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1.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
25
.
April
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Professor
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Rechtsanwältinnen
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
25
.
April
beschlossen
:
Verfahren
ist
Hauptsache
erledigt
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtszüge
tragen
Antragsgegnerin
Rechtszügen
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
zuletzt
Amtsgericht
Landgericht
zugelassen
.
fügung
9
November
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Vermögensverfalls
ordnete
sofortige
Vollziehung
Verfügung
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
hat
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
gewandt
.
Inzwischen
hat
Antragsgegnerin
Verfügung
20
.
Dezember
Zulassung
Antragstellers
auch
Fehlens
Berufshaftpflichtversicherung
widerrufen
Abs.
Nr.
.
Widerruf
ist
bestandskräftig
.
hat
Verfahren
Hauptsache
erledigt
.
allein
Antragsgegnerin
Erledigung
Rechnung
tragende
Erklärung
abgegeben
hat
ist
nunmehr
nur
noch
Verfahrenskosten
Auslagen
Beteiligten
gemäß
§
§
entscheiden
vgl.
.
25
.
Januar
AnwZ
n.v
.
einseitiger
Erledigungserklärung
.
II
.
entspricht
billigem
Ermessen
Antragsteller
Kosten
Rechtszüge
Erstattung
Auslagen
Antragsgegnerin
aufzuerlegen
.
Erledigung
Hauptsache
wäre
Rechtsmittel
zurückzuweisen
gewesen
.
Rechtsanwalt
war
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
bestanden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
.
nachträglichen
Wegfall
etwaigen
Vermögensverfalls
hat
zweifelsfrei
dargetan
.
Anhaltspunkte
Interessen
Rechtsuchenden
Vermögensverfall
ausnahmsweise
gefährdet
waren
sind
ebenfalls
ersichtlich
.
Otten
Hauger
Vorinstanz
:
Entscheidung
24.04.2006