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1830 lines
16 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
29
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
;
§
Satz
Syndikusrechtsanwalt
kann
zugelassen
werden
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
Betriebsrat
beruflichen
Tätigkeit
vollständig
befreit
ist
.
Benachteiligungsverbot
§
Satz
gebietet
Zulassung
freigestellten
Betriebsratsmitglied
Syndikusrechtsanwalt
.
Urteil
29
.
Januar
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Professor
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
25
November
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beigeladenen
werden
erstattet
.
Streitwert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Beigeladene
ist
28
.
Oktober
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Anstellungsvertrag
27
.
November/
2
.
Dezember
wurde
1
.
Januar
Sachbearbeiter
Rechtsabteilung
B.
Krankenversicherung
.
heutigen
Krankenversicherung
AG
Arbeitgeberin
eingestellt
.
Bescheid
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
17
.
Februar
wurde
Wirkung
1
.
Januar
Versicherungspflicht
Rentenversicherung
befreit
.
Beigeladene
wurde
Wirkung
1
.
September
Spezialist
Gruppe
"
Allgemeine
Leistung
Rückforderung
"
Arbeitgeberin
eingesetzt
.
12
.
März
ist
Vorsitzender
Betriebsrats
Hauptbetriebs
Krankenversicherung
AG
Dauer
Ausübung
Amtes
Tätigkeit
ternehmensjurist
vollumfänglich
freigestellt
.
Schreiben
24
.
Februar
beantragte
Beigeladene
Beifügung
Arbeitgeberin
unterzeichneten
Tätigkeitsbeschreibung
Beklagten
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
.
weiteren
Verlauf
Zulassungsverfahrens
legte
neue
Tätigkeitsbeschreibung
3
.
Mai
ebenfalls
Arbeitgeberin
unterzeichnete
ergänzende
Erklärung
14./15
.
Juni
.
Beklagte
ließ
Bescheid
22
.
Juni
Beigeladenen
Syndikusrechtsanwalt
gemäß
§
Abs.
Krankenversicherung
AG
Rechtsanwaltschaft
.
hiergegen
gerichtete
Klage
Rentenversicherungsträgerin
hat
Anwaltsgerichtshof
Bescheid
22
.
Juni
aufgehoben
Berufung
zugelassen
.
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
lagen
Zeitpunkt
Bescheides
Voraussetzungen
Zulassung
Beigeladenen
Syndikusrechtsanwalt
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
.
Zwar
entspreche
Beigeladenen
jedenfalls
12
.
März
ausgeübte
Tätigkeit
Anforderungen
§
Abs.
.
anwaltliche
Tätigkeit
Syndikuszulassung
beantragt
habe
jedoch
tatsächlich
12
.
März
Tätigkeit
Betriebsratsvorsitzender
eigentlichen
Tätigkeit
freigestellt
sei
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
Gesetzesbegründung
§
ergebe
tätigkeitsbezogene
Definition
Syndikusrechtsanwalts
dahingehend
ganz
eindeutige
Schwerpunkt
ausgeübten
Tätigkeit
anwaltlichen
Bereich
liegen
müsse
Zulassung
abstrakten
ehemals
ausgeübten
Zukunft
gegebenenfalls
wieder
auszuübenden
Tätigkeit
Raum
sei
.
Auch
Systematik
Neuregelung
Bundesrechtsanwaltsordnung
führe
Ergebnis
.
Syndikusrechtsanwalt
§
Abs.
Satz
Nr.
wesentliche
Änderung
Tätigkeit
Arbeitsverhältnisses
unverzüglich
anzuzeigen
habe
Rechtsanwaltskammer
tätigkeitsbezogene
Änderungen
Arbeitsverhältnisses
Anlass
nehmen
müsse
Widerruf
Zulassung
entscheiden
lasse
auch
schließen
abstrakte
ehemalige
Tätigkeit
ausschließlich
aktuell
ausgeübte
Tätigkeit
ankomme
.
§
Abs.
bestimmten
Erstreckung
Befreiung
Versicherungspflicht
andere
Voraus
zeitlich
begrenzte
versicherungspflichtige
Tätigkeit
gemäß
§
Satz
Betriebsratsmitglieder
geltenden
Benachteiligungsverbot
folge
.
stelle
lediglich
subjektiven
Schutzanspruch
Betriebsratsmitglieds
Arbeitgeber
aber
Aufsichtsbehörden
.
Selbst
anders
Sinne
universellen
Verfassungsrang
Benachteiligung
sehen
wolle
sei
verfassungskonforme
Auslegung
§
möglich
Wortlaut
Norm
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Widerspruch
treten
würde
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
Beklagten
ist
zulässig
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Zulassungsbescheid
Beklagten
22
.
Juni
gerichtete
Klage
ist
zulässig
.
Klägerin
ist
Träger
Rentenversicherung
§
Abs.
Satz
vorgesehenen
Bindungswirkung
Zulassungsentscheidung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
klagebefugt
vgl.
Fraktionsentwurf
Gesetzes
Neuordnung
Rechts
Syndikusanwälte
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
Beklagten
ist
auch
Rechtsschutzbedürfnis
Klage
gegeben
.
Rechtsschutzbedürfnis
fehlt
nur
Klage
Kläger
offensichtlich
rechtliche
tatsächliche
Vorteile
bringen
kann
1
3
;
Kopp/Schenke
VwGO
23
.
Aufl
.
Vorb
§
.
.
fehlt
Klagen
Erfolg
Rechtsstellung
Klägers
verbessern
kann
91
;
Eyermann/Rennert
VwGO
14
.
Aufl
.
Rn
.
.
Zweifel
ist
Rechtsschutzbedürfnis
bejahen
BVerwG
aaO
.
Klage
angefochtenen
Bescheid
Beklagten
22
.
Juni
wird
Rechtsstellung
Klägerin
berührt
.
ist
gemäß
Abs.
Satz
Entscheidung
Befreiung
Beigeladenen
Versicherungspflicht
gesetzlichen
Rentenversicherung
bestandskräftige
Entscheidung
Beklagten
gebunden
.
vorliegenden
Klage
erstrebten
Aufhebung
Bescheides
22
.
Juni
kann
mithin
Rechtsstellung
verbessern
.
Klägerin
Beigeladene
bereits
Betriebsratstätigkeit
Syndikusrechtsanwalt
zugelassen
Versicherungspflicht
befreit
worden
wäre
Befreiung
Antrag
Beigeladenen
§
Abs.
Satz
befristete
Betriebsratstätigkeit
hätte
aufrechterhalten
müssen
ist
unerheblich
.
Maßgeblich
ist
Berufungserwiderung
Recht
hinweist
hypothetischer
allein
festgestellte
Sachverhalt
fehlende
Zulassung
Beigeladenen
Syndikusrechtsanwalt
Aufnahme
Betriebsratstätigkeit
.
Grundlage
ist
Rechtsschutzbedürfnis
Klägerin
gegeben
.
2
.
Klage
ist
auch
begründet
.
Voraussetzungen
Zulassung
Beigeladenen
Syndikusrechtsanwalt
gemäß
§
§
liegen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
zutreffend
erkannt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
Systematik
Gesetzes
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
eindeutig
ergibt
Syndikusrechtsanwalt
nur
zugelassen
werden
kann
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
tatsächlich
ausgeübte
Tätigkeit
gesetzlichen
Zulassungskriterien
entspricht
.
Insoweit
wird
Vermeidung
Wiederholungen
umfassenden
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
S.
Bezug
genommen
Senat
uneingeschränkt
anschließt
.
Ergänzend
ist
Folgendes
hinzuweisen
:
Auch
Wortlaut
§
Abs.
Satz
ergibt
Abhängigkeit
Zulassung
tatsächlich
ausgeübten
Tätigkeit
Betreffenden
.
ist
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
ganz
teilweise
widerrufen
"
tatsächlich
ausgeübte
Tätigkeit
"
mehr
Anforderungen
§
Abs.
entspricht
.
Zahlreiche
weitere
Stellen
Gesetzesbegründung
belegen
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
zitierten
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
nur
tatsächlich
ausgeübten
Tätigkeit
erfolgen
kann
.
So
wird
dort
vielfach
"
tätigkeitsbezogene
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
"
betont
.
Rechtsanwaltskammer
prüfe
bescheinige
tätigkeitsbezogenen
Voraussetzungen
vorliegen
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
ermöglichen
"
BT-Drucks
.
S.
.
erteilte
Befreiung
Versicherungspflicht
Rentenversicherung
ende
"
Änderung
Tätigkeit
"
aaO
S.
.
Abs.
benenne
kumulativ
Merkmale
anwaltliche
Tätigkeit
Syndikusrechtsanwalts
kennzeichneten
zwingend
vorliegen
müssten
aaO
S.
.
sei
erforderlich
Anstellungsverhältnis
Merkmale
Tätigkeiten
"
beherrscht
"
werde
aaO
S.
