BESCHLUSS AnwZ 18 . April Verfahren Feststellung Rechtswidrigkeit Abwicklungsbeschlüssen u.a. Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 18 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes SachsenAnhalt 15 . Oktober wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnern Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen ersetzen . beträgt € . Gründe : Bescheid 10 Juli widerrief Präsident Landgerichts Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft mögensverfalls ordnete zugleich sofortige Vollziehung Verfügung bestellte Beschluss selben Tage Antragsgegnerin Abwicklerin Kanzlei Antragstellers . inzwischen zuständige Rechtsanwaltskammer Landes S. Antragsgegnerin Bestellung Antragsgegnerin Abwicklerin 31 . März . Widerruf Zulassung gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung wies Anwaltsgerichtshof Beschluss 16 . unbegründet . erhobene sofortige Beschwerde Antragstellers hob Senat Beschluss 22 . Oktober AnwZ Widerrufsverfügung bestätigenden Beschluss Anwaltsgerichtshofs . erneuter Widerruf Zulassung Verfügung Antragsgegnerin 6 . Juni ist rechtskräftig geworden Senatsbeschluss 4 . April AnwZ . Antragsteller hat Antragsgegner Anwaltsgerichtshof Klage eingereicht beantragt festzustellen Abwicklungsbeschlüsse Antragsgegner Juli Dezember Vollziehung Durchführung Bestellungsbeschlusses Antragsgegnerin rechtswidrig seien Antragsgegner Gesamtschuldner Vollziehungsschaden Vollziehung Abwicklungsbeschlüsse ersetzen hätten Vollziehungsschaden 1.223.321,00 € weitere 714.508,42 € betrage . Anwaltsgerichtshof hat Anträge gerichtliche Entscheidung unzulässig zurückgewiesen . wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist unzulässig . Entscheidung Anwaltsgerichtshofs ist Verfahren § ergangen . Demgemäß ist sofortige Beschwerde Bundesgerichtshof nur statthaft Anwaltsgerichtshof zugelassen hat Zulassung darf nur grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblichen Frage erfolgen § Abs. . vorliegenden Fall hat Anwaltsgerichtshof Zulassung sofortigen Beschwerde ausgesprochen . ist Bundesgerichtshof gebunden . Behandlung Nichtzulassungsbeschwerde kommt Betracht . Gegensatz § Abs. hat Gesetzgeber Möglichkeit Verfahren § eröffnet . Senat kann unzulässige Rechtsmittel mündliche Verhandlung entscheiden . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Naumburg Entscheidung