweisungen entsprechenden Vorschriften Handelsgesetzbuchs verdeutlichen Offenen Handelsgesellschaft OHG " Schwesterfigur BT-Drucks . aaO S. 8 20 ; ebenso bereits ; siehe ferner angenäherte rechtsfähige Personengesellschaft vgl. BT-Drucks . aaO S. f. ; Beschluss 18 . März juris . 16 ; Brüggemann aaO . f. § . 4 ; MünchKommBGB/Schäfer 7 . Aufl . . f. ; -9- siehe ferner § Abs. . Gesetzgeber hat Partnerschaftsgesellschaft insoweit juristischen Person weitgehend angenähert angesehen BT-Drucks . aaO 16 ; ebenso aaO ; aaO § . . Nur Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Bezug genommenen Vorschriften Handelsgesetzbuchs bestimmt ist finden Partnerschaft Vorschriften Bürgerlichen Gesellschaft Anwendung Abs. ; vgl. BT-Drucks . aaO S. . Gesellschafter Partnerschaft können nur natürliche Personen sein § Abs. Satz ehesten Leitbild persönliches Vertrauensverhältnis Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit entspricht BTDrucks . aaO . § Abs. kann Partnerschaft auch Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Berufshaftung hier G.-Partnerschaftsgesellschaft Fall ausgeübt werden vgl. BTDrucks . S. 11 . . Rechtsanwaltsgesellschaft können gemäß § Abs. Gesellschaften beschränkter Haftung zugelassen werden Unternehmensgegenstand Beratung Vertretung Rechtsangelegenheiten ist . Gesellschaft handelt Klägerin . Weitere Voraussetzung Erteilung § auch Fortbestand Abs. Satz Zulassung Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch Gesellschaft Erfordernissen § entspricht vgl. Senatsurteil 10 . Oktober AnwZ . . Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft können § Abs. Satz nur Gesellschaft beruflich tätige § Abs. Satz Rechtsanwälte Angehörige § Abs. Satz Abs. genannten Berufe sein . Anforderungen erfüllt G.-Partnerschaftsgesellschaft Alleingesellschafterin Klägerin . Auslegung § Abs. Satz ergibt Partnerschaftsgesellschaft Auffassung Klägerin Kreis Vorschrift möglichen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft gehört . lässt anders Klägerin meint auch herleiten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmten engen Voraussetzungen Gesellschafterin Patentanwaltsgesellschaft dementsprechend auch Rechtsanwaltsgesellschaft Betracht kommt . Auslegung Gesetzen ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Norm Ausdruck kommende objektivierte Wille Gesetzgebers maßgebend Wortlaut Vorschrift Sinnzusammenhang ergibt hineingestellt ist . Erfassung objektiven Willens Gesetzgebers dienen anerkannten Methoden Gesetzesauslegung Wortlaut Norm Systematik Sinn Zweck Gesetzesmaterialien Entstehungsgeschichte ausschließen gegenseitig ergänzen . hat unbedingten Vorrang anderen Ausgangspunkt Auslegung Wortlaut Vorschrift ist . Wortlaut ausgedrückte Gesetzgeber verfolgte ist Gericht bezogen konkreten Fall möglichst zuverlässig Geltung bringen vgl. nur BVerfGE . ; . ; Beschluss 16 . Mai ZB . . Maßstäben ist § Abs. Satz Klägerin erstrebt auszulegen Partnerschaftsgesellschaft Vorschrift zugelassenen Gesellschaftern Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte . Wortlaut § Abs. Satz spricht nur Angehörige dort genannten freien Berufe mithin natürliche Personen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft sein können hingegen juristische Personen eigener beteiligten Berufsangehörigen vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit so bereits Beschluss 9 Juli PatAnwZ 276 ; vgl. ebenso Bormann Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . 8 ; aaO § . 1 ; Fachanwaltsordnung 6 . Aufl . . f. ; 7 . Aufl . . 2 ; Kilian ; . dementsprechend auch etwa Personengesellschaften Partnerschaftsgesellschaft juristischen Person weitgehend angenähert sind vgl. BT-Drucks . S. 16 ; aaO ; aaO § . . Sichtweise entspricht Bundesgerichtshof vorbezeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat Beschluss 9 Juli PatAnwZ S. auch Willen Gesetzgebers Einführung gesetzlichen Regelungen Rechtsanwaltsgesellschaft . ; siehe unten . Senat Patentanwaltssachen Bundesgerichtshofs hat Ansehung vorbezeichneten Erwägungen allerdings Auslegung § Abs. Satz Wesentlichen entsprechenden Regelung § Abs. Satz möglich Hinblick verfassungsrechtlichen Anforderungen Art . Abs. Art . Abs. GG auch geboten erachtet Patentanwälte Steuerberater Abs. Satz StBerG Wirtschaftsprüfer § Abs. Satz bereits Zeitpunkt Einführung § . § . geltenden gesetzlichen Regelungen jedenfalls dann auch händerischer Bindung BGB-Gesellschafter Patentanwaltsgesellschaft beschränkter Haftung beteiligen können Gesellschaft bürgerlichen Rechts Halten GmbH-Anteile beschränkt ihrerseits so ausgestaltet ist Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist Satzung Patentanwaltsgesellschaft sichergestellt ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen berufsrechtlichen Anforderungen § erfüllen Beschluss 9 Juli PatAnwZ S. . Leitsatz . Voraussetzungen gebotenen Gleichbehandlung Gesellschaft bürgerlichen Rechts § Abs. Satz Gesellschafter genannten Berufsangehörigen stehe Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundlegend Urteil 29 . Januar . Teilrechtsfähigkeit zukomme . bedeute Gleichsetzung Rechtsfähigkeit Gesellschafter Abs. Satz ebenso § Abs. Satz Betracht kommenden juristischen Personen Träger Rechten Pflichten eigener Rechtspersönlichkeit " " Gruppe gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt seien Beschluss 9 Juli PatAnwZ S. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat ganz überwiegend Zustimmung gefunden vgl. nur Urteil 22 . Dezember I-6 . ; Brüggemann aaO . 1 ; Bormann Gaier/Wolf/Göcken aaO § . f. ; Henssler aaO § . f. ; aaO . 3 ; Busche ; vgl. auch ; aaO § . 5 ; vgl. auch 9 . Aufl . . . Anwaltsgerichtshof hat Auffassung Beklagten zutreffend angenommen Grundsätze vorgenannten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Rechtsanwaltsgesellschaft . gelten haben . hier Rede stehenden Vorschriften Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen Senat Patentanwaltssachen Bundesgerichtshofs Beschluss 9 Juli PatAnwZ aaO S. Recht hervorgehoben hat wesentlichen Punkten gesetzlichen Bestimmungen Patentanwaltsgesellschaft vgl. auch BT-Drucks . S. erfordern insoweit einheitliche Beurteilung . erkennende Senat hält oben dargestellten Voraussetzungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin Anwaltsgesellschaft sein kann auch Rechtsanwaltsgesellschaft überzeugend . entspricht auch Rechtsprechung Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung Urteil 22 . Dezember I-6 aaO . 40 ; Brüggemann Feuerich/ Weyland aaO § . 1 ; Bormann Gaier/Wolf/Göcken aaO § . 11 ; Henssler aaO ; aaO ; vgl. Übereinstimmung gesetzlichen Regelungen Rechtsanwaltsgesellschaft Patentanwaltsgesellschaft auch BVerfGE . . . Ansicht Klägerin folgt Erwägungen jedoch Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß Abs. Satz auch Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Haftung sein darf . Anwaltsgerichtshof Anlass Zulassung Berufung genommene Rechtsfrage ist ersichtlich her Rechtsprechung Literatur näher erörtert worden . Senat entscheidet Rechtsfrage Fortführung oben genannten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Abs. Satz Betracht kommenden Gesellschaftern Rechtsanwaltsgesellschaft dort genannten natürlichen Personen bestehende Halten GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen Partnerschaftsgesellschaft gehört Sinne auch Urteil 22 . Dezember I-6 . f. ; aaO . 