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8.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
April
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Bellay
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwältin
18
.
April
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
13
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Klägerin
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
außergerichtliche
Kosten
Beigeladenen
werden
erstattet
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beigeladene
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwalt
zugelassen
GmbH
Geschäftsführer
anderen
Geschäftsführern
Director
tätig
.
Antrag
Beigeladenen
hat
Beklagte
Bescheid
3
.
Mai
walt
zugelassen
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Klägerin
beantragt
nunmehr
Zulassung
Berufung
.
II
.
Antrag
Klägerin
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Klägerin
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
§
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
liegen
.
Zulassungsbegründung
gelten
grundsätzlich
gleichen
Anforderungen
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
vgl.
nur
Senat
3
.
Mai
AnwZ
juris
.
.
Insoweit
beschränkt
Prüfung
Zulassungsvoraussetzungen
Rechtsmittelbegründung
schlüssig
substantiiert
dargelegt
hat
vgl.
nur
Beschlüsse
23
Juli
7
f.
;
7
.
Januar
29
.
September
.
Entscheidend
sind
nur
fristgerecht
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
Begründung
genannten
Gesichtspunkte
;
andere
Zulassungsgründe
bleiben
Betracht
vgl.
auch
Kilimann
9
.
Aufl
.
112e
.
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
2
.
Aufl
.
112e
.
;
siehe
Zulassungsverfahren
Verwaltungsgerichtsbarkeit
auch
VwGO
2
.
Aufl
.
.
.
1
.
Klägerin
macht
erster
Linie
geltend
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestünden
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
Ernstliche
Zweifel
sind
dann
gegeben
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
vgl.
nur
Senat
Beschlüsse
17
.
März
AnwZ
.
1
.
August
AnwZ
.
6
;
jeweils
.
Entsprechende
Zweifel
vermag
Klägerin
Frage
stellt
Rechtsverhältnis
Beigeladenen
GmbH
anwaltliche
Tätigkeiten
Sinne
§
Abs.
"
geprägt
sei
darzulegen
.
Gesetzesbegründung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
ist
entscheidend
anwaltliche
Tätigkeit
Kern
Schwerpunkt
Tätigkeit
darstellt
mithin
qualitativ
quantitativ
eindeutig
prägende
Leistung
Rechtsanwalts
ist
Rechtsverhältnis
anwaltliche
Tätigkeit
beherrscht
wird
.
Klägerin
rügt
Zusammenhang
"
augenscheinlich
hinreichend
sauber
getrennt
haben
dürfte
Arbeitgeber
Beigeladenen
D.
GmbH
sonstigen
Beteiligungsgesellschaften
.
"
hungsweise
"
Arbeitgeber
Beigeladenen
einen
Seite
Konzerngesellschaften
anderen
Seite
unzulässig
vermengt
verwechselt
hat
"
Beurteilung
Prägung
ernstliche
Zweifel
bestünden
.
Einwand
vermag
Senat
nachzuvollziehen
.
Anwaltsgerichtshof
ist
Grundlage
Tätigkeitsbeschreibung
Erklärungen
D.
GmbH
11
.
Februar
26
.
April
anderen
Geschäftsführern
unterzeichnet
Anhörung
Beigeladenen
Termin
28
.
Oktober
Überzeugung
gelangt
Beigeladene
Schwerpunkt
anwaltlich
tätig
ist
administrativen
Aufgaben
Rahmen
Funktion
Geschäftsführer/Director
nur
geringen
Teil
durchschnittlichen
Arbeitszeit
ausmachen
.
Zwar
enthalten
Tätigkeitsbeschreibungen
einleitend
jeweils
Hinweis
Unternehmensgegenstand
D.
GmbH
nämlich
Wesentlichen
Erbringen
Dienstleistungen
Bereich
Beratungsfunktionen
Beteiligungsgesellschaften
Konzern
.
.
Auch
wird
Unternehmensgegenstand
Tatbestand
angefochtenen
Urteils
erwähnt
S.
Gründen
S.
angesprochen
.
lässt
jedoch
Klägerin
anderer
Stelle
selbst
nur
Vermutung
bezeichnete
Annahme
ableiten
Anwaltsgerichtshof
habe
Gewichtung
irrtümlich
angenommen
Mittelpunkt
Streits
stehenden
anwaltlichen
Tätigkeiten
Beigeladenen
Personalbereich
bezögen
auch
Beteiligungsgesellschaften
.
verhalten
Schilderung
anwaltlichen
Tätigkeit
Erklärungen
11
.
Februar
26
.
April
Anhörung
Beigeladenen
jeweiligen
Inhalt
Anwaltsgerichtshof
maßgeblich
abgestellt
hat
.
diesbezüglichen
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
S.
stellen
insoweit
gerade
auch
etwaige
anwaltliche
Tätigkeiten
Zusammenhang
Beteiligungsgesellschaften
.
Klägerin
meint
D.
GmbH
anfallenden
anwaltlichen
Tätigkeiten
anwaltlichen
Charakter
Erklärungen
angeführten
Aufgaben
stellt
Klägerin
Frage
Umfang
%
ausmachten
richtigerweise
"
weitem
füllend
"
seien
sodass
Prägung
auszugehen
sei
setzt
nur
persönliche
Meinung
Stelle
Wertung
Anwaltsgerichtshofs
ernstliche
Zweifel
aufzuzeigen
.
Unternehmen
Mitarbeitern
Tätigkeitsbeschreibungen
angesprochenen
dort
wesentlich
eingestuften
anwaltlichen
Bearbeitung
sämtlicher
personalrelevanter
rechtlicher
Themen
u.a.
Betreuung
sozialrechtlichen
Angelegenheiten
Gesellschaft
Interessenvertretung
Betriebsrat
tatsächlich
wesentliche
Bedeutung
Hinblick
Prägung
zukommt
ist
Senat
schlüssig
.
Inhalt
Erklärung
26
.
April
Angaben
Beigeladenen
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
übereinstimmt
angefochtenen
Urteil
Gewichtung
Bezug
genommen
wird
machen
Beschreibung
11
.
Februar
Einzelnen
dargelegten
anwaltlichen
Tätigkeiten
"
Großteil
"
Beigeladenen
ausgeübten
Tätigkeit
.
machen
Geschäftsführerstellung
einhergehenden
administrativen
Aufgaben
Funktionsverteilung
Geschäftsführung
Beigeladene
nur
administrativen
Aufgaben
Personalsachen
befasst
ist
nur
"
untergeordneten
Teil
"
Gesamttätigkeit
.
haben
anderen
Geschäftsführer
insoweit
"
%
"
Arbeitszeit
Beigeladenen
geschätzt
auch
Bewertung
Anwaltsgerichtshof
entspricht
.
Unabhängig
Schätzung
exakt
zutrifft
bestehen
jedenfalls
Auffassung
Senats
ernstlichen
Zweifel
Bewertung
Anwaltsgerichtshofs
Tätigkeit
Beteiligten
streitgegenständlichen
Aufgaben
geprägt
ist
.
2
.
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
stellen
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
.
schlüssigen
Darlegung
grundsätzlichen
Bedeutung
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Auswirkung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Bundesgerichtshofs
erforderlich
ist
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
17
.
März
aaO
.
1
.
August
aaO
.
.
Klägerin
hält
folgende
Fragen
grundsätzlich
:
"
Ist
Gewichtung
anwaltlicher
sonstiger
Tätigkeit
Arbeitsverhältnis
fraglichen
Beigeladenen
zeitlichen
Kriterien
gleichsam
"
zählend
"
inhaltlichen
Kriterien
gleichsam
"
wertend
"
durchzuführen
?
"
"
Beweismittel
sind
Beleg
Prägung
maßgeblich
?
Geht
nur
reinen
Fakten
sind
auch
rechtliche
Regelungen
berücksichtigen
insbesondere
abdingbar
sind
?
"
Insoweit
scheitert
Zulassung
bereits
fehlenden
Darlegung
Entscheidungserheblichkeit
.
Erklärung
Klägerin
"
Klägerin
Erachtens
ausreichenden
vermutlich
Fakten
irrtümlich
vermengenden
Ermittlungen
überzeugenden
Überblick
zeitlichen
Anteile
anwaltlichen
Tätigkeit
Beigeladenen
besitzt
Bewertung
anwaltlichen
Tätigkeit
einerseits
bestimmter
Managementaufgaben
andererseits
einschlägigen
Judikatur
noch
vorgenommen
worden
ist
müssen
letztlich
Darlegungen
Entscheidungserheblichkeit
aufgeworfenen
Rechtsfragen
unterbleiben
.
"
überzeugt
Senat
.
Frage
Anwaltsgerichtshof
Aufklärungspflicht
verletzt
hat
ist
Klägerin
insoweit
zitierte
Passage
Zulassungsbegründung
Verfahren
AnwZ
inhaltlich
übernommen
hat
hiesigen
Verfahren
überhaupt
konkret
thematisiert
worden
siehe
Ziffer
.
Verletzung
Aufklärungspflicht
ist
jedenfalls
hinreichend
dargelegt
noch
ersichtlich
genauso
vermutete
Irrtum
siehe
Ziffer
.
aufgeworfenen
Fragen
stehen
Bezug
konkreten
Fall
.
Darlegung
auch
offenkundigen
Entscheidungserheblichkeit
handelt
nur
abstrakte
Rechtsfragen
Beantwortung
Berufungsverfahren
aber
vorgesehen
ist
.
3
.
Sollte
o.a.
Passage
Erachtens
ausreichenden
Ermittlungen
"
Verbindung
allgemeinen
Bemerkungen
"
Ziffer
Zulassungsbegründung
auch
allgemeine
Kritik
Verfahrensweise
Anwaltsgerichtshofs
Zulassungsverfahren
enthalten
so
verstehen
sein
Klägerin
auch
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
Satz
geltend
machen
will
würde
auch
Antrag
Erfolg
verhelfen
.
fehlt
bereits
ausreichenden
Darlegung
konkreten
weiteren
Ermittlungen
Anwaltsgerichtshof
hätte
vornehmen
sollen
Klägerin
entsprechenden
Beweisantrag
gestellt
hat
Notwendigkeit
entsprechenden
Amtsermittlung
Anwaltsgerichtshof
hätte
aufdrängen
müssen
vgl.
nur
BVerwG
Beschluss
13
.
Mai
juris
.
;
siehe
auch
BVerwG
;
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
VwGO
;
Streitwertfestsetzung
folgt
§
Abs.
.
Merk
Vorinstanz
:
Entscheidung