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6.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
August
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
20
.
August
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
1
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
24
.
September
aufgehoben
.
Gebühren
Auslagen
werden
erhoben
.
Antragsteller
hat
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
Mitglied
Antragsgegnerin
.
Bescheid
8
Juli
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Vermögensverfalls
widerrufen
sofortige
Vollziehung
Widerrufsbescheides
angeordnet
.
Rechtsmittelbelehrung
versehene
Bescheid
ist
Antragsteller
9
Juli
zugestellt
worden
.
29
Juli
ging
Antragsgegnerin
Telefax
jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsteller
legitimierten
"
Widerspruch
"
Bescheid
8
Juli
einlegten
Akteneinsicht
Kanzlei
beantragten
.
baten
Bezugnahme
Schreiben
Antragsgegnerin
22
Juli
Gelegenheit
Stellungnahme
Frage
Bestellung
Vertreters
10
.
August
;
Vertreterbestellung
sei
erforderlich
Antragsteller
Mandate
mehr
bearbeite
.
Antragsgegnerin
lehnte
Schreiben
30
Juli
Verlängerung
Frist
Stellungnahme
Sicht
eilbedürftigen
Vertreterbestellung
.
Akten
würden
übersandt
könnten
Räumen
Antragsgegnerin
eingesehen
werden
;
Vertreterbestellung
noch
Begründung
Rechtsmittels
sei
Übrigen
Akteneinsicht
erforderlich
.
Schreiben
12
.
August
teilte
Antragsgegnerin
Antragsteller
sei
Wirkung
11
.
August
geführten
Rechtsanwaltsverzeichnis
gelöscht
worden
.
19
.
August
stellte
Antragsteller
weiterhin
vertreten
jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
beantragte
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
beanstandete
Antragsgegnerin
hingewiesen
habe
Widerspruch
richtige
Rechtsmittel
sei
noch
Schriftsatz
Anwaltsgerichtshof
weitergeleitet
habe
.
Kenntnis
Fehler
hätten
Verfahrensbevollmächtigten
erst
Mitteilung
Antragsgegnerin
Löschung
Rechtsanwaltsverzeichnis
erhalten
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Anwaltsgerichtshof
tragsteller
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Hiergegen
hat
Antragsgegnerin
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
24
.
März
ist
vorläufige
Insolvenzverwaltung
Vermögen
Antragstellers
angeordnet
worden
.
Schreiben
6
.
April
hat
Antragsteller
Antragsgegnerin
Zulassung
verzichtet
.
Antragsteller
hat
Beschwerdeverfahren
erledigt
erklärt
.
Antragsgegnerin
hat
entsprechende
Erklärung
abgegeben
auch
erneut
Zulassung
Antragstellers
widerrufen
.
vertritt
weiterhin
Ansicht
Zulassung
Antragstellers
Bescheid
8
Juli
bestandskräftig
widerrufen
worden
ist
.
II
.
gerichtliche
Verfahren
richtet
31
.
August
tenden
Recht
§
Abs.
.
sofortige
Beschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
.
1
.
Antragsteller
war
Verschulden
gehindert
Frist
Abs.
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
einzuhalten
§
.
muss
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
zurechnen
lassen
statthaften
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Anwaltsgerichtshof
gestellt
unstatthaften
Widerspruch
Antragsgegnerin
eingelegt
haben
vgl.
§
Abs.
Satz
.
2
.
Verschulden
ist
unbeachtlich
Antragsgegnerin
Schriftsatz
noch
laufenden
Frist
Anwaltsgerichtshof
weitergeleitet
hat
.
Vergeblich
beruft
Antragsteller
insoweit
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
Fällen
Rechtsmittelschrift
unzuständiges
Gericht
gerichtet
war
.
Rechtsprechung
hat
Gericht
erstinstanzlich
Sache
befasst
war
eingereichten
fristgebundenen
Schriftsatz
Rechtsmittelverfahren
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatprinzip
Art
.
Abs.
GG
abgeleiteten
Pflicht
fairen
Verfahrensgestaltung
Zuge
ordentlichen
Geschäftsgangs
zuständige
Gericht
weiterzuleiten
.
Geht
Schriftsatz
so
zeitig
Ausgangsgericht
fristgerechte
Weiterleitung
zuständige
Gericht
üblichen
Geschäftsgang
erwartet
werden
kann
darf
Partei
vertrauen
Schriftsatz
rechtzeitig
Rechtsmittelgericht
eingeht
.
Verschulden
Partei
Bevollmächtigten
wirkt
dann
mehr
BVerfGE
f.
;
BVerfG
;
.
29
.
Mai
.
Grundsätze
gelten
auch
leicht
einwandfrei
fehlgeleitet
erkennbare
Rechtsbehelfsschrift
bisher
befasst
gewesenen
Gericht
eingeht
Unzuständigkeit
offensichtlich
ist
.
Fall
liegt
hier
indes
.
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
haben
gesetzlich
vorgesehenen
Rechtsbehelf
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
offensichtlich
unzuständigen
Gericht
eingereicht
.
haben
vielmehr
Widerspruch
gemäß
§
112c
Abs.
Satz
1
.
September
geltenden
Fassung
VwGO
Antragsgegnerin
Widerspruchsverfahren
ständigen
Behörde
eingelegt
beachten
Neufassung
Bundesrechtsanwaltsordnung
erst
1
.
September
Kraft
trat
Übergangsregelung
§
laufende
Verfahren
Anwendung
31
.
August
geltenden
Rechts
anordnete
.
Antragsgegnerin
konnte
Schriftsatz
überdies
einfach
Anwaltsgerichtshof
weiterleiten
.
Schriftsatz
enthielt
unstatthaften
Widerspruch
Widerrufsbescheid
auch
Antrag
Akteneinsicht
befasste
Frage
Bestellung
amtlichen
Vertreters
.
Jedenfalls
insoweit
war
Antragsgegnerin
bescheiden
Anwaltsgerichtshof
.
3
.
Antragsgegnerin
Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigten
nochmals
hingewiesen
hat
statthafter
Rechtsbehelf
Widerrufsbescheid
vorliegenden
Fall
noch
Anwaltsgerichtshof
anzubringende
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
war
ändert
Ergebnis
schließlich
ebenfalls
.
Antragsgegnerin
hatte
Antragsteller
entsprechende
Rechtsbehelfsbelehrung
erteilt
Widerrufsverfügung
beigefügt
worden
war
.
würde
Überspannung
Anforderungen
Fürsorgepflicht
Antragsgegnerin
bedeuten
Mitgliedern
Verfahrensbevollmächtigten
Verantwortung
Einhaltung
Formalien
Rechtsbehelfs
Erteilung
zutreffenden
inhaltlich
weiteres
verständlichen
Rechtsbehelfsbelehrung
vollständig
abgenommen
werden
würde
.
Gerichte
sind
regelmäßig
verpflichtet
Partei
Bevollmächtigten
telefonisch
unterrichten
fristgebundener
Schriftsatz
unzuständigen
Gericht
eingereicht
wurde
BVerfG
.
14
.
Dezember
IX
ZB
AnwBl
.
213
;
15
.
Dezember
AnwBl
.
.
Antragsgegnerin
kann
gelten
.
Wiederholung
Rechtsbehelfsbelehrung
bedurfte
Antragsteller
selbst
Rechtsanwalt
anwaltlich
vertreten
war
.
Bedenken
gibt
allenfalls
Antragsgegnerin
Antwortschreiben
30
Juli
nur
Antrag
Akteneinsicht
Bitte
Einräumung
Frist
Stellungnahme
Bestellung
Vertreters
beschieden
hat
auch
Frage
Begründung
"
Rechtsmittels
"
angesprochen
hat
.
hat
konkreten
Fall
jedoch
ausgewirkt
.
Antragsteller
hat
behauptet
Verfahrensbevollmächtigten
seien
Inhalt
Schreibens
Antragsgegnerin
abgehalten
worden
Vorgehen
überprüfen
.
hat
vielmehr
Ansicht
vertreten
Antragsgegnerin
hätte
Sorge
tragen
müssen
sein
"
Widerspruch
"
rechtzeitig
Anwaltsgerichtshof
einging
Schriftsatz
weiterleitete
erneuten
rechtlichen
Hinweis
erteilte
.
trifft
indes
.
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung
24.09.2009