1 ; Bormann Gaier/Wolf/Göcken aaO § . f. ; Henssler aaO § . f. f. § . Fußnote ; vgl. auch Henssler . Klägerin erstrebte Erweiterung Kreises zulässiger Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft widerspräche insoweit § Abs. Satz erkennbar Ausdruck gekommenen objektivierten Willen Gesetzgebers . Wortlaut § Abs. Satz spricht oben bereits ausgeführt juristischen Person weitgehend angenäherte Partnerschaftsgesellschaft möglichen Gesellschaftern Rechtsanwaltsgesellschaft zählen . Gesetzesmaterialien bekräftigen Einschätzung . enthalten zwar Ausführungen speziell Frage Gesellschafterstellung Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft . geht jedoch eindeutige Wille Gesetzgebers Rechtsanwaltsgesellschaft natürlichen Personen bestehende Berufsausübungsgesellschaft schaffen Interesse Rechtspflege Unabhängigkeit Berufsangehörigen insbesondere Rechtsanwalts Organ Rechtspflege unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses Auftraggeber vgl. nur BVerfGE . möglichst transparente Struktur aufweisen Abhängigkeiten Einflussnahmen geschützt werden soll . Gesetzgeber lehnte Einrichtung " mehrstöckiger Gesellschaften " Zusammenhang Rechtsanwaltsgesellschaft ausdrücklich BT-Drucks . S. . entsprechend wird Begründung Entwurfs Gesetzes Änderung Bundesrechtsanwaltsordnung Patentanwaltsordnung anderer Gesetze 31 . August . S. ausgeführt : " Patentanwaltsgesellschaften beschränkter Haftung sollen Berufsausübungsgesellschaften sein . BT-Drucks . S. Reine Kapitalbeteiligungen Beteiligung Dritter Gewinn Gesellschaft mehrstöckige Gesellschaften sind Entwurf zulässig . soll erforderliche Transparenz sichergestellt Abhängigkeiten externe Einflussnahmen verhindert werden . " . aaO S. Weiter heißt Einzelbegründung § : " Rechtsanwaltsgesellschaft bildet Organisationsform gemeinschaftlichen rechtsbesorgenden Tätigkeit . Rechtsanwälten können Absatz Satz Angehörige sozietätsfähigen Berufs ebenfalls eingeschränktem Umfang rechtsbesorgende Tätigkeiten ausüben dürfen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft sein . Rechtsanwaltsgesellschaft ist Berufsausübungsgesellschaft konzipiert . dient Kapitalanlage . bestimmt Absatz Satz Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen . Umfang beruflichen Tätigkeit wird festgelegt ; Mindestmaß beruflichen Aktivitäten muss jedoch gegeben sein . . Entwurf geht Geschäftsanteile Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssen Berufsangehörige BGBGesellschaft gesamthänderischen Verbundenheit Gesellschafter sein können . Einschränkung dient Transparenz Rechtsanwaltsgesellschaften abträglich wäre beispielsweise Geschäftsanteile Vorschrift § GmbHG BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen werden könnten . " BT-Drucks . aaO S. Erwägungen Gesetzgebers Inhalt § haben weiteren Verlauf Gesetzgebungsverfahrens Änderung erfahren vgl. nur Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. f. ; Plenarprotokoll Bundestages S. . Gesichtspunkt Gesetzessystematik spricht ebenfalls Abs. Satz Klägerin meint erweiternd auszulegen auch Partnerschaftsgesellschaft möglichen Gesellschaftern Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte . gesetzlichen Bestimmungen Rechtsanwaltsgesellschaft . auch Vorschriften Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zeigen Gesetzgeber Gestaltung Regelungen oben Einzelnen dargestellten Regelungsplan entsprechend bestrebt war Beteiligung Gesellschaften vorgenannten Gesellschaften Bildung " mehrstöckiger Gesellschaften " entgegenzuwirken . hat bereits erwähnte Einschränkung Gesellschafterkreises Rechtsanwaltsgesellschaft Abs. Satz bestimmt Rechtsanwaltsgesellschaft anderen Zusammenschlüssen gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligen darf § Abs. . ist Rechtsanwaltsgesellschaft versagt etwa ihrerseits Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft vgl. Urteil 1 . Dezember I/4 . Partnerschaftsgesellschaft beteiligen . ergibt gesetzlichen Regelung § Abs. Satz PartGG Gesellschafter Partnerschaft nur natürliche Personen sein können . Regelungssystematik steht Bildung " mehrstöckiger Gesellschaften " führende Beteiligung Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft Einklang . spricht auch § Abs. Satz enthaltene Bestimmung Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwaltsgesellschaft Gesetz grundsätzlich nur natürliche Personen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft Betracht kommen . Abs. Satz ist Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen Versicherung Dauer Zulassung aufrechtzuerhalten . Mindestversicherungssumme beträgt Millionen € Versicherungsfall § Abs. Satz ist Versicherungsschutz einzelne Rechtsanwalt gemäß § Abs. bereitzustellen hat Zehnfache erhöht . kommt Hintergrund fehlenden persönlichen Haftung Gesellschafter Ausdruck Zulassung Gesellschaft beschränkter Haftung Rechtsanwaltsgesellschaft Einschränkung Sicherheit rechtsuchenden Bürgers führen soll Rechtsanwaltsgesellschaft Mandat erteilt BT-Drucks . S. . Abs. Satz können Leistungen Versicherers Versicherungsjahres verursachten Schäden Betrag Mindestversicherungssumme begrenzt werden Betrag allerdings Zahl Gesellschafter Geschäftsführer Gesellschafter sind vervielfachen ist mindestens Vierfache Mindestversicherungssumme belaufen muss § Abs. Satz . inhaltlich entsprechende Regelung hat Gesetzgeber § Satz Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Berufshaftung § Abs. geschaffen siehe BT-Drucks . S. ebenfalls nur natürliche Personen angehören können Abs. Satz . Systematik vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen verfolgten Zielsetzung Gesetzgebers zunehmender Zahl Gesellschafter auch zunehmende Höhe Mindestversicherungsschutzes gewährleisten liefe Grundsatz zuwider Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen würde Bemessung Mindestversicherungssumme größeren § Abs. Satz genannte Größenordnung übersteigenden Anzahl Rechtsanwälten sonstigen Berufsangehörigen lediglich Personen gebildete Partnerschaftsgesellschaft alleinige Gesellschafterin Rechtanwaltsgesellschaft abgestellt werden könnte . erweiternde Auslegung § Abs. Satz Klägerin vertritt spricht schließlich auch Sinn Zweck Vorschrift . Regelung § weiteren insoweit einschlägigen Normen soll erreicht werden Rechtsform Rechtsanwaltsgesellschaft nur gemeinsamen Berufsausübung Rechtsanwälten Angehörigen weiteren dort genannten Berufe genutzt wird vgl. bereits Beschluss 9 Juli PatAnwZ S. . Beteiligung vorgenannten Personen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht Zielsetzung . Unrecht meint Klägerin Gegenteiliges Bundesgerichtshof vorstehend genannten Beschluss 9 Juli Wege verfassungskonformen Auslegung vorgenommenen Erweiterung Kreises möglicher Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft herleiten können . Klägerin verkennt hierbei Rechtsprechung Sinn Zweck § Abs. Satz umfassten besonders gelagerten Ausnahme-)Fall Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf alleiniger Gegenstand Halten Gesellschaftsanteilen beteiligten Berufsangehörigen ausgeübten Anwaltsgesellschaft war gesellschaftsrechtlichen berufsrechtlichen Besonderheiten Form Beteiligung hier gegebene Fallgestaltung Beteiligung Partnerschaftsgesellschaft übertragen lassen Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlich stärker verselbständigt ist Gesellschaftszweck bereits Gesetz ausschließliche Beteiligung anderen Gesellschaft vorbezeichneten Sinne gemäß § Abs. Satz gemeinsame Berufsausübung angehörenden Partner ist . Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat auch Klägerin Grundsatz Zweifel zieht hat Gesetzgeber Partnerschaftsgesellschaft deutlich selbständiger ausgestaltet insbesondere Rechtssubjekt Gesellschafter angehörenden natürlichen Personen rechtlich deutlich stärker verselbständigt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs teilrechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Fall ist . ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts § Abs. Satz genannten natürlichen Personen rechtlich gesehen näher treten verbundenen Berufsangehörigen che Personen Gesellschaft weniger stark Hintergrund völlig verselbständigten juristischen Person angenäherten Partnerschaftsgesellschaft Fall ist . Dementsprechend hat Bundesgerichtshof jüngst auch wohnraummietrechtlichen Eigenbedarf § Abs. Nr. Gesellschaftern Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Grundsatzurteil Urteil 14 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen hervorgehoben Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich teilrechtsfähige Personengesellschaft darstellt gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundlegend Urteil 29 . Januar . zwar außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt Teilrechtsfähigkeit aber anders juristischen Personen Fall ist Gesellschaftern völlig verselbständigten Rechtssubjekt macht . grundlegende Unterschied juristischen Person besteht Teilrechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollständige Abkopplung Gesellschaft Mitgliedern vollzogen worden ist Urteil 14 . Dezember aaO . . Partnerschaftsgesellschaft indes hat Gesetzgeber Abkopplung weitgehend vorgenommen . hat oben bereits erwähnt " Schwesterfigur " anders Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur teilrechtsfähigen Offenen Handelsgesellschaft angesehen hat demgemäß gesetzlichen Regelungen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wesentlichen Punkten Offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften ausgerichtet . hat Gesetzgeber Partnerschaftsgesellschaft insoweit juristischen Person weitgehend angenähert angesehen siehe oben . Klägerin verkennt befürwortete Beteiligung Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft auch insoweit Sinn Zweck § Abs. Satz entspricht Gesetzgeber Ziel verfolgt hat auch Form beruflichen Zusammenarbeit stark personenbezogenen Charakter freiberuflichen Tätigkeit Rechnung tragen Transparenz Strukturen gemeinsamer Berufsausübung gewährleisten . Einführung gesetzlichen Regelungen Rechtsanwaltsgesellschaft siehe oben wollte Gesetzgeber ebenso bereits Einführung Bestimmungen Partnerschaftsgesellschaft siehe oben Möglichkeiten Angehörigen Freier Berufe beruflichen Zusammenarbeit Rücksicht insoweit erfolgte Entwicklung rechtlichen tatsächlichen Rahmenbedingungen vgl. BT-Drucks . S. f. ; S. erweitern Einschränkungen Berufe unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses jeweiligen Berufsangehörigen Auftraggeber vgl. nur BVerfGE . Einschränkungen bezüglich Auftraggeber Rechtsverkehr notwendigen Transparenz Strukturen gemeinsamen Berufsausübung verbunden sein sollten vgl. BT-Drucks . S. 9 ; S. f. . Zielsetzung entsprechend hat Gesetzgeber Kreis zulässigen Gesellschafter § Abs. Satz Grundsatz natürliche Personen beschränkt Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß Abs. Satz Berufsausübungsgesellschaft gestaltet . gesetzlichen Schranken § Abs. Satz dienen mithin Auffassung Klägerin etwa vornehmlich nur Einflüsse berufsfremder Dritter Rechtsanwaltsgesellschaft verhindern vorliegenden Fall Klägerin insoweit zutreffend geltend macht zumindest derzeitigen Zusammensetzung Alleingesellschafterin Klägerin besorgen sein dürften . Vielmehr ging Gesetzgeber erwähnt Schaffung § Abs. maßgeblich auch Sicherung persönlichen Vertrauensverhältnisses Berufsangehörigen insbesondere Rechtsanwalt Organ Rechtspflege Auftraggeber Mandanten Aufrechterhaltung auch insoweit notwendigen Transparenz mehrstöckigen Gesellschaften " hier grundsätzlich gefährdet ansieht vgl. BT-Drucks . S. f. ; vgl. auch Bormann Gaier/Wolf/Göcken aaO § . 8) . Anders Klägerin meint wird Gefährdung insbesondere vorgenannte persönliche Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt Mandanten geht vorbezeichneten Zielsetzung Gesetzgebers bereits Maße entgegengewirkt Mandant Briefbogen offenbar auch Klägerin ausgeht Blick § Abs. Satz enthaltene Regelung näheren Aufschluss Zusammensetzung Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligten Partnerschaftsgesellschaft geben sollte selbst aktiv werden Informationen Einsichtnahme Partnerschaftsregister verschaffen kann vgl. Sinne auch BVerfG . . Auffassung Klägerin kann erstrebte Erweiterung Kreises zulässiger Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft auch verfassungskonformen Auslegung § Abs. Satz Hinblick Art . Abs. Art . Abs. GG hergeleitet werden . verfassungskonforme Auslegung findet Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Grenze dort Wortlaut klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Widerspruch treten würde vgl. nur BVerfGE . ; ebenso Beschluss 1 Juli FamRZ . 35 ; Urteile 11 . Januar AnwZ BRAK-Mitt . . ; 29 . September juris . ; vgl. auch Urteil 28 . Oktober . 43 ; jeweils . So liegt Fall hier insoweit § Abs. Satz oben Einzelnen ausgeführt klar erkennbar Ausdruck gekommenen objektivierten Willens Gesetzgebers . § Abs. Satz verstößt demgemäß Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann auch Art . Abs. Art . Abs. GG . Vorlage Art . Abs. GG bedarf Auffassung Klägerin . Grundrecht Berufsfreiheit wird Art . Abs. GG umfassend geschützt vgl. nur BVerfGE . . . Abs. GG gilt Grundrecht auch Klägerin Rechtsanwaltsgesellschaft beschränkter Haftung Art . Abs. GG Wesen juristische Personen Privatrechts anwendbar ist vgl. nur BVerfGE . ; Urteil 15 . Mai . ; Gaier Gaier/Wolf/Göcken aaO Art . GG . 14 ; jeweils . Beklagte ausgesprochene Zulassungswiderruf zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift § Abs. Satz greifen Berufsfreiheit Klägerin . versagen Berufsausübung gegenwärtigen Organisationsform vgl. BVerfGE . . Eingriff Berufsausübungsfreiheit ist jedoch auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt . Art . Abs. GG garantierte einheitliche Grundrecht Berufsfreiheit darf nur gesetzlicher Grundlage Beachtung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden vgl. nur BVerfGE . ; . 47 ; jeweils . ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier § Abs. Satz vorgenommenen Einschränkung Kreises zulässiger Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben . erfolgte Beeinträchtigung Berufsausübungsfreiheit hier Gestalt Unzulässigkeit Beteiligung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht auch Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . sind hier gegebene Einschränkung Berufsausübung Art . Abs. Satz GG geringere Anforderungen stellen Einschränkung Berufswahl vgl. nur Gaier Gaier/Wolf/Göcken aaO Art . GG . . . Eingriff Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können genügt Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele vernünftigen Erwägungen beruhen gewählte Mittel Erreichung verfolgten Zwecks geeignet erforderlich ist Gesamtabwägung Schwere Eingriffs Gewicht rechtfertigenden Gründe Grenze Zumutbarkeit noch gewahrt ist Eingriff Berufsausübungsfreiheit Berufstätigen mithin übermäßig unzumutbar trifft vgl. BVerfGE 10 ; . . ; Urteil 15 . Mai aaO . 21 ; Beschluss 27 . Januar . ; Gaier Gaier/Wolf/Göcken aaO . . ; jeweils . verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § Abs. Satz . Gesetzgeber ging oben bereits dargestellt namentlich Interesse Rechtspflege Unabhängigkeit Berufsangehörigen persönlichen Vertrauensverhältnisses Auftraggeber vgl. nur BVerfGE . Rechtsanwaltsgesellschaft natürlichen Personen bestehende Berufsausübungsgesellschaft möglichst transparenten Struktur schaffen Einrichtung " mehrstöckiger Gesellschaften " vermeiden . Vernünftigkeit Erwägungen besteht Zweifel . Gesetzgeber § Abs. Satz vorgenommene Beschränkung Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Personen ist Erreichung vorgenannten Zwecks auch geeignet . ist auch erforderlich insbesondere Vermeidung " mehrstöckiger Gesellschaften " milderes Mittel Ausschluss rechtlich völlig verselbständigten Gesellschaften Kreis zulässigen Gesellschafter Rechtsanwaltsgesellschaft erkennen ist . Schließlich ist Eingriff Berufsausübungsfreiheit Rechtsanwaltsgesellschaft Gesamtabwägung auch zumutbar . Rechtsanwalt steht frei Beruf Vielzahl Rechtsformen etwa Einzelanwalt Sozietät Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft beschränkter Haftung Aktiengesellschaft auszuüben vgl. Senatsurteil 18 Juli AnwZ . auch Möglichkeiten Haftungsbeschränkung Verfügung stehen . Regelung § Abs. Satz fehlende lichkeit Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen stellt bereits unzumutbare Einschränkung Berufsausübungsfreiheit . Klägerin hat auch überwiegenden grundrechtlich geschützten Interessen aufzuzeigen vermocht gerade gewählte Beteiligungsform zwingend erforderlich machten . oben genannten Gemeinwohlziele Gesetzgebers überwiegenden Interessen sind insbesondere bereits erwähnten Vielgestaltigkeit Gesetzgeber anwaltliche Berufsausübung Verfügung gestellten Rechtsformen auch sonst ersichtlich . Nichtzulassung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt auch Art . Abs. GG . Verstoß ergibt insbesondere Umstand Auslegung § Abs. Satz Bundesgerichtshof Gesellschaft bürgerlichen Rechts oben genannten engen Voraussetzungen Gesellschafterin Betracht kommt . allgemeine Gleichheitssatz Art . Abs. verlangt wesentlich Gleiches gleich wesentlich Ungleiches ungleich behandeln vgl. nur BVerfG Beschluss 13 . Dezember . . oben Einzelnen dargestellt unterscheidet Partnerschaftsgesellschaft mehrfacher Hinsicht namentlich bereits gesetzlich § Abs. Satz festgelegte Eigenschaft Berufsausübungsgesellschaft höheren Grad Verselbständigung Gesellschaftern wesentlich Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleiniger Gegenstand Halten Gesellschaftsanteilen beteiligten Berufsangehörigen ausgeübten Anwaltsgesellschaft ist . Verstoß Art . Abs. GG folgt auch etwa vorgenannten Umstand § Abs. Satz PartGG Partnerschaftsgesellschaft reine Berufsausübungsgesellschaft ausgestaltet hat Gesellschaftszweck demgemäß anders Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt werden kann ausschließlich Anteile Rechtsanwaltsgesellschaft halten . Entscheidung Gesetzgebers ist unverhältnismäßige Einschränkung Berufsausübungsfreiheit Rechtsanwälte bereits verbunden oben aa bereits erwähnt vielfältige auch haftungsbeschränkte Organisationsformen Zwecke gemeinsamen Berufsausübung Verfügung stehen Gesetzgeber etwa verfassungsrechtlich Hinblick Art . Abs. GG verpflichtet ist Konzept Partnerschaftsgesellschaft reine Berufsausübungsgesellschaft aufzugeben insbesondere Rechtsanwälten Möglichkeit geben nur Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Partnerschaftsgesellschaft Holdinggesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen . Widerruf Zulassung Klägerin Rechtsanwaltsgesellschaft schon rechtmäßig ist Voraussetzungen § Abs. Satz mehr erfüllt kommt zusätzlich Beklagten Widerrufsbescheid angenommen auch Widerrufsgrund § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz gegeben ist unmittelbare berufliche Tätigkeit G.-Partnerschaftsgesellschaft Partner klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft fehle . Ebenso kann gemäß § Abs. Satz Partnerschaftsgesellschaft schon grundsätzlich Gesellschafterin Rechtsanwaltsgesellschaft Betracht kommt offen bleiben Anwaltsgerichtshof Rechtmäßigkeit Zulassungswiderrufs auch Inhalt Satzung Klägerin stützen durfte Klägerin Berufung rügt bereits entgegensteht Beklagte Klägerin selbst allerdings Rahmen Widerruf vorausgegangenen Schriftwechsels Beklagten angeführten Gesichtspunkt Rahmen Anhörung Klägerin § Abs. Satz Halbs . ausdrücklich möglichen weiteren Grund Widerruf Zulassung Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet hat . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . Merk Vorinstanz : Entscheidung