BESCHLUSS AnwZ 20 . August Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Dr. Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 20 . August beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 1 . Senats Sächsischen Anwaltsgerichtshofs 24 . September aufgehoben . Gebühren Auslagen werden erhoben . Antragsteller hat Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwalt Mitglied Antragsgegnerin . Bescheid 8 Juli hat Antragsgegnerin Zulassung Vermögensverfalls widerrufen sofortige Vollziehung Widerrufsbescheides angeordnet . Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist Antragsteller 9 Juli zugestellt worden . 29 Juli ging Antragsgegnerin Telefax jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Antragsteller legitimierten " Widerspruch " Bescheid 8 Juli einlegten Akteneinsicht Kanzlei beantragten . baten Bezugnahme Schreiben Antragsgegnerin 22 Juli Gelegenheit Stellungnahme Frage Bestellung Vertreters 10 . August ; Vertreterbestellung sei erforderlich Antragsteller Mandate mehr bearbeite . Antragsgegnerin lehnte Schreiben 30 Juli Verlängerung Frist Stellungnahme Sicht eilbedürftigen Vertreterbestellung . Akten würden übersandt könnten Räumen Antragsgegnerin eingesehen werden ; Vertreterbestellung noch Begründung Rechtsmittels sei Übrigen Akteneinsicht erforderlich . Schreiben 12 . August teilte Antragsgegnerin Antragsteller sei Wirkung 11 . August geführten Rechtsanwaltsverzeichnis gelöscht worden . 19 . August stellte Antragsteller weiterhin vertreten jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Antrag gerichtliche Entscheidung beantragte zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand . beanstandete Antragsgegnerin hingewiesen habe Widerspruch richtige Rechtsmittel sei noch Schriftsatz Anwaltsgerichtshof weitergeleitet habe . Kenntnis Fehler hätten Verfahrensbevollmächtigten erst Mitteilung Antragsgegnerin Löschung Rechtsanwaltsverzeichnis erhalten . angefochtenen Beschluss hat Anwaltsgerichtshof tragsteller Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Hiergegen hat Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt . 24 . März ist vorläufige Insolvenzverwaltung Vermögen Antragstellers angeordnet worden . Schreiben 6 . April hat Antragsteller Antragsgegnerin Zulassung verzichtet . Antragsteller hat Beschwerdeverfahren erledigt erklärt . Antragsgegnerin hat entsprechende Erklärung abgegeben auch erneut Zulassung Antragstellers widerrufen . vertritt weiterhin Ansicht Zulassung Antragstellers Bescheid 8 Juli bestandskräftig widerrufen worden ist . II . gerichtliche Verfahren richtet 31 . August tenden Recht § Abs. . sofortige Beschwerde ist gemäß § Abs. Satz . § Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses . 1 . Antragsteller war Verschulden gehindert Frist Abs. . Antrag gerichtliche Entscheidung einzuhalten § . muss Verschulden Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen statthaften Antrag gerichtliche Entscheidung Anwaltsgerichtshof gestellt unstatthaften Widerspruch Antragsgegnerin eingelegt haben vgl. § Abs. Satz . 2 . Verschulden ist unbeachtlich Antragsgegnerin Schriftsatz noch laufenden Frist Anwaltsgerichtshof weitergeleitet hat . Vergeblich beruft Antragsteller insoweit Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs Fällen Rechtsmittelschrift unzuständiges Gericht gerichtet war . Rechtsprechung hat Gericht erstinstanzlich Sache befasst war eingereichten fristgebundenen Schriftsatz Rechtsmittelverfahren Art . Abs. GG Rechtsstaatprinzip Art . Abs. GG abgeleiteten Pflicht fairen Verfahrensgestaltung Zuge ordentlichen Geschäftsgangs zuständige Gericht weiterzuleiten . Geht Schriftsatz so zeitig Ausgangsgericht fristgerechte Weiterleitung zuständige Gericht üblichen Geschäftsgang erwartet werden kann darf Partei vertrauen Schriftsatz rechtzeitig Rechtsmittelgericht eingeht . Verschulden Partei Bevollmächtigten wirkt dann mehr BVerfGE f. ; BVerfG ; . 29 . Mai . Grundsätze gelten auch leicht einwandfrei fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bisher befasst gewesenen Gericht eingeht Unzuständigkeit offensichtlich ist . Fall liegt hier indes . Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers haben gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf Antrag gerichtliche Entscheidung offensichtlich unzuständigen Gericht eingereicht . haben vielmehr Widerspruch gemäß § 112c Abs. Satz 1 . September geltenden Fassung VwGO Antragsgegnerin Widerspruchsverfahren ständigen Behörde eingelegt beachten Neufassung Bundesrechtsanwaltsordnung erst 1 . September Kraft trat Übergangsregelung § laufende Verfahren Anwendung 31 . August geltenden Rechts anordnete . Antragsgegnerin konnte Schriftsatz überdies einfach Anwaltsgerichtshof weiterleiten . Schriftsatz enthielt unstatthaften Widerspruch Widerrufsbescheid auch Antrag Akteneinsicht befasste Frage Bestellung amtlichen Vertreters . Jedenfalls insoweit war Antragsgegnerin bescheiden Anwaltsgerichtshof . 3 . Antragsgegnerin Antragsteller Verfahrensbevollmächtigten nochmals hingewiesen hat statthafter Rechtsbehelf Widerrufsbescheid vorliegenden Fall noch Anwaltsgerichtshof anzubringende Antrag gerichtliche Entscheidung war ändert Ergebnis schließlich ebenfalls . Antragsgegnerin hatte Antragsteller entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt Widerrufsverfügung beigefügt worden war . würde Überspannung Anforderungen Fürsorgepflicht Antragsgegnerin bedeuten Mitgliedern Verfahrensbevollmächtigten Verantwortung Einhaltung Formalien Rechtsbehelfs Erteilung zutreffenden inhaltlich weiteres verständlichen Rechtsbehelfsbelehrung vollständig abgenommen werden würde . Gerichte sind regelmäßig verpflichtet Partei Bevollmächtigten telefonisch unterrichten fristgebundener Schriftsatz unzuständigen Gericht eingereicht wurde BVerfG . 14 . Dezember IX ZB AnwBl . 213 ; 15 . Dezember AnwBl . . Antragsgegnerin kann gelten . Wiederholung Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte Antragsteller selbst Rechtsanwalt anwaltlich vertreten war . Bedenken gibt allenfalls Antragsgegnerin Antwortschreiben 30 Juli nur Antrag Akteneinsicht Bitte Einräumung Frist Stellungnahme Bestellung Vertreters beschieden hat auch Frage Begründung " Rechtsmittels " angesprochen hat . hat konkreten Fall jedoch ausgewirkt . Antragsteller hat behauptet Verfahrensbevollmächtigten seien Inhalt Schreibens Antragsgegnerin abgehalten worden Vorgehen überprüfen . hat vielmehr Ansicht vertreten Antragsgegnerin hätte Sorge tragen müssen sein " Widerspruch " rechtzeitig Anwaltsgerichtshof einging Schriftsatz weiterleitete erneuten rechtlichen Hinweis erteilte . trifft indes . Fetzer Vorinstanz : Entscheidung 24.09.2009