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213 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
4
.
September
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Kammerbeitrag
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
4
.
September
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluss
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
8
.
Juni
wird
Kosten
Antragstellers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Antragstellers
Prozesskostenhilfe
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
hat
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Klage
verschiedene
Bescheide
Antragsgegnerin
beantragt
Kammerbeiträge
Gegenstand
hatten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Klage
abgelehnt
.
Beschluss
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
;
unbedingt
eingelegte
Beschwerde
hat
zugleich
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Dr.
beantragt
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
statthaft
.
Abs.
Satz
gelten
gerichtliche
Verfahren
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
Bundesrechtsanwaltsordnung
abweichenden
Bestimmungen
enthält
.
Anwaltsgerichtshof
steht
Oberverwaltungsgericht
gleich
112c
Abs.
Satz
.
Entscheidungen
Oberverwaltungsgerichte
können
bestimmten
hier
einschlägigen
Ausnahmefällen
abgesehen
Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht
angefochten
werden
Abs.
VwGO
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
enthält
abweichenden
Bestimmungen
.
§
Abs.
entscheidet
Bundesgerichtshof
vielmehr
nur
Rechtsmittel
Berufung
Urteile
Anwaltsgerichtshofs
Beschwerde
§
Abs.
Satz
.
Antragsteller
auch
Verletzung
Grundrechts
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
rügt
führt
Statthaftigkeit
Gesetzes
eröffneten
sofortigen
Beschwerde
.
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
§
VwGO
§
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung
1/12