BESCHLUSS AnwZ 5 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 5 Juli beschlossen : Antrag Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung wird zurückgewiesen . Antrag Klägerin Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 14 . Dezember wird abgelehnt . Klägerin hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte widerrief Bescheid 27 . Juni Zulassung Klägerin Rechtsanwaltschaft . gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Klägerin beantragt Berufung 8 . Februar zugestellte Urteil zuzulassen . Bevollmächtigte Klägerin hat Begründung Antrags Zulassung Berufung 8 . April Uhr eingegangenem Faxkennung Uhr gesendetem Fax Anwaltsgerichtshof eingereicht . Weiterleitung Anwaltsgerichtshof ist Antragsbegründung 26 . April Bundesgerichtshof gelangt . Klägerin beantragt Wiedereinsetzung vorherigen Stand . macht geltend Begründungsschrift sei verantwortende Unachtsamkeit Bevollmächtigten Fehler noch nie unterlaufen sei falsche Gericht adressiert gesandt worden . Bevollmächtigter könne nur Zeitpunkt äußerst angespannte berufliche Situation Grund außergewöhnlich großen unvorhergesehenen Arbeitsbelastung erklären Aktenzeichen Bundesgerichtshofs erst Schreiben 19 . April mitgeteilt worden sei . II . 1 . Antrag Zulassung Berufung ist unzulässig Klägerin Frist Begründung versäumt hat vgl. Beschluss 12 . Oktober AnwZ . . § Satz Abs. Satz VwGO sind Monaten Zustellung vollständigen Urteils Gründe darzulegen Berufung zuzulassen ist . Frist ist 8 . April abgelaufen . Anwaltsgerichtshof weitergeleitete Begründungsschrift ist somit rechtzeitig Bundesgerichtshof eingegangen § Satz Abs. Satz VwGO einzureichen war bereits Antrag vorgelegt worden war . 2 . Antrag Wiedereinsetzung bleibt Erfolg . Satz § Abs. Satz VwGO wird Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt Verschulden verhindert war gesetzliche Frist einzuhalten . Klägerin hat Begründungsfrist Verschulden versäumt . Bevollmächtigter hat Erfordernis übersehen gesonderte Begründung unmittelbar Berufungsgericht einzureichen . rechtzeitige Weiterleitung erst Abend letzten Tages Frist Anwaltsgerichtshof eingegangenen Begründung Bundesgerichtshof war Rahmen üblichen Geschäftsgangs vgl. Beschluss 17 . August . . m.w . mehr möglich . Verschulden Vertreters wird Klägerin gemäß § Abs. Satz § Satz VwGO § Abs. zugerechnet Beschluss 6 . Oktober AnwZ . . eventueller Rechtsirrtum vermag Bevollmächtigten Klägerin entschuldigen . Rechtsanwalt muss Gesetze kennen Anwaltspraxis gewöhnlich Anwendung kommen Beschluss 3 November . m.w . . Wiedereinsetzungsgrund ergibt auch Klägerin unvorhergesehene Arbeitsbelastung Prozessbevollmächtigten geltend macht . Abgesehen Umfang Grund Unvorhersehbarkeit Arbeitsbelastung nachvollziehbar dargelegt glaubhaft gemacht sind ist ersichtlich Bevollmächtigter Lage war Frist Antragsbegründung fertigen versenden gehindert gewesen sein sollte fehlerfrei Adressaten ermitteln . gilt insbesondere eindeutigen Wortlauts § Abs. Satz VwGO zutreffenden Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung nur geringer zeitlicher Mehraufwand Feststellung freien Rechtslage notwendig gewesen wäre vgl. Beschluss 1 . Februar . . . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . König Braeuer Vorinstanz : Entscheidung AGH