BESCHLUSS AnwZ 9 November Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 9 November beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss II . Senats Anwaltsgerichtshofs 21 . Mai wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Antragsgegnerin widerrief Verfügung 12 . September Zulassung § Abs. Nr. Vermögensverfalls . hiergegen gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Hiergegen wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. . Abs. hat Sache aber Erfolg . Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft ist Recht widerrufen worden . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Voraussetzungen Widerruf waren Erlass angegriffenen Verfügung erfüllt . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen Vermögensverfall sind Erwirkung Schuldtiteln fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwalt . . ; vgl. nur . 25 . März AnwZ Mitt . ; . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . . Vermögensverfall wird § Abs. Nr. vermutet Rechtsanwalt Insolvenzgericht Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § Abs. InsO § eingetragen ist . Zeitpunkt Widerrufs war Antragsteller Haftbefehlsanordnungen zentralen Schuldnerverzeichnis Amtsgerichts S. eingetragen so Vermutungstatbestand gegeben war . Forderungsaufstellung Antragsgegnerin beliefen Verbindlichkeiten € . Aufforderungen Antragsgegnerin konkreten Darlegung Vermögensverhältnisse war Antragsteller nachgekommen . ging Lasten . Vermögensverfall führt regelmäßig Gefährdung ressen Rechtsuchenden insbesondere Hinblick Umgang Rechtsanwalts Mandantengeldern möglichen Zugriff Gläubiger . Anhaltspunkte Vorliegen Ausnahmefalls waren gegeben . 2 . nachträglicher Wegfall Widerrufsgrundes gerichtlichen Verfahren berücksichtigen wäre 357 ; kann festgestellt werden . Konsolidierung Vermögensverhältnisse hat Antragsteller dargetan . Zwar ist Schreiben Amtsgerichts S. 28 . Januar gelungen Löschungen dortigen Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen erwirken . Jedoch ist andererseits Mitteilung 20 . Mai bekannt geworden dort Stichtag 5 . Mai Steuerrückstände Antragstellers Säumniszuschläge Gesamthöhe € bestanden . Insoweit hat allerdings Antragsteller Senatstermin Überweisungsträger Sparkasse 4 November vorgelegt Betrag € Begleichung Finanzamt überwiesen worden ist . Auch Berücksichtigung Zahlung würden Steuerrückstände jedoch weiterhin über € belaufen . reicht Annahme Konsolidierung Vermögensverhältnisse Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen Schuldtilgung Löschung Schuldnerverzeichnis nachweist . Vielmehr muss Rechtsanwalt Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darlegen . Insbesondere muss Aufstellung sämtlicher erhobenen Forderungen vorlegen Einzelnen darlegen Höhe inzwischen erfüllt sind Weise erfüllen gedenkt . . ; vgl. nur 12 . Januar AnwZ ; 7 . Aufl . Rdn . m.w . . ist Antragsteller entsprechender Hinweise nachgekommen . Auch Antragsteller Anschluss Senatstermin Fax Akten gereichte vorläufige Vermögensübersicht " Steuerberaters wird vagen Angaben Anforderungen aussagekräftige Vermögensübersicht gerecht . 3 . bestehen weiterhin Anhaltspunkte Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfall ausnahmsweise mehr gefährdet sind . 4 . Senat konnte Besetzung § Abs. Satz entscheiden Senatsbeschluss 4 November AnwZ Veröffentlichung vorgesehen . Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung