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470 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
9
November
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
21
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Antragsgegnerin
widerrief
Verfügung
12
.
September
Zulassung
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
hiergegen
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
ist
Recht
widerrufen
worden
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Voraussetzungen
Widerruf
waren
Erlass
angegriffenen
Verfügung
erfüllt
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
sind
Erwirkung
Schuldtiteln
fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Rechtsanwalt
.
.
;
vgl.
nur
.
25
.
März
AnwZ
Mitt
.
;
.
21
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Vermögensverfall
wird
§
Abs.
Nr.
vermutet
Rechtsanwalt
Insolvenzgericht
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
Abs.
InsO
§
eingetragen
ist
.
Zeitpunkt
Widerrufs
war
Antragsteller
Haftbefehlsanordnungen
zentralen
Schuldnerverzeichnis
Amtsgerichts
S.
eingetragen
so
Vermutungstatbestand
gegeben
war
.
Forderungsaufstellung
Antragsgegnerin
beliefen
Verbindlichkeiten
.
Aufforderungen
Antragsgegnerin
konkreten
Darlegung
Vermögensverhältnisse
war
Antragsteller
nachgekommen
.
ging
Lasten
.
Vermögensverfall
führt
regelmäßig
Gefährdung
ressen
Rechtsuchenden
insbesondere
Hinblick
Umgang
Rechtsanwalts
Mandantengeldern
möglichen
Zugriff
Gläubiger
.
Anhaltspunkte
Vorliegen
Ausnahmefalls
waren
gegeben
.
2
.
nachträglicher
Wegfall
Widerrufsgrundes
gerichtlichen
Verfahren
berücksichtigen
wäre
357
;
kann
festgestellt
werden
.
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
hat
Antragsteller
dargetan
.
Zwar
ist
Schreiben
Amtsgerichts
S.
28
.
Januar
gelungen
Löschungen
dortigen
Schuldnerverzeichnis
enthaltenen
Eintragungen
erwirken
.
Jedoch
ist
andererseits
Mitteilung
20
.
Mai
bekannt
geworden
dort
Stichtag
5
.
Mai
Steuerrückstände
Antragstellers
Säumniszuschläge
Gesamthöhe
bestanden
.
Insoweit
hat
allerdings
Antragsteller
Senatstermin
Überweisungsträger
Sparkasse
4
November
vorgelegt
Betrag
Begleichung
Finanzamt
überwiesen
worden
ist
.
Auch
Berücksichtigung
Zahlung
würden
Steuerrückstände
jedoch
weiterhin
über
belaufen
.
reicht
Annahme
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
Rechtsanwalt
bezüglich
einzelner
bekannt
gewordener
Forderungen
Schuldtilgung
Löschung
Schuldnerverzeichnis
nachweist
.
Vielmehr
muss
Rechtsanwalt
Einkommensund
Vermögensverhältnisse
umfassend
darlegen
.
Insbesondere
muss
Aufstellung
sämtlicher
erhobenen
Forderungen
vorlegen
Einzelnen
darlegen
Höhe
inzwischen
erfüllt
sind
Weise
erfüllen
gedenkt
.
.
;
vgl.
nur
12
.
Januar
AnwZ
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
ist
Antragsteller
entsprechender
Hinweise
nachgekommen
.
Auch
Antragsteller
Anschluss
Senatstermin
Fax
Akten
gereichte
vorläufige
Vermögensübersicht
"
Steuerberaters
wird
vagen
Angaben
Anforderungen
aussagekräftige
Vermögensübersicht
gerecht
.
3
.
bestehen
weiterhin
Anhaltspunkte
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
ausnahmsweise
mehr
gefährdet
sind
.
4
.
Senat
konnte
Besetzung
§
Abs.
Satz
entscheiden
Senatsbeschluss
4
November
AnwZ
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung