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175 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
9
.
Oktober
beschlossen
:
Antragsteller
hat
Kosten
Hauptsache
erledigten
Verfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
widerrief
Bescheid
30
.
Oktober
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
Anwaltsgerichtshof
hat
hiergegen
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
wandte
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
.
Beschwerdeverfahrens
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Bescheid
20
.
April
nochmals
widerrufen
Antragsteller
nunmehr
Zulassung
verzichtet
hat
§
Abs.
Nr.
.
Widerrufsbescheid
ist
bestandskräftig
geworden
.
Beteiligten
haben
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
II
.
Verfahrenskosten
notwendigen
Auslagen
Beteiligten
ist
§
Abs.
Satz
30
.
August
geltenden
Fassung
.
V.m
.
§
.
entscheiden
.
gilt
auch
Anwaltsgerichtshof
entstandenen
Verfahrenskosten
notwendigen
Auslagen
Anwaltsgerichtshof
getroffene
Entscheidung
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
entsprechend
Abs.
Satz
wirkungslos
geworden
ist
.
entspricht
billigem
Ermessen
Antragsteller
aufzuerlegen
Rechtsmittel
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
Berücksichtigung
bisherigen
Sachund
Erfolg
gehabt
hätte
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck