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671 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
2
November
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Zahlung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
2
November
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
2
November
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Bezirk
Klägerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
12
.
Februar
gab
Klägerin
Gutachten
ärztlichen
Direktorin
Abteilungsärztin
Allgemeine
Psychiatrie
-Klinik
Gesundheitszustand
beizubringen
.
terin
erklärte
lasse
nur
Gerichten
Institutionen
beauftragen
.
erteilte
Klägerin
Auftrag
Erstattung
Gutachtens
.
zahlte
Gutachterin
brutto
.
Betrag
verlangt
Beklagten
ersetzt
.
hat
zunächst
Wohnsitz
Beklagten
örtlich
zuständigen
Amtsgericht
Klage
erhoben
.
Antrag
hin
ist
Sache
Zustimmung
Beklagten
Anwaltsgerichtshof
verwiesen
worden
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
12
.
Mai
zahlen
.
Beklagte
hat
beantragt
1
.
Klage
abzuweisen
;
2
.
festzustellen
Kostenforderung
Klägerin
zugrunde
liegende
Verwaltungsakt
12
.
Februar
nichtig
ist
.
Klägerin
hat
beantragt
Widerklage
abzuweisen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
Nunmehr
beantragt
Beklagte
Zulassung
Berufung
Urteil
.
II
.
Antrag
Beklagten
Zulassung
Berufung
ist
§
112e
Satz
§
Abs.
VwGO
statthaft
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
bestehen
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
BVerfGE
83
;
BVerfG
NVwZ
;
1
;
;
vgl.
ferner
BVerwG
f.
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
112e
.
.
Bescheid
12
.
Februar
ist
§
Abs.
Nr.
VwVfG
nichtig
.
Nichtig
§
Abs.
Nr.
VwVfG
ist
Verwaltungsakt
tatsächlichen
Gründen
ausführen
kann
.
war
hier
Fall
.
Umstand
Beklagten
aufgegebene
Verhalten
Vorlage
Gutachtens
Willen
allein
abhing
Mitwirkung
Klägerin
bestimmten
Gutachterin
bedurfte
reicht
insoweit
.
Ebenso
wenig
führte
Weigerung
Auftrag
Beklagten
tätig
werden
Nichtigkeit
Bescheides
12
.
Februar
.
Beklagte
konnte
Anordnung
Gutachten
Klägerin
bestimmten
Ärztin
vorzulegen
Hilfe
Klägerin
nachkommen
.
Voraussetzungen
Aufwendungsersatzanspruchs
Geschäftsführung
Auftrag
§
.
sind
erfüllt
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteil
17
November
.
können
öffentlich-rechtliche
Pflichten
Haftung
Geschäftsherr
Sinne
zivilrechtlichen
Vorschriften
§
§
.
auslösen
.
geltend
gemachte
Anspruch
öffentlichen
Recht
Zivilrecht
zuzuordnen
ist
vgl.
Abs.
bedarf
bindenden
Verweisung
Rechtsstreits
Anwaltsgerichtshof
§
Abs.
Satz
jedoch
Entscheidung
.
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
ist
geklärt
Bestimmungen
§
§
.
öffentlichen
Recht
Vorliegen
planwidrigen
Lücke
jeweiligen
Regelungszusammenhang
Anwendung
finden
können
vgl.
etwa
f.
;
BVerwG
Beschluss
28
.
März
Buchholz
442.066
TKG
Nr.
.
Voraussetzungen
Anspruchs
öffentlich-rechtlicher
Geschäftsführung
Auftrag
entsprechen
§
§
.
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
sieht
§
Abs.
Satz
bestimmte
Gutachter
Auftrag
Kammer
tätig
wird
.
schließt
Auftrag
Kammer
betroffenen
Rechtsanwalts
auch
.
Erteilt
Kammer
Auftrag
selbst
liegt
hierin
zusätzlicher
Eingriff
Rechte
Rechtsanwalts
gesonderten
rechtlichen
Grundlage
bedürfte
.
Beauftragung
Gutachterin
hat
Klägerin
objektiv
Geschäft
Beklagten
geführt
Beibringung
aufgegeben
worden
war
§
Abs.
.
Fremdgeschäftsführungswillen
wird
Fall
vermutet
.
etwa
Geschäftsführung
entgegenstehender
Wille
Beklagten
war
§
unbeachtlich
.
Erstattungsanspruch
§
steht
Widerspruch
Kostenregelung
§
Abs.
Satz
;
Kosten
Rechtsanwalt
beizubringenden
Gutachtens
sind
selbst
tragen
.
Ansicht
Beklagten
ist
Bescheid
12
.
Februar
Sittenwidrigkeit
nichtig
.
Ausführungen
Beklagten
Gutachterin
Klägerin
Abstimmung
deutschen
Geheimdiensten
ausgesucht
"
worden
sei
Zusammenhang
"
Fukushimadesaster
"
bestehe
sind
unverständlich
.
2
.
Beklagte
hat
Verfahrensfehler
dargelegt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
beruhen
kann
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Untersuchungsgrundsatz
verstoßen
.
Entscheidung
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
erforderte
Feststellungen
Spitzelwahn
"
"
Vergiftungswahn
"
Beklagten
.
Anwaltsgerichtshof
war
auch
vorschriftsmäßig
besetzt
Vorsitzende
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
bereits
"
Ruhestandsalter
"
erreicht
hatte
.
Umkehrschluss
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
.
Nr.
ergibt
kann
Rechtsanwalt
fünfundsechzigste
Lebensjahr
vollendet
hat
Mitglied
Anwaltsgerichtshofs
sein
.
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
wurde
verletzt
.
Vortrag
fehlende
Protokollierung
Beklagte
rügt
war
unerheblich
.
3
.
Rechtssache
weist
besonderen
rechtlichen
tatsächlichen
Schwierigkeiten
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Generalbundesanwalt
war
beteiligen
.
4
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Bescheid
12
.
Februar
ist
nichtig
.
Beklagten
aufgeworfene
Frage
"
Umgehung
nichtigen
Verwaltungsaktes
"
stellt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
§
Abs.
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung