BESCHLUSS AnwZ 25 . September Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältinnen Dr. mündlicher Verhandlung 25 . September beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss I. Senats Anwaltsgerichtshofs 11 Juli wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller wurde 25 . Juni Rechtsanwaltschaft zugelassen . 3 . August wurde Antragsgegnerin zentralen Schuldnerverzeichnis Amtsgerichts . unterrichtet Antragsteller Haftbefehle Abgabe eidesstattlichen Versicherung erlassen worden waren titulierte Forderungen mehr Mio. € zugrunde lagen . angehörte Antragsteller teilte handele Wesentlichen Forderungen Auseinandersetzung früheren Sozietät . Absichten Möglichkeiten Rückführung Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten äußerte . Bescheid 10 November widerrief Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft . Bescheid wurde Antragsteller 20 November zugestellt . hat Antragsteller 17 . Januar Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Antragsfrist beantragt . Anwaltsgerichtshof hat Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen . richtet sofortige Beschwerde Antragstellers Aufhebung Haftbefehle Möglichkeit darlegt rechtskräftig titulierte Verbindlichkeiten über Mio. € monatliche Zahlungen zusammen € Abstandszahlungen zusammen € vergleichsweise bereinigen . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Abs. Nr. Abs. Satz bleibt aber Sache Erfolg . 1 . Versäumung § Abs. bestimmten Frist Stellung Antrags gerichtliche Entscheidung ist Antragsteller Abs. gemäß § Abs. entsprechende Anwendung findet Senat . 19 . Januar AnwZ BRAK-Mitt . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Antrag gerichtliche Entscheidung Wochen Beendigung Hindernisses stellt Tatsachen Wiedereinsetzung begründen glaubhaft macht . 2 . Voraussetzungen hat Anwaltsgerichtshof Ergebnis Recht verneint . Antragsteller hat Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt . Zwar will erst 12 . Januar erfahren haben beabsichtigte Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt worden war . Zeitpunkt kommt aber Berechnung Wiedereinsetzungsfrist . Maßgeblich ist vielmehr Zeitpunkt Beteiligte Verfahrensbevollmächtigter Anwendung gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können müssen Rechtsmittelfrist versäumt war . 13 . Mai ; . 12 November . war hier 22 . Dezember . Antrag gerichtliche Entscheidung musste spätestens Ablauf 20 . Dezember Anwaltsgerichtshof eingereicht worden sein . Antragsteller konnte Bedeutung Sache spätestens 21 . Dezember entsprechenden Nachricht Verfahrensbevollmächtigten rechnen . Nachricht erfolgt war war 22 . Dezember Nachfrage Verfahrensbevollmächtigten angezeigt Versäumnis offenbar geworden wäre notwendigen Schritte hätten ergriffen werden können . ist unterblieben . wäre auch möglich gewesen . Antragsteller war zwar schon länger erkrankt . Erkrankung hatte lichen Versicherung Senat 7 . Januar beschwerlichen Reisen gehindert auch erst 24 . zember verschlimmert . Versäumung Antragsfrist war auch unverschuldet Antragsteller gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen . hat abgesehen Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar selbst beauftragen . hätte aber nahe gelegen Stellung Antrags gerichtliche Entscheidung bereits erwähnt existentieller Bedeutung war bevorstehenden Weihnachtsfeiertage Verzögerungen absehbar waren . Beauftragung war Antragsteller auch möglich . hätte Verfahrensbevollmächtigten etwa anrufen Besuchen unweit entfernt liegenden auch selbst aufsuchen können umständlicheren risikoträchtigeren Übermittlungsweg wählte hätte Fall vergewissern müssen Antrag fristgerecht gestellt worden ist . Auch wäre geboten gewesen Ausbleiben Reaktion Verfahrenbevollmächtigten Ablauf Antragsfrist Stand Antragsteller doch entscheidenden Angelegenheit nachzufragen . Nachfrage bestand schon 11 . Dezember Antragsteller eidesstattlichen Versicherung 7 . Januar Steuerberater zweites Mal aufsuchte noch Nachricht Verfahrensbevollmächtigten hatte . war aber jedenfalls 16 . Dezember angezeigt . Antragsfrist lief nämlich Beginn Weihnachtswoche . Antragsteller musste rechnen Verfahrensbevollmächtigter bevorstehenden nachtsfeiertage fristwahrende Maßnahmen nur noch Freitag 17 . Dezember würde veranlassen können . Jedenfalls hat Antragsteller Versäumung Frist verschuldet Antrag gerichtliche Entscheidung 20 . Dezember selbst gestellt hat . wollte Widerrufsbescheid Antragsgegnerin hinnehmen Antrag gerichtliche Entscheidung stellen . meinte zwar Verfahrensbevollmächtigten beauftragt haben . hatte aber Nachricht Stellung Antrags Angelegenheit vorliegenden ungewöhnlich ist . gebot Antrag fristwahrend selbst stellen . war auch nur Anfertigung kurzen Schriftsatzes fristwahrenden Antrag gerichtliche Entscheidung Ankündigung näheren Begründung erforderlich . Antrag richten war ergab Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war Antragsteller Rechtsanwalt auch Berufs erkennen jedenfalls Zeitpunkt auch zuzumuten vgl. Senat . 30 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . . Erkrankung Antragsteller mündlichen Verhandlung Senat bekundete Scheu Vorgang Büro behandeln lassen gehindert haben könnten derart einfachen Schriftsatz aufzusetzen Anwaltsgerichtshof einzureichen ist erkennbar . 3 . Verschulden Steuerberaters kommt lage . Hauger Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung