BESCHLUSS AnwZ 29 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ; hier : Gegenvorstellung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 29 . März beschlossen : Gegenvorstellung Antragstellers 23 . Februar Beschluß Senats 12 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluß 12 . Januar sofortige Beschwerde Antragsstellers Beschluß Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen Antrag gerichtliche Entscheidung Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden war . Vertagungsantrag Antragstellers hat ebenfalls zurückgewiesen Antragsteller ausreichend dargelegt glaubhaft gemacht mündlichen Verhandlung Senat krankheitsbedingt teilnehmen konnte . Gegenvorstellung Antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert 11 . Januar hohem Fieber gelitten haben so Anreise möglich gewesen sei kann Erfolg haben . Abänderung formell materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses Betracht kommt Gegenvorstellung gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorgelegen hat kann dahinstehen . Abgesehen Antragsteller genügender Sorgfalt hätte erkennen können eingereichte Attest Anforderungen ausreichende Glaubhaftmachung Verhandlungsunfähigkeit genügen konnte hatte Antragsteller Termin 12 . Januar Beschwerde begründet noch hat nunmehr Rahmen Gegenvorstellung sachliche Widerruf Vermögensverfalls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen . Senatsentscheidung sind Tatsachen verwertet worden Antragsteller zuvor gehört worden war vorherige Stellungnahme möglich gewesen wäre . Schott Otten