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184 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
29
.
März
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
;
hier
:
Gegenvorstellung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Dr.
29
.
März
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragstellers
23
.
Februar
Beschluß
Senats
12
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluß
12
.
Januar
sofortige
Beschwerde
Antragsstellers
Beschluß
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
zurückgewiesen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
abschlägig
beschieden
worden
war
.
Vertagungsantrag
Antragstellers
hat
ebenfalls
zurückgewiesen
Antragsteller
ausreichend
dargelegt
glaubhaft
gemacht
mündlichen
Verhandlung
Senat
krankheitsbedingt
teilnehmen
konnte
.
Gegenvorstellung
Antragsteller
insbesondere
eidesstattlich
versichert
11
.
Januar
hohem
Fieber
gelitten
haben
so
Anreise
möglich
gewesen
sei
kann
Erfolg
haben
.
Abänderung
formell
materiell
rechtskräftigen
Senatsbeschlusses
Betracht
kommt
Gegenvorstellung
gerügte
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
vorgelegen
hat
kann
dahinstehen
.
Abgesehen
Antragsteller
genügender
Sorgfalt
hätte
erkennen
können
eingereichte
Attest
Anforderungen
ausreichende
Glaubhaftmachung
Verhandlungsunfähigkeit
genügen
konnte
hatte
Antragsteller
Termin
12
.
Januar
Beschwerde
begründet
noch
hat
nunmehr
Rahmen
Gegenvorstellung
sachliche
Widerruf
Vermögensverfalls
beachtliche
Gesichtspunkte
etwaiger
Art
vorgetragen
.
Senatsentscheidung
sind
Tatsachen
verwertet
worden
Antragsteller
zuvor
gehört
worden
war
vorherige
Stellungnahme
möglich
gewesen
wäre
.
Schott
Otten