BESCHLUSS Z 27 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Prof. Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 27 Juli beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Sächsischen Anwaltsgerichtshofs 27 . Februar wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger wendet Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat hiergegen gerichtete Klage abgewiesen Berufung zugelassen . Antrag Klägers Zulassung Berufung bleibt Erfolg . 1 . Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernsthaften Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils Satz § Abs. Nr. VwGO liegt . Anwaltsgerichtshof Ausführungen Senat Bezug nimmt hat Recht Vermögensverfall Klägers § Abs. Nr. hier maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsverfügung angenommen . . ; vgl. etwa Beschluss 29 . Juni AnwZ . . . . steht Kläger zahlreiche titulierte Forderungen Höhe insgesamt weit Million Euro bestanden haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen ; sind vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten vgl. etwa Beschlüsse 7 . Oktober AnwZ . 4 ; 13 . August AnwZ . 4 ; 31 . Januar AnwZ . jeweils m.w . . sind hinreichende Beweisanzeichen Eintritt Vermögensverfalls vorhanden vgl. Beschluss 9 . Februar AnwZ . m.w . . Kläger verweist Wert Grundstücks Höhe Forderungen U. AG weitem steige geht vornherein Leere . Abgesehen Wertgutachten Grundstück Zulassungsantrag wiederholten Vortrag Akten gelangt ist kann Immobiliarvermögen nur Relevanz entfalten Betroffenen liquider Vermögenswert Tilgung Verbindlichkeiten Verfügung gestanden hat vgl. Beschlüsse 16 . Juni AnwZ ; 7 . Oktober AnwZ . 5 ; 9 . Februar AnwZ . . Verfügbarkeit Immobiliarvermögens hat zutreffenden Ausführungen Anwaltsgerichtshofs aber gerade gefehlt . Gleiches gilt Kläger Selbstauskunft 30 . Juni behauptete sonstige Immobilienvermögen . abermals belegte Vortrag Zulassungsantrag genannten Bank mittlerweile namentlich Lebensversicherung nennenswerte Zahlungen zugeflossen seien verhilft Antrag schon Erfolg Zahlungen erst Zulassungswiderruf erfolgt wären . müssten Beurteilung Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben vgl. Beschluss 29 . Juni AnwZ aaO ; seither st . . . durchzudringen vermag Kläger auch Vortrag immer wieder gelungen sei Wege Zwangsvollstreckung geltend gemachte Forderungen ganz teilweise doch noch tilgen . Schriftsatz Beklagten 29 . Januar vorgelegte fortgeführte Forderungsliste spricht nur wirtschaften kann neue Schulden auflaufen lässt Schulden gewissen Zeitraum nur Druck Zulassungswiderrufs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt ; Fällen kann Nachweis Vermögensverfalls regelmäßig geführt angesehen werden . . ; vgl. etwa Beschlüsse 14 . Oktober AnwZ . 5 ; 7 . Oktober AnwZ . m.w . . Vorbringen Klägers Zulassungsantrag Bezug Anwaltsgerichtshof beanstandete Unvollständigkeit Selbstauskunft 30 . Juni dort berücksichtigten Verbindlichkeiten ist Übrigen nachvollziehbar . Forderung geschlossene Vereinbarung 19 . Juni kommt Gewichts Vielzahl sonstigen Eintritt Vermögensverfalls streitenden Indizien mehr entscheidend . Jedoch wäre Kläger gehalten gewesen Tragfähigkeit Vereinbarung nur Lage wesen ist Nachweise etwa betreffend Mietstand Beklagten belegen . fehlt weiterhin . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . König Vorinstanz : Entscheidung