NAMEN AnwZ Verkündet : 29 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Zulassung Syndikusrechtsanwalt Nachschlagewerk : : : ja ja ja § ; § Satz Syndikusrechtsanwalt kann zugelassen werden Zeitpunkt Zulassungsentscheidung Betriebsrat beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist . Benachteiligungsverbot § Satz gebietet Zulassung freigestellten Betriebsratsmitglied Syndikusrechtsanwalt . Urteil 29 . Januar ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 29 . Januar Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Professor Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 25 November wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Berufungsverfahrens tragen . außergerichtlichen Kosten Beigeladenen werden erstattet . Streitwert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Beigeladene ist 28 . Oktober Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . Anstellungsvertrag 27 . November/ 2 . Dezember wurde 1 . Januar Sachbearbeiter Rechtsabteilung B. Krankenversicherung . heutigen Krankenversicherung AG Arbeitgeberin eingestellt . Bescheid Bundesversicherungsanstalt Angestellte 17 . Februar wurde Wirkung 1 . Januar Versicherungspflicht Rentenversicherung befreit . Beigeladene wurde Wirkung 1 . September Spezialist Gruppe " Allgemeine Leistung Rückforderung " Arbeitgeberin eingesetzt . 12 . März ist Vorsitzender Betriebsrats Hauptbetriebs Krankenversicherung AG Dauer Ausübung Amtes Tätigkeit ternehmensjurist vollumfänglich freigestellt . Schreiben 24 . Februar beantragte Beigeladene Beifügung Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung Beklagten Zulassung Syndikusrechtsanwalt . weiteren Verlauf Zulassungsverfahrens legte neue Tätigkeitsbeschreibung 3 . Mai ebenfalls Arbeitgeberin unterzeichnete ergänzende Erklärung 14./15 . Juni . Beklagte ließ Bescheid 22 . Juni Beigeladenen Syndikusrechtsanwalt gemäß § Abs. Krankenversicherung AG Rechtsanwaltschaft . hiergegen gerichtete Klage Rentenversicherungsträgerin hat Anwaltsgerichtshof Bescheid 22 . Juni aufgehoben Berufung zugelassen . Auffassung Anwaltsgerichtshofs lagen Zeitpunkt Bescheides Voraussetzungen Zulassung Beigeladenen Syndikusrechtsanwalt gemäß § Abs. § Abs. . Zwar entspreche Beigeladenen jedenfalls 12 . März ausgeübte Tätigkeit Anforderungen § Abs. . anwaltliche Tätigkeit Syndikuszulassung beantragt habe jedoch tatsächlich 12 . März Tätigkeit Betriebsratsvorsitzender eigentlichen Tätigkeit freigestellt sei . Wortlaut § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz Nr. Gesetzesbegründung § ergebe tätigkeitsbezogene Definition Syndikusrechtsanwalts dahingehend ganz eindeutige Schwerpunkt ausgeübten Tätigkeit anwaltlichen Bereich liegen müsse Zulassung abstrakten ehemals ausgeübten Zukunft gegebenenfalls wieder auszuübenden Tätigkeit Raum sei . Auch Systematik Neuregelung Bundesrechtsanwaltsordnung führe Ergebnis . Syndikusrechtsanwalt § Abs. Satz Nr. wesentliche Änderung Tätigkeit Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen habe Rechtsanwaltskammer tätigkeitsbezogene Änderungen Arbeitsverhältnisses Anlass nehmen müsse Widerruf Zulassung entscheiden lasse auch schließen abstrakte ehemalige Tätigkeit ausschließlich aktuell ausgeübte Tätigkeit ankomme . § Abs. bestimmten Erstreckung Befreiung Versicherungspflicht andere Voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § Satz Betriebsratsmitglieder geltenden Benachteiligungsverbot folge . stelle lediglich subjektiven Schutzanspruch Betriebsratsmitglieds Arbeitgeber aber Aufsichtsbehörden . Selbst anders Sinne universellen Verfassungsrang Benachteiligung sehen wolle sei verfassungskonforme Auslegung § möglich Wortlaut Norm klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Widerspruch treten würde . Entscheidungsgründe : Berufung Beklagten ist zulässig . hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Zulassungsbescheid Beklagten 22 . Juni gerichtete Klage ist zulässig . Klägerin ist Träger Rentenversicherung § Abs. Satz vorgesehenen Bindungswirkung Zulassungsentscheidung § Abs. Satz . V.m . § Abs. VwGO klagebefugt vgl. Fraktionsentwurf Gesetzes Neuordnung Rechts Syndikusanwälte BT-Drucks . S. . Auffassung Beklagten ist auch Rechtsschutzbedürfnis Klage gegeben . Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur Klage Kläger offensichtlich rechtliche tatsächliche Vorteile bringen kann 1 3 ; Kopp/Schenke VwGO 23 . Aufl . Vorb § . . fehlt Klagen Erfolg Rechtsstellung Klägers verbessern kann 91 ; Eyermann/Rennert VwGO 14 . Aufl . Rn . . Zweifel ist Rechtsschutzbedürfnis bejahen BVerwG aaO . Klage angefochtenen Bescheid Beklagten 22 . Juni wird Rechtsstellung Klägerin berührt . ist gemäß Abs. Satz Entscheidung Befreiung Beigeladenen Versicherungspflicht gesetzlichen Rentenversicherung bestandskräftige Entscheidung Beklagten gebunden . vorliegenden Klage erstrebten Aufhebung Bescheides 22 . Juni kann mithin Rechtsstellung verbessern . Klägerin Beigeladene bereits Betriebsratstätigkeit Syndikusrechtsanwalt zugelassen Versicherungspflicht befreit worden wäre Befreiung Antrag Beigeladenen § Abs. Satz befristete Betriebsratstätigkeit hätte aufrechterhalten müssen ist unerheblich . Maßgeblich ist Berufungserwiderung Recht hinweist hypothetischer allein festgestellte Sachverhalt fehlende Zulassung Beigeladenen Syndikusrechtsanwalt Aufnahme Betriebsratstätigkeit . Grundlage ist Rechtsschutzbedürfnis Klägerin gegeben . 2 . Klage ist auch begründet . Voraussetzungen Zulassung Beigeladenen Syndikusrechtsanwalt gemäß § § liegen . Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt Wortlaut § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz Nr. Systematik Gesetzes Gesetzesbegründung BT-Drucks . eindeutig ergibt Syndikusrechtsanwalt nur zugelassen werden kann Zeitpunkt Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht . Insoweit wird Vermeidung Wiederholungen umfassenden Ausführungen angefochtenen Urteils S. Bezug genommen Senat uneingeschränkt anschließt . Ergänzend ist Folgendes hinzuweisen : Auch Wortlaut § Abs. Satz ergibt Abhängigkeit Zulassung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Betreffenden . ist Zulassung Syndikusrechtsanwalt ganz teilweise widerrufen " tatsächlich ausgeübte Tätigkeit " mehr Anforderungen § Abs. entspricht . Zahlreiche weitere Stellen Gesetzesbegründung belegen Urteil Anwaltsgerichtshofs zitierten Zulassung Syndikusrechtsanwalt nur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfolgen kann . So wird dort vielfach " tätigkeitsbezogene Zulassung Syndikusrechtsanwalt " betont . Rechtsanwaltskammer prüfe bescheinige tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen Zulassung Syndikusrechtsanwalt ermöglichen " BT-Drucks . S. . erteilte Befreiung Versicherungspflicht Rentenversicherung ende " Änderung Tätigkeit " aaO S. . Abs. benenne kumulativ Merkmale anwaltliche Tätigkeit Syndikusrechtsanwalts kennzeichneten zwingend vorliegen müssten aaO S. . sei erforderlich Anstellungsverhältnis Merkmale Tätigkeiten " beherrscht " werde aaO S. . Zulassung Syndikusrechtsanwalt knüpfe ausgeübte Tätigkeit aaO S. . Folglich sei Zulassung widerrufen Syndikusrechtsanwalt Rahmen Anstellungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mehr Anforderungen § Abs. entspreche aaO S. . Wesentliche Änderungen Tätigkeit erforderten Anpassung Zulassung aaO S. . ergänzende Auslegung § § dahingehend ausschließlich Zeitpunkt Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte auch Aufnahme ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden könne kommt Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat Betracht . Auslegung Gesetzen ist Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs Norm Ausdruck kommende objektivierte Wille Gesetzgebers maßgebend Wortlaut Vorschrift Sinnzusammenhang ergibt hineingestellt ist . Erfassung objektiven Willens Gesetzgebers dienen anerkannten Methoden Gesetzesauslegung Wortlaut Norm Systematik Sinn Zweck Gesetzesmaterialien Entstehungsgeschichte ausschließen gegenseitig ergänzen vgl. nur BVerfGE . ; . 15 ; Senat Urteil 20 . März AnwZ . ; Beschluss 16 . Mai ZB . . Auslegung Wortlaut Gesetzes Gesetzessystematik klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Widerspruch tritt ist ausgeschlossen vgl. Grenzen verfassungskonformen Auslegung BVerfGE ; Senat Urteil 20 . März aaO . ; Voraussetzungen ergänzenden Auslegung § Abs. Nr. angeführten knappschaftlichen Katalogarbeiten freigestellten Betriebsratsmitglied vgl. Urteil 27 . Januar . . Grundsätzen ist ergänzende Auslegung § § vorgenanntem Sinne ausgeschlossen . widerspräche gezeigt eindeutigen Wortlaut Gesetzes Gesetzessystematik klar erkennbaren Willen Gesetzgebers Voraussetzung Zulassung Syndikusrechtsanwalt Zeitpunkt Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist Anforderungen § Abs. entspricht . Tätigkeit übt Beigeladene zurzeit andere Tätigkeit . somit derzeit mögliche Zulassung Beigeladenen Syndikusrechtsanwalt Beklagte verstößt Mitglieder Betriebsrats geltende Schutzbestimmung § Satz . dürfen Betriebsratsmitglieder Tätigkeit benachteiligt werden ; gilt auch berufliche Entwicklung . Zwar richtet Benachteiligungsverbot § Satz nur Arbeitgeber . richtet auch außerbetriebliche Stellen vgl. Urteil 10 . Juni § Abs. . ; . § Satz ; 15 . Aufl . . 12 ; ArbR/Werner . [ ; Kania Erfurter Kommentar Arbeitsrecht 17 . Aufl . . ist grundsätzlich auch Beklagten beachten . Benachteiligung Sinne § Satz stellt jedoch Betriebsratsmitglied Nachteile unmittelbar Gesetz ergeben Arbeitgeber außerbetriebliche Stelle lediglich gesetzlichen Verpflichtung nachkommt . Benachteiligung beruht dann Handlung Arbeitgebers außerbetrieblichen Stelle Anwendung Gesetzes vgl. Anwendung Steuerrechts Arbeitgeber : § Nr. ; 263 ; GK-BetrVG/Kreutz 10 . Aufl . . ; Worzalla 9 . Aufl . . . So muss etwa freigestelltes Betriebsratsmitglied Abzug Steuern Sozialversicherungsanteilen hinnehmen auch Freistellung Nachtarbeit abgabenfreie Zuschläge Lohn erhalten hat . unversteuerte Auszahlung setzt Vorschriften Einkommensteuergesetzes tatsächlich geleistete Nachtarbeit f. ; § Nr. ; 263 ; Leihkauff Besoldungsrecht Bundes Länder 65 . Update . 24 ; Kreutz aaO ; aaO ; tatsächlich ausgeübten Beschäftigung Voraussetzung Zuordnung freigestellten Betriebsratsmitglieds Knappschaftsversicherung § vgl. Urteil 27 . Januar aaO . . ändert Betriebsratsmitglied Bestimmungen Betriebsverfassungsgesetzes ganz allgemein benachteiligt werden darf . eingehenden Regelungen Steuerrechts sind dort abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände Hinblick betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot Wege Gesetzesauslegung erweitern . weitgehend politische Entscheidung Teile Verdienstausfall-Entschädigung freigestellten Betriebsratsmitgliedern steuerfrei sein sollen bleibt vielmehr Gesetzgeber vorbehalten aaO . entsprechende Situation besteht Zulassung Syndikusrechtsanwalt gemäß § § . setzt ausgeführt Zeitpunkt Zulassungsentscheidung Betroffenen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht . Rechtsanwaltskammer angestellten Betriebsratsmitglied betrieblichen Tätigkeit freigestellten Rechtsanwalt Syndikusrechtsanwalt zulässt verstößt § Satz wendet lediglich Gesetz . Etwaige Nachteile betroffenen Rechtsanwalt ergeben Fall unmittelbar Gesetz Verweigerung Zulassung Syndikusrechtsanwalt Rechtsanwaltskammer . ist Auffassung Beklagten auch Gleichbehandlungsgründen geboten Zulassung Syndikusrechtsanwalt anstrebenden Betriebsratsmitglied Beginn Amtes ausgeübte Tätigkeit abzustellen . Beklagten Rahmen " Kontrollüberlegungen " angeführte Situation bereits Wahl Betriebsrat Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Angestellten ist vorliegend gegeben . entscheiden ist bereits zuvor erfolgte Zulassung Syndikusrechtsanwalt Aufnahme Betriebsratsamtes widerrufen wäre Falle erst Betriebsratstätigkeit beantragten Zulassung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Zeitpunkt Zulassungsentscheidung Syndikusrechtsanwalts entsprechen muss . Übrigen verliert Beklagten gebildeten hypothetischen Fall Betriebsratsmitglied Zeit Betriebsratstätigkeit Auffassung Beklagten § Abs. Satz Befreiung Versicherungspflicht . Vorschrift erstreckt Befreiung Versicherungspflicht Fällen § Abs. Nr. auch andere versicherungspflichtige Tätigkeit Eigenart Voraus zeitlich begrenzt ist Versorgungsträger Zeit Tätigkeit Erwerb einkommensbezogenen Versorgungsanwartschaften gewährleistet . Voraussetzungen können Betriebsrat tätigen Syndikusrechtsanwalt erfüllt sein . Amtszeit Betriebsrats ist gemäß § Voraus begrenzt . Versicherungspflicht besteht Betriebsratstätigkeit Urteil 23 November . Gewährleistet Versorgungsträger Fall Beigeladenen vgl. Schriftsatz Beigeladenen 9 . Mai S. Zeit Betriebsratstätigkeit Erwerb einkommensbezogenen Versorgungsanwartschaften erstreckt Befreiung Versicherungspflicht Tätigkeit Betriebsrat . Beklagte meint Hinblick § Abs. angestellten verfassungsrechtlichen Betrachtung ergebe Verstoß Verbot Benachteiligung Ungleichbehandlung Art . GG vermag Senat folgen . Beigeladene war insbesondere gehalten Freistellung Betriebsratsvorsitzender aufzugeben Tätigkeit Syndikusrechtsanwalt zurückzukehren sodann zugelassen werden rückwirkenden Befreiung Versicherungspflicht Sinne § Abs. profitieren . § Abs. wirkt Befreiung Versicherungspflicht Syndikusrechtsanwalt § Abs. Satz Nr. Berücksichtigung Bundesrechtsanwaltsordnung 1 . Januar geltenden Fassung erteilt wurde Antrag Beginn schäftigung Befreiung Versicherungspflicht erteilt wird . wirkt genannten Bestimmung auch Beginn Beschäftigungen Beschäftigungen Pflichtmitgliedschaft berufsständischen Versorgungswerk bestand . Befreiung wirkt frühestens 1 . April . wirkt jedoch auch Zeiten 1 . April Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden . Antrag rückwirkende Befreiung kann nur Ablauf 1 . April gestellt werden . § Abs. Gründen Gleichstellung auszulegen ist auch Personen rückwirkende Befreiung Rentenversicherungspflicht erteilen ist befreiungsfähige Syndikustätigkeit beendet haben Syndikusrechtsanwalt neuem Recht zugelassen werden konnten so ; Schafhausen FD-SozVR ; . 5 . Aufl . . kann vorliegend dahinstehen . Selbst verneinen sein sollte hat Beigeladene Zugrundelegung Sachvortrags rentenversicherungsrechtlichen Nachteile befürchten . 3 . April ergangenen Rechtsprechung Bundessozialgerichts 1 . Januar geltenden Rechtslage nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte gemäß § Abs. Satz Nr. Versicherungspflicht gesetzlichen Rentenversicherung befreien waren . . haben Inhaber begünstigenden Befreiungsentscheidung bezogen jeweilige Beschäftigung Befreiung ausgesprochen wurde rechtlich geschütztes Vertrauen Bestand Entscheidung aaO . . Beigeladene ist Inhaber Befreiungsentscheidung Bescheid Bundesversicherungsanstalt Angestellte 17 . Februar . hat Gründen Vertrauensschutzes Bestand Beigeladene vorträgt Antritt Betriebsratsamtes 12 . März Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit wesentlich geändert hat Trägern Rentenversicherung Übergangsregelungen § Abs. 4d Gründen Vertrauensschutzes angewandten Härtefallregelungen vgl. Gürtner Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht . [ September . Befreiung würde vorgenannten Voraussetzungen § Abs. Satz auch 12 . März begonnene Betriebsratstätigkeit erstrecken . würde ebenso gelten Tätigkeit Beigeladenen Zeit Beginn Betriebsratsamtes geändert hätte gleichwohl befreiungsfähig geblieben Beigeladene Antrag Klägerin erneut Versicherungspflicht befreit worden wäre . neue Nichtzulassung Syndikusanwalt berührt aktuelle Beschäftigung sei Gründen Bestandsschutzes gültige frühere Befreiung Rentenversicherungspflicht BT-Drucks . S. . gültige frühere Befreiung läge Zugrundelegung Angaben Beigeladenen Befreiungsbescheid 17 . Februar Verbindung § Abs. Satz aktuelle Betriebsratstätigkeit Beigeladenen . trifft zwar anwaltliche Berufsrecht Zeit vorübergehenden berufsfremden Tätigkeit Erstzulassung Syndikusrechtsanwalt vorsieht Unterschied Sozialrecht durchgehende Befreiung Versicherungspflicht ermöglicht . verfassungswidrige " Lücke " Rechtsgebieten sieht Senat hierin indes . Gegenteil werden vorliegenden Konstellation etwaige berufsrechtliche Nachteile Zulassung Syndikusrechtsanwalt Sozialrecht Regelungen Kontinuität Befreiung Versicherungspflicht aufgefangen . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. § Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . Kayser Braeuer Vorinstanz : Entscheidung