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463 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
Z
27
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
27
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
27
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
hiergegen
gerichtete
Klage
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
bleibt
Erfolg
.
1
.
Kläger
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
ernsthaften
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
liegt
.
Anwaltsgerichtshof
Ausführungen
Senat
Bezug
nimmt
hat
Recht
Vermögensverfall
Klägers
§
Abs.
Nr.
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
angenommen
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
.
.
.
steht
Kläger
zahlreiche
titulierte
Forderungen
Höhe
insgesamt
weit
Million
Euro
bestanden
haben
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
hat
kommen
lassen
müssen
;
sind
vergleichsweise
geringe
Verbindlichkeiten
vgl.
etwa
Beschlüsse
7
.
Oktober
AnwZ
.
4
;
13
.
August
AnwZ
.
4
;
31
.
Januar
AnwZ
.
jeweils
m.w
.
.
sind
hinreichende
Beweisanzeichen
Eintritt
Vermögensverfalls
vorhanden
vgl.
Beschluss
9
.
Februar
AnwZ
.
m.w
.
.
Kläger
verweist
Wert
Grundstücks
Höhe
Forderungen
U.
AG
weitem
steige
geht
vornherein
Leere
.
Abgesehen
Wertgutachten
Grundstück
Zulassungsantrag
wiederholten
Vortrag
Akten
gelangt
ist
kann
Immobiliarvermögen
nur
Relevanz
entfalten
Betroffenen
liquider
Vermögenswert
Tilgung
Verbindlichkeiten
Verfügung
gestanden
hat
vgl.
Beschlüsse
16
.
Juni
AnwZ
;
7
.
Oktober
AnwZ
.
5
;
9
.
Februar
AnwZ
.
.
Verfügbarkeit
Immobiliarvermögens
hat
zutreffenden
Ausführungen
Anwaltsgerichtshofs
aber
gerade
gefehlt
.
Gleiches
gilt
Kläger
Selbstauskunft
30
.
Juni
behauptete
sonstige
Immobilienvermögen
.
abermals
belegte
Vortrag
Zulassungsantrag
genannten
Bank
mittlerweile
namentlich
Lebensversicherung
nennenswerte
Zahlungen
zugeflossen
seien
verhilft
Antrag
schon
Erfolg
Zahlungen
erst
Zulassungswiderruf
erfolgt
wären
.
müssten
Beurteilung
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
bleiben
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
aaO
;
seither
st
.
.
.
durchzudringen
vermag
Kläger
auch
Vortrag
immer
wieder
gelungen
sei
Wege
Zwangsvollstreckung
geltend
gemachte
Forderungen
ganz
teilweise
doch
noch
tilgen
.
Schriftsatz
Beklagten
29
.
Januar
vorgelegte
fortgeführte
Forderungsliste
spricht
nur
wirtschaften
kann
neue
Schulden
auflaufen
lässt
Schulden
gewissen
Zeitraum
nur
Druck
Zulassungswiderrufs
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
bezahlt
;
Fällen
kann
Nachweis
Vermögensverfalls
regelmäßig
geführt
angesehen
werden
.
.
;
vgl.
etwa
Beschlüsse
14
.
Oktober
AnwZ
.
5
;
7
.
Oktober
AnwZ
.
m.w
.
.
Vorbringen
Klägers
Zulassungsantrag
Bezug
Anwaltsgerichtshof
beanstandete
Unvollständigkeit
Selbstauskunft
30
.
Juni
dort
berücksichtigten
Verbindlichkeiten
ist
Übrigen
nachvollziehbar
.
Forderung
geschlossene
Vereinbarung
19
.
Juni
kommt
Gewichts
Vielzahl
sonstigen
Eintritt
Vermögensverfalls
streitenden
Indizien
mehr
entscheidend
.
Jedoch
wäre
Kläger
gehalten
gewesen
Tragfähigkeit
Vereinbarung
nur
Lage
wesen
ist
Nachweise
etwa
betreffend
Mietstand
Beklagten
belegen
.
fehlt
weiterhin
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
König
Vorinstanz
:
Entscheidung