BESCHLUSS AnwZ 15 . März Beschwerdeverfahren Rechtswegverweisung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterin Roggenbuck Richter Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 15 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss II . Senats Anwaltsgerichtshofs 31 . Oktober wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin etwaige Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller hat Antragsgegnerin Beschwerde Rechtsanwalt eingelegt . Antragsgegnerin hat detailliertere Darstellung Sachverhalts gebeten verbunden Ankündigung fristgerechtem Vortrag Angelegenheit erledigt betrachten . Antragsteller hat anschließend Anwaltsgerichtshof beantragt Wege einstweiligen Anordnung Antragsgegnerin verpflichten Beschwerde prüfen sachlich bescheiden hilfsweise Rechtsstreit Verwaltungsgericht verweisen . angefochtenen Beschluss hat Anwaltsgerichtshof unzuständig erklärt Rechtsstreit Verwaltungsgericht verwiesen . Hiergegen richtet sofortige schwerde Antragstellers . II . sofortige Beschwerde ist statthaft . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz ist Beschwerde nur zulässig angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist . Beschwerde Nichtzulassung ist möglich vgl. nur Senat Beschluss 22 . März AnwZ . 3 ; BVerwG NVwZ ; 29 . Aufl . § . m.w . ; s.a . Göcken/Schmidt-Räntsch Anwaltliches Berufsrecht . . unzulässige Rechtsmittel kann Senat mündliche Verhandlung entscheiden § Abs. Satz § Abs. VwGO . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz Abs. VwGO . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. § Abs. Abs. Streitwerts Hauptsache ; siehe auch Beschluss 19 . Dezember ZB . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung