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311 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
November
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
9
November
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Brandenburgischen
Anwaltsgerichtshofs
23
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
3
.
August
hat
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Vermögensverfalls
widerrufen
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Beschluss
hat
Antragsteller
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Abs.
bleibt
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
vgl.
.
21
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
.
26
November
AnwZ
.
wird
§
Abs.
Nr.
vermutet
Rechtsanwalt
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
§
Zivilprozessordnung
eingetragen
ist
.
2
.
Voraussetzungen
waren
Zeitpunkt
erfüllt
.
Antragsteller
hatte
10
November
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
ist
Schuldnerverzeichnis
Amtsgericht
S.
§
eingetragen
.
wurde
verfall
§
Abs.
Nr.
2
.
gesetzlich
vermutet
.
Antragsteller
bestanden
vollstreckbare
Forderungen
Finanzamts
S.
Höhe
sellschaft
mbH
rund
.
3
.
Vermögensverhältnisse
Antragstellers
haben
so
konsolidiert
Widerruf
abgesehen
werden
könnte
vgl.
;
.
Antragsteller
hat
eingeräumt
Forderungen
weiteren
Gläubigern
Höhe
bestehen
.
Rückführung
Verbindlichkeiten
ist
gelungen
.
Antrag
Gläubigern
hat
21
.
April
erneut
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
.
Angaben
Vermögensverzeichnis
hat
Einkommen
Vermögen
.
4
.
Ausnahmefall
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfalls
gefährdet
wären
ist
ersichtlich
.
5
.
Festsetzung
Geschäftswerts
Anwaltsgerichtshof
ist
unanfechtbar
vgl.
.
30
.
Oktober
AnwZ
BRAKMitt
.
.
6
.
Senat
konnte
§
Abs.
maßgeblichen
Besetzung
verhandeln
entscheiden
Senatsbeschluss
4
November
AnwZ
vorgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung