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439 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
5
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
5
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
wird
zurückgewiesen
.
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
14
.
Dezember
wird
abgelehnt
.
Klägerin
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
widerrief
Bescheid
27
.
Juni
Zulassung
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
.
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Klägerin
beantragt
Berufung
8
.
Februar
zugestellte
Urteil
zuzulassen
.
Bevollmächtigte
Klägerin
hat
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
8
.
April
Uhr
eingegangenem
Faxkennung
Uhr
gesendetem
Fax
Anwaltsgerichtshof
eingereicht
.
Weiterleitung
Anwaltsgerichtshof
ist
Antragsbegründung
26
.
April
Bundesgerichtshof
gelangt
.
Klägerin
beantragt
Wiedereinsetzung
vorherigen
Stand
.
macht
geltend
Begründungsschrift
sei
verantwortende
Unachtsamkeit
Bevollmächtigten
Fehler
noch
nie
unterlaufen
sei
falsche
Gericht
adressiert
gesandt
worden
.
Bevollmächtigter
könne
nur
Zeitpunkt
äußerst
angespannte
berufliche
Situation
Grund
außergewöhnlich
großen
unvorhergesehenen
Arbeitsbelastung
erklären
Aktenzeichen
Bundesgerichtshofs
erst
Schreiben
19
.
April
mitgeteilt
worden
sei
.
II
.
1
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unzulässig
Klägerin
Frist
Begründung
versäumt
hat
vgl.
Beschluss
12
.
Oktober
AnwZ
.
.
§
Satz
Abs.
Satz
VwGO
sind
Monaten
Zustellung
vollständigen
Urteils
Gründe
darzulegen
Berufung
zuzulassen
ist
.
Frist
ist
8
.
April
abgelaufen
.
Anwaltsgerichtshof
weitergeleitete
Begründungsschrift
ist
somit
rechtzeitig
Bundesgerichtshof
eingegangen
§
Satz
Abs.
Satz
VwGO
einzureichen
war
bereits
Antrag
vorgelegt
worden
war
.
2
.
Antrag
Wiedereinsetzung
bleibt
Erfolg
.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
Verschulden
verhindert
war
gesetzliche
Frist
einzuhalten
.
Klägerin
hat
Begründungsfrist
Verschulden
versäumt
.
Bevollmächtigter
hat
Erfordernis
übersehen
gesonderte
Begründung
unmittelbar
Berufungsgericht
einzureichen
.
rechtzeitige
Weiterleitung
erst
Abend
letzten
Tages
Frist
Anwaltsgerichtshof
eingegangenen
Begründung
Bundesgerichtshof
war
Rahmen
üblichen
Geschäftsgangs
vgl.
Beschluss
17
.
August
.
.
m.w
.
mehr
möglich
.
Verschulden
Vertreters
wird
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
§
Abs.
zugerechnet
Beschluss
6
.
Oktober
AnwZ
.
.
eventueller
Rechtsirrtum
vermag
Bevollmächtigten
Klägerin
entschuldigen
.
Rechtsanwalt
muss
Gesetze
kennen
Anwaltspraxis
gewöhnlich
Anwendung
kommen
Beschluss
3
November
.
m.w
.
.
Wiedereinsetzungsgrund
ergibt
auch
Klägerin
unvorhergesehene
Arbeitsbelastung
Prozessbevollmächtigten
geltend
macht
.
Abgesehen
Umfang
Grund
Unvorhersehbarkeit
Arbeitsbelastung
nachvollziehbar
dargelegt
glaubhaft
gemacht
sind
ist
ersichtlich
Bevollmächtigter
Lage
war
Frist
Antragsbegründung
fertigen
versenden
gehindert
gewesen
sein
sollte
fehlerfrei
Adressaten
ermitteln
.
gilt
insbesondere
eindeutigen
Wortlauts
§
Abs.
Satz
VwGO
zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
nur
geringer
zeitlicher
Mehraufwand
Feststellung
freien
Rechtslage
notwendig
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
1
.
Februar
.
.
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
.
König
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung
AGH