.
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
knüpfe
ausgeübte
Tätigkeit
aaO
S.
.
Folglich
sei
Zulassung
widerrufen
Syndikusrechtsanwalt
Rahmen
Anstellungsverhältnisses
ausgeübte
Tätigkeit
mehr
Anforderungen
§
Abs.
entspreche
aaO
S.
.
Wesentliche
Änderungen
Tätigkeit
erforderten
Anpassung
Zulassung
aaO
S.
.
ergänzende
Auslegung
§
§
dahingehend
ausschließlich
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
tatsächlich
ausgeübte
auch
Aufnahme
ausgeübte
Tätigkeit
abgestellt
werden
könne
kommt
Anwaltsgerichtshof
ebenfalls
zutreffend
erkannt
hat
Betracht
.
Auslegung
Gesetzen
ist
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
Norm
Ausdruck
kommende
objektivierte
Wille
Gesetzgebers
maßgebend
Wortlaut
Vorschrift
Sinnzusammenhang
ergibt
hineingestellt
ist
.
Erfassung
objektiven
Willens
Gesetzgebers
dienen
anerkannten
Methoden
Gesetzesauslegung
Wortlaut
Norm
Systematik
Sinn
Zweck
Gesetzesmaterialien
Entstehungsgeschichte
ausschließen
gegenseitig
ergänzen
vgl.
nur
BVerfGE
.
;
.
15
;
Senat
Urteil
20
.
März
AnwZ
.
;
Beschluss
16
.
Mai
ZB
.
.
Auslegung
Wortlaut
Gesetzes
Gesetzessystematik
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Widerspruch
tritt
ist
ausgeschlossen
vgl.
Grenzen
verfassungskonformen
Auslegung
BVerfGE
;
Senat
Urteil
20
.
März
aaO
.
;
Voraussetzungen
ergänzenden
Auslegung
§
Abs.
Nr.
angeführten
knappschaftlichen
Katalogarbeiten
freigestellten
Betriebsratsmitglied
vgl.
Urteil
27
.
Januar
.
.
Grundsätzen
ist
ergänzende
Auslegung
§
§
vorgenanntem
Sinne
ausgeschlossen
.
widerspräche
gezeigt
eindeutigen
Wortlaut
Gesetzes
Gesetzessystematik
klar
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
Voraussetzung
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
tatsächlich
ausgeübte
Tätigkeit
ist
Anforderungen
§
Abs.
entspricht
.
Tätigkeit
übt
Beigeladene
zurzeit
andere
Tätigkeit
.
somit
derzeit
mögliche
Zulassung
Beigeladenen
Syndikusrechtsanwalt
Beklagte
verstößt
Mitglieder
Betriebsrats
geltende
Schutzbestimmung
§
Satz
.
dürfen
Betriebsratsmitglieder
Tätigkeit
benachteiligt
werden
;
gilt
auch
berufliche
Entwicklung
.
Zwar
richtet
Benachteiligungsverbot
§
Satz
nur
Arbeitgeber
.
richtet
auch
außerbetriebliche
Stellen
vgl.
Urteil
10
.
Juni
§
Abs.
.
;
.
§
Satz
;
15
.
Aufl
.
.
12
;
ArbR/Werner
.
[
;
Kania
Erfurter
Kommentar
Arbeitsrecht
17
.
Aufl
.
.
ist
grundsätzlich
auch
Beklagten
beachten
.
Benachteiligung
Sinne
§
Satz
stellt
jedoch
Betriebsratsmitglied
Nachteile
unmittelbar
Gesetz
ergeben
Arbeitgeber
außerbetriebliche
Stelle
lediglich
gesetzlichen
Verpflichtung
nachkommt
.
Benachteiligung
beruht
dann
Handlung
Arbeitgebers
außerbetrieblichen
Stelle
Anwendung
Gesetzes
vgl.
Anwendung
Steuerrechts
Arbeitgeber
:
§
Nr.
;
263
;
GK-BetrVG/Kreutz
10
.
Aufl
.
.
;
Worzalla
9
.
Aufl
.
.
.
So
muss
etwa
freigestelltes
Betriebsratsmitglied
Abzug
Steuern
Sozialversicherungsanteilen
hinnehmen
auch
Freistellung
Nachtarbeit
abgabenfreie
Zuschläge
Lohn
erhalten
hat
.
unversteuerte
Auszahlung
setzt
Vorschriften
Einkommensteuergesetzes
tatsächlich
geleistete
Nachtarbeit
f.
;
§
Nr.
;
263
;
Leihkauff
Besoldungsrecht
Bundes
Länder
65
.
Update
.
24
;
Kreutz
aaO
;
aaO
;
tatsächlich
ausgeübten
Beschäftigung
Voraussetzung
Zuordnung
freigestellten
Betriebsratsmitglieds
Knappschaftsversicherung
§
vgl.
Urteil
27
.
Januar
aaO
.
.
ändert
Betriebsratsmitglied
Bestimmungen
Betriebsverfassungsgesetzes
ganz
allgemein
benachteiligt
werden
darf
.
eingehenden
Regelungen
Steuerrechts
sind
dort
abschließend
aufgeführten
Befreiungstatbestände
Hinblick
betriebsverfassungsrechtliche
Benachteiligungsverbot
Wege
Gesetzesauslegung
erweitern
.
weitgehend
politische
Entscheidung
Teile
Verdienstausfall-Entschädigung
freigestellten
Betriebsratsmitgliedern
steuerfrei
sein
sollen
bleibt
vielmehr
Gesetzgeber
vorbehalten
aaO
.
entsprechende
Situation
besteht
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
gemäß
§
§
.
setzt
ausgeführt
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
Betroffenen
tatsächlich
ausgeübte
Tätigkeit
gesetzlichen
Zulassungskriterien
entspricht
.
Rechtsanwaltskammer
angestellten
Betriebsratsmitglied
betrieblichen
Tätigkeit
freigestellten
Rechtsanwalt
Syndikusrechtsanwalt
zulässt
verstößt
§
Satz
wendet
lediglich
Gesetz
.
Etwaige
Nachteile
betroffenen
Rechtsanwalt
ergeben
Fall
unmittelbar
Gesetz
Verweigerung
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
Rechtsanwaltskammer
.
ist
Auffassung
Beklagten
auch
Gleichbehandlungsgründen
geboten
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
anstrebenden
Betriebsratsmitglied
Beginn
Amtes
ausgeübte
Tätigkeit
abzustellen
.
Beklagten
Rahmen
"
Kontrollüberlegungen
"
angeführte
Situation
bereits
Wahl
Betriebsrat
Syndikusrechtsanwalt
zugelassenen
Angestellten
ist
vorliegend
gegeben
.
entscheiden
ist
bereits
zuvor
erfolgte
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
Aufnahme
Betriebsratsamtes
widerrufen
wäre
Falle
erst
Betriebsratstätigkeit
beantragten
Zulassung
tatsächlich
ausgeübte
Tätigkeit
Zeitpunkt
Zulassungsentscheidung
Syndikusrechtsanwalts
entsprechen
muss
.
Übrigen
verliert
Beklagten
gebildeten
hypothetischen
Fall
Betriebsratsmitglied
Zeit
Betriebsratstätigkeit
Auffassung
Beklagten
§
Abs.
Satz
Befreiung
Versicherungspflicht
.
Vorschrift
erstreckt
Befreiung
Versicherungspflicht
Fällen
§
Abs.
Nr.
auch
andere
versicherungspflichtige
Tätigkeit
Eigenart
Voraus
zeitlich
begrenzt
ist
Versorgungsträger
Zeit
Tätigkeit
Erwerb
einkommensbezogenen
Versorgungsanwartschaften
gewährleistet
.
Voraussetzungen
können
Betriebsrat
tätigen
Syndikusrechtsanwalt
erfüllt
sein
.
Amtszeit
Betriebsrats
ist
gemäß
§
Voraus
begrenzt
.
Versicherungspflicht
besteht
Betriebsratstätigkeit
Urteil
23
November
.
Gewährleistet
Versorgungsträger
Fall
Beigeladenen
vgl.
Schriftsatz
Beigeladenen
9
.
Mai
S.
Zeit
Betriebsratstätigkeit
Erwerb
einkommensbezogenen
Versorgungsanwartschaften
erstreckt
Befreiung
Versicherungspflicht
Tätigkeit
Betriebsrat
.
Beklagte
meint
Hinblick
§
Abs.
angestellten
verfassungsrechtlichen
Betrachtung
ergebe
Verstoß
Verbot
Benachteiligung
Ungleichbehandlung
Art
.
GG
vermag
Senat
folgen
.
Beigeladene
war
insbesondere
gehalten
Freistellung
Betriebsratsvorsitzender
aufzugeben
Tätigkeit
Syndikusrechtsanwalt
zurückzukehren
sodann
zugelassen
werden
rückwirkenden
Befreiung
Versicherungspflicht
Sinne
§
Abs.
profitieren
.
§
Abs.
wirkt
Befreiung
Versicherungspflicht
Syndikusrechtsanwalt
§
Abs.
Satz
Nr.
Berücksichtigung
Bundesrechtsanwaltsordnung
1
.
Januar
geltenden
Fassung
erteilt
wurde
Antrag
Beginn
schäftigung
Befreiung
Versicherungspflicht
erteilt
wird
.
wirkt
genannten
Bestimmung
auch
Beginn
Beschäftigungen
Beschäftigungen
Pflichtmitgliedschaft
berufsständischen
Versorgungswerk
bestand
.
Befreiung
wirkt
frühestens
1
.
April
.
wirkt
jedoch
auch
Zeiten
1
.
April
Zeiten
einkommensbezogene
Pflichtbeiträge
berufsständisches
Versorgungswerk
gezahlt
wurden
.
Antrag
rückwirkende
Befreiung
kann
nur
Ablauf
1
.
April
gestellt
werden
.
§
Abs.
Gründen
Gleichstellung
auszulegen
ist
auch
Personen
rückwirkende
Befreiung
Rentenversicherungspflicht
erteilen
ist
befreiungsfähige
Syndikustätigkeit
beendet
haben
Syndikusrechtsanwalt
neuem
Recht
zugelassen
werden
konnten
so
;
Schafhausen
FD-SozVR
;
.
5
.
Aufl
.
.
kann
vorliegend
dahinstehen
.
Selbst
verneinen
sein
sollte
hat
Beigeladene
Zugrundelegung
Sachvortrags
rentenversicherungsrechtlichen
Nachteile
befürchten
.
3
.
April
ergangenen
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
1
.
Januar
geltenden
Rechtslage
nichtanwaltlichen
Arbeitgebern
beschäftigte
Rechtsanwälte
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Versicherungspflicht
gesetzlichen
Rentenversicherung
befreien
waren
.
.
haben
Inhaber
begünstigenden
Befreiungsentscheidung
bezogen
jeweilige
Beschäftigung
Befreiung
ausgesprochen
wurde
rechtlich
geschütztes
Vertrauen
Bestand
Entscheidung
aaO
.
.
Beigeladene
ist
Inhaber
Befreiungsentscheidung
Bescheid
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
17
.
Februar
.
hat
Gründen
Vertrauensschutzes
Bestand
Beigeladene
vorträgt
Antritt
Betriebsratsamtes
12
.
März
Arbeitgeberin
ausgeübte
Tätigkeit
wesentlich
geändert
hat
Trägern
Rentenversicherung
Übergangsregelungen
§
Abs.
4d
Gründen
Vertrauensschutzes
angewandten
Härtefallregelungen
vgl.
Gürtner
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
.
[
September
.
Befreiung
würde
vorgenannten
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
auch
12
.
März
begonnene
Betriebsratstätigkeit
erstrecken
.
würde
ebenso
gelten
Tätigkeit
Beigeladenen
Zeit
Beginn
Betriebsratsamtes
geändert
hätte
gleichwohl
befreiungsfähig
geblieben
Beigeladene
Antrag
Klägerin
erneut
Versicherungspflicht
befreit
worden
wäre
.
neue
Nichtzulassung
Syndikusanwalt
berührt
aktuelle
Beschäftigung
sei
Gründen
Bestandsschutzes
gültige
frühere
Befreiung
Rentenversicherungspflicht
BT-Drucks
.
S.
.
gültige
frühere
Befreiung
läge
Zugrundelegung
Angaben
Beigeladenen
Befreiungsbescheid
17
.
Februar
Verbindung
§
Abs.
Satz
aktuelle
Betriebsratstätigkeit
Beigeladenen
.
trifft
zwar
anwaltliche
Berufsrecht
Zeit
vorübergehenden
berufsfremden
Tätigkeit
Erstzulassung
Syndikusrechtsanwalt
vorsieht
Unterschied
Sozialrecht
durchgehende
Befreiung
Versicherungspflicht
ermöglicht
.
verfassungswidrige
"
Lücke
"
Rechtsgebieten
sieht
Senat
hierin
indes
.
Gegenteil
werden
vorliegenden
Konstellation
etwaige
berufsrechtliche
Nachteile
Zulassung
Syndikusrechtsanwalt
Sozialrecht
Regelungen
Kontinuität
Befreiung
Versicherungspflicht
aufgefangen
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
.
Kayser
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung