BESCHLUSS AnwZ 9 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 9 . Oktober beschlossen : Antragsteller hat Kosten Hauptsache erledigten Verfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren Verfahren Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin widerrief Bescheid 30 . Oktober Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls . Anwaltsgerichtshof hat hiergegen gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . wandte Antragsteller sofortigen Beschwerde . Beschwerdeverfahrens hat Antragsgegnerin Zulassung Bescheid 20 . April nochmals widerrufen Antragsteller nunmehr Zulassung verzichtet hat § Abs. Nr. . Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden . Beteiligten haben Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . II . Verfahrenskosten notwendigen Auslagen Beteiligten ist § Abs. Satz 30 . August geltenden Fassung . V.m . § . entscheiden . gilt auch Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten notwendigen Auslagen Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend Abs. Satz wirkungslos geworden ist . entspricht billigem Ermessen Antragsteller aufzuerlegen Rechtsmittel Eintritt erledigenden Ereignisses Berücksichtigung bisherigen Sachund Erfolg gehabt hätte . Schmidt-Räntsch Roggenbuck