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1.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
15
.
März
Beschwerdeverfahren
Rechtswegverweisung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
15
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
31
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
etwaige
Beschwerdeverfahren
entstandene
notwendige
außergerichtliche
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
hat
Antragsgegnerin
Beschwerde
Rechtsanwalt
eingelegt
.
Antragsgegnerin
hat
detailliertere
Darstellung
Sachverhalts
gebeten
verbunden
Ankündigung
fristgerechtem
Vortrag
Angelegenheit
erledigt
betrachten
.
Antragsteller
hat
anschließend
Anwaltsgerichtshof
beantragt
Wege
einstweiligen
Anordnung
Antragsgegnerin
verpflichten
Beschwerde
prüfen
sachlich
bescheiden
hilfsweise
Rechtsstreit
Verwaltungsgericht
verweisen
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Anwaltsgerichtshof
unzuständig
erklärt
Rechtsstreit
Verwaltungsgericht
verwiesen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
schwerde
Antragstellers
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
statthaft
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ist
Beschwerde
nur
zulässig
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
worden
ist
.
Beschwerde
Nichtzulassung
ist
möglich
vgl.
nur
Senat
Beschluss
22
.
März
AnwZ
.
3
;
BVerwG
NVwZ
;
29
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
;
s.a
.
Göcken/Schmidt-Räntsch
Anwaltliches
Berufsrecht
.
.
unzulässige
Rechtsmittel
kann
Senat
mündliche
Verhandlung
entscheiden
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Streitwerts
Hauptsache
;
siehe
auch
Beschluss
19
.
Dezember
ZB
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung