BESCHLUSS AnwZ 9 November Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 9 November beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs 23 . Juni wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 3 . August hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Vermögensverfalls widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Beschluss hat Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. . Abs. bleibt jedoch Sache Erfolg . 1 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen vgl. . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . ; . 26 November AnwZ . wird § Abs. Nr. vermutet Rechtsanwalt Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis § Zivilprozessordnung eingetragen ist . 2 . Voraussetzungen waren Zeitpunkt erfüllt . Antragsteller hatte 10 November eidesstattliche Versicherung abgegeben ist Schuldnerverzeichnis Amtsgericht S. § eingetragen . wurde verfall § Abs. Nr. 2 . gesetzlich vermutet . Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen Finanzamts S. Höhe € sellschaft mbH rund € . 3 . Vermögensverhältnisse Antragstellers haben so konsolidiert Widerruf abgesehen werden könnte vgl. ; . Antragsteller hat eingeräumt Forderungen weiteren Gläubigern Höhe € bestehen . Rückführung Verbindlichkeiten ist gelungen . Antrag Gläubigern hat 21 . April erneut eidesstattliche Versicherung abgegeben . Angaben Vermögensverzeichnis hat Einkommen Vermögen . 4 . Ausnahmefall Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfalls gefährdet wären ist ersichtlich . 5 . Festsetzung Geschäftswerts Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar vgl. . 30 . Oktober AnwZ BRAKMitt . . 6 . Senat konnte § Abs. maßgeblichen Besetzung verhandeln entscheiden Senatsbeschluss 4 November AnwZ vorgesehen . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung