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273 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
18
.
April
Verfahren
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Abwicklungsbeschlüssen
u.a.
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
18
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
SachsenAnhalt
15
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnern
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
ersetzen
.
beträgt
.
Gründe
:
Bescheid
10
Juli
widerrief
Präsident
Landgerichts
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
mögensverfalls
ordnete
zugleich
sofortige
Vollziehung
Verfügung
bestellte
Beschluss
selben
Tage
Antragsgegnerin
Abwicklerin
Kanzlei
Antragstellers
.
inzwischen
zuständige
Rechtsanwaltskammer
Landes
S.
Antragsgegnerin
Bestellung
Antragsgegnerin
Abwicklerin
31
.
März
.
Widerruf
Zulassung
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
wies
Anwaltsgerichtshof
Beschluss
16
.
unbegründet
.
erhobene
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
hob
Senat
Beschluss
22
.
Oktober
AnwZ
Widerrufsverfügung
bestätigenden
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
.
erneuter
Widerruf
Zulassung
Verfügung
Antragsgegnerin
6
.
Juni
ist
rechtskräftig
geworden
Senatsbeschluss
4
.
April
AnwZ
.
Antragsteller
hat
Antragsgegner
Anwaltsgerichtshof
Klage
eingereicht
beantragt
festzustellen
Abwicklungsbeschlüsse
Antragsgegner
Juli
Dezember
Vollziehung
Durchführung
Bestellungsbeschlusses
Antragsgegnerin
rechtswidrig
seien
Antragsgegner
Gesamtschuldner
Vollziehungsschaden
Vollziehung
Abwicklungsbeschlüsse
ersetzen
hätten
Vollziehungsschaden
1.223.321,00
weitere
714.508,42
betrage
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Anträge
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
ist
Verfahren
§
ergangen
.
Demgemäß
ist
sofortige
Beschwerde
Bundesgerichtshof
nur
statthaft
Anwaltsgerichtshof
zugelassen
hat
Zulassung
darf
nur
grundsätzlicher
Bedeutung
entscheidungserheblichen
Frage
erfolgen
§
Abs.
.
vorliegenden
Fall
hat
Anwaltsgerichtshof
Zulassung
sofortigen
Beschwerde
ausgesprochen
.
ist
Bundesgerichtshof
gebunden
.
Behandlung
Nichtzulassungsbeschwerde
kommt
Betracht
.
Gegensatz
§
Abs.
hat
Gesetzgeber
Möglichkeit
Verfahren
§
eröffnet
.
Senat
kann
unzulässige
Rechtsmittel
mündliche
Verhandlung
entscheiden
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Naumburg
Entscheidung