BESCHLUSS AnwZ 4 . September verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Kammerbeitrag Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 4 . September beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluss 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 8 . Juni wird Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Antrag Antragstellers Prozesskostenhilfe Verfahren sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller ist Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwaltschaft zugelassen . hat Prozesskostenhilfe beabsichtigte Klage verschiedene Bescheide Antragsgegnerin beantragt Kammerbeiträge Gegenstand hatten . Anwaltsgerichtshof hat Antrag Erfolgsaussicht beabsichtigten Klage abgelehnt . Beschluss hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt ; unbedingt eingelegte Beschwerde hat zugleich Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Dr. beantragt . II . sofortige Beschwerde ist statthaft . Abs. Satz gelten gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend Bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden Bestimmungen enthält . Anwaltsgerichtshof steht Oberverwaltungsgericht gleich 112c Abs. Satz . Entscheidungen Oberverwaltungsgerichte können bestimmten hier einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen Beschwerde Bundesverwaltungsgericht angefochten werden Abs. VwGO . Bundesrechtsanwaltsordnung enthält abweichenden Bestimmungen . § Abs. entscheidet Bundesgerichtshof vielmehr nur Rechtsmittel Berufung Urteile Anwaltsgerichtshofs Beschwerde § Abs. Satz . Antragsteller auch Verletzung Grundrechts gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG rügt führt Statthaftigkeit Gesetzes eröffneten sofortigen Beschwerde . . Antrag Prozesskostenhilfe Verfahren sofortigen Beschwerde wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz § VwGO § Satz . Kayser Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung 1/12