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654 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
25
.
September
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwältinnen
Dr.
mündlicher
Verhandlung
25
.
September
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
I.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
11
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
25
.
Juni
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
3
.
August
wurde
Antragsgegnerin
zentralen
Schuldnerverzeichnis
Amtsgerichts
.
unterrichtet
Antragsteller
Haftbefehle
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
erlassen
worden
waren
titulierte
Forderungen
mehr
Mio.
zugrunde
lagen
.
angehörte
Antragsteller
teilte
handele
Wesentlichen
Forderungen
Auseinandersetzung
früheren
Sozietät
.
Absichten
Möglichkeiten
Rückführung
Haftbefehlen
zugrunde
liegenden
Verbindlichkeiten
äußerte
.
Bescheid
10
November
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
.
Bescheid
wurde
Antragsteller
20
November
zugestellt
.
hat
Antragsteller
17
.
Januar
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Antragsfrist
beantragt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Aufhebung
Haftbefehle
Möglichkeit
darlegt
rechtskräftig
titulierte
Verbindlichkeiten
über
Mio.
monatliche
Zahlungen
zusammen
Abstandszahlungen
zusammen
vergleichsweise
bereinigen
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
bleibt
aber
Sache
Erfolg
.
1
.
Versäumung
§
Abs.
bestimmten
Frist
Stellung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
ist
Antragsteller
Abs.
gemäß
§
Abs.
entsprechende
Anwendung
findet
Senat
.
19
.
Januar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Wochen
Beendigung
Hindernisses
stellt
Tatsachen
Wiedereinsetzung
begründen
glaubhaft
macht
.
2
.
Voraussetzungen
hat
Anwaltsgerichtshof
Ergebnis
Recht
verneint
.
Antragsteller
hat
Wiedereinsetzungsantrag
rechtzeitig
gestellt
.
Zwar
will
erst
12
.
Januar
erfahren
haben
beabsichtigte
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
worden
war
.
Zeitpunkt
kommt
aber
Berechnung
Wiedereinsetzungsfrist
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Zeitpunkt
Beteiligte
Verfahrensbevollmächtigter
Anwendung
gebotenen
Sorgfalt
hätte
erkennen
können
müssen
Rechtsmittelfrist
versäumt
war
.
13
.
Mai
;
.
12
November
.
war
hier
22
.
Dezember
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
musste
spätestens
Ablauf
20
.
Dezember
Anwaltsgerichtshof
eingereicht
worden
sein
.
Antragsteller
konnte
Bedeutung
Sache
spätestens
21
.
Dezember
entsprechenden
Nachricht
Verfahrensbevollmächtigten
rechnen
.
Nachricht
erfolgt
war
war
22
.
Dezember
Nachfrage
Verfahrensbevollmächtigten
angezeigt
Versäumnis
offenbar
geworden
wäre
notwendigen
Schritte
hätten
ergriffen
werden
können
.
ist
unterblieben
.
wäre
auch
möglich
gewesen
.
Antragsteller
war
zwar
schon
länger
erkrankt
.
Erkrankung
hatte
lichen
Versicherung
Senat
7
.
Januar
beschwerlichen
Reisen
gehindert
auch
erst
24
.
zember
verschlimmert
.
Versäumung
Antragsfrist
war
auch
unverschuldet
Antragsteller
gebotenen
Sorgfalt
hat
fehlen
lassen
.
hat
abgesehen
Verfahrensbevollmächtigten
unmittelbar
selbst
beauftragen
.
hätte
aber
nahe
gelegen
Stellung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
bereits
erwähnt
existentieller
Bedeutung
war
bevorstehenden
Weihnachtsfeiertage
Verzögerungen
absehbar
waren
.
Beauftragung
war
Antragsteller
auch
möglich
.
hätte
Verfahrensbevollmächtigten
etwa
anrufen
Besuchen
unweit
entfernt
liegenden
auch
selbst
aufsuchen
können
umständlicheren
risikoträchtigeren
Übermittlungsweg
wählte
hätte
Fall
vergewissern
müssen
Antrag
fristgerecht
gestellt
worden
ist
.
Auch
wäre
geboten
gewesen
Ausbleiben
Reaktion
Verfahrenbevollmächtigten
Ablauf
Antragsfrist
Stand
Antragsteller
doch
entscheidenden
Angelegenheit
nachzufragen
.
Nachfrage
bestand
schon
11
.
Dezember
Antragsteller
eidesstattlichen
Versicherung
7
.
Januar
Steuerberater
zweites
Mal
aufsuchte
noch
Nachricht
Verfahrensbevollmächtigten
hatte
.
war
aber
jedenfalls
16
.
Dezember
angezeigt
.
Antragsfrist
lief
nämlich
Beginn
Weihnachtswoche
.
Antragsteller
musste
rechnen
Verfahrensbevollmächtigter
bevorstehenden
nachtsfeiertage
fristwahrende
Maßnahmen
nur
noch
Freitag
17
.
Dezember
würde
veranlassen
können
.
Jedenfalls
hat
Antragsteller
Versäumung
Frist
verschuldet
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
20
.
Dezember
selbst
gestellt
hat
.
wollte
Widerrufsbescheid
Antragsgegnerin
hinnehmen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
stellen
.
meinte
zwar
Verfahrensbevollmächtigten
beauftragt
haben
.
hatte
aber
Nachricht
Stellung
Antrags
Angelegenheit
vorliegenden
ungewöhnlich
ist
.
gebot
Antrag
fristwahrend
selbst
stellen
.
war
auch
nur
Anfertigung
kurzen
Schriftsatzes
fristwahrenden
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Ankündigung
näheren
Begründung
erforderlich
.
Antrag
richten
war
ergab
Bescheid
beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung
war
Antragsteller
Rechtsanwalt
auch
Berufs
erkennen
jedenfalls
Zeitpunkt
auch
zuzumuten
vgl.
Senat
.
30
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Erkrankung
Antragsteller
mündlichen
Verhandlung
Senat
bekundete
Scheu
Vorgang
Büro
behandeln
lassen
gehindert
haben
könnten
derart
einfachen
Schriftsatz
aufzusetzen
Anwaltsgerichtshof
einzureichen
ist
erkennbar
.
3
.
Verschulden
Steuerberaters
kommt
lage
.
Hauger
